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BGH zur Zulässigkeit von vergleichender Werbung

Der Bundesgerichtshof hat im April 2015 durch Urteil (Az.: I ZR 167/14) festgestellt, dass der Vergleich mit bekannten Produkten im Internet nur dann wettbewerbsrechtlich bedenklich ist, wenn zum schlichten Vergleich Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen. Der Vergleich als solcher kann damit als sachliche Beschreibung eines Produktes durchaus zulässig sein.

Im konkreten Rechtsstreit hatte die Inhaberin der für Staubsaugerbeutel bekannten Marke „Swirl“ gegen einen Internethändler geklagt, der seinerseits Staubsaugerbeutel angeboten hat und in der Beschreibung auf die Ähnlichkeit seiner Beutel mit den Markenartikeln hinwies. Dieser Hinweis diente offenkundig und ausschließlich dem Zweck, Kunden darüber aufzuklären, dass die „namenlosen“ Staubsaugerbeutel für die gleichen Staubsaugermodelle benutzt werden können wie die angesprochenen Markenprodukte.

Zulässigkeit von vergleichender Werbung

Die Richter des für markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Fragen zuständigen I. Senats am Bundesgerichtshof empfanden die Verwendung der Formulierung „ähnlich wie…“ zur Beschreibung der angebotenen Produkte als sachliche, am Kundeninteresse ausgerichtete Beschreibung.

Eine Irreführung von Verbrauchern sei nicht gegeben, weil die Formulierung deutlich mache, dass es sich gerade nicht um das in Bezug genommene Markenprodukt selbst handele, sondern nur um ein ähnliches Produkt.

Die höchsten deutschen Zivilrichter sahen auch keine unlautere Ausnutzung der Markenbekanntheit von „Swirl“ in der Art der Werbung. Vielmehr betonten sie den praktischen Nutzen, den die Information, dass es neben dem bekannteren Markenprodukt weitere, weniger bekannte Produkte gäbe, die in ähnlicher Weise in den selben Staubsaugern verwendet werden könnten, für Verbraucher hat. Dabei ist auch die Verwendung von konkreten Typenbezeichnungen als sachlich und aufklärend anzusehen.

Ein grundsätzliches Verbot, bei der Werbung Artikel mit solchen anderer Anbieter und Hersteller zu vergleichen, sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht vor. In § 6 UWG wird vergleichende Werbung nur dann als unlauter bezeichnet, wenn weitere Kriterien hinzukommen, die auf eine unrechtmäßige Absicht bei der Verwendung schließen lassen. Unlauter wäre jeder Versuch, das eigene Produkt dem Markenprodukt gleichzusetzen oder unbefugt den Eindruck zu erwecken, auch das angebotene, eigene Produkt stamme vom Markenhersteller. In solchen Fällen würde die Markenwirkung missbraucht und der Verbraucher letztendlich getäuscht.

Soll durch Verwendung einer bekannten Markenbezeichnung jedoch nur auf die Verwendbarkeit der angebotenen Produkte für den gleichen Zweck hingewiesen werden, besteht nicht die Gefahr der Übervorteilung des Verbrauchers. Eine schlicht beschreibende Verwendung eines eingeführten Markennamens, der für Kunden zum Begriff für bestimmte Verwendungsarten eines Produktes geworden ist, verletzt weder Markenrechte noch wettbewerbsrechtliche Bestimmungen. Markennamen, die umgangssprachlich zum Begriff für eine Produktart geworden sind, wie „Tempo“ für Papiertaschentücher oder „Swirl“ für Staubsaugerbeutel, dürfen genannt werden, wenn die Funktion eines vergleichbaren Produktes in sachlicher Weise beschrieben wird.

BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az.: I ZR 167/13

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts