Double Opt-in reicht allein nicht: Unternehmen müssen die Einwilligung in Werbe-E-Mails nachweisen
E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempel können für den Nachweis einer Werbeeinwilligung unzureichend sein. Das VG Düsseldorf konkretisiert die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO.





























































































