Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten für eine gebührenpflichtige Rufnummer auch in einer Fußnote angegeben werden dürfen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – I ZR 143/14). Der Verbraucher wird auf diese Weise ausreichend über die Kosten eines Anrufs informiert.
Beklagte in dem Rechtsstreit vor dem BGH war eine Bank, die per Post für einen „Sparbrief mit Top-Kondition“ warb. In dem Briefkopf des Schreibens war eine Servicerufnummer angegeben, hinter der sich ein Sternchen befand. Zu dem Sternchenhinweis waren ganz unten auf der Seite in einer Fußnote die Kosten für einen Anruf an diese Nummer erläutert: „14 Ct./Min. aus dt. Festnetzen, max. 42 Ct./Min. aus Mobilfunknetzen“.
Der Kläger war ein Wettbewerbsverein aus Düsseldorf. Der Verein ist ein Zusammenschluss aus Gewerbetreibenden und Unternehmerverbänden, der es sich zum Ziel gemacht hat, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Der Kläger hielt die Art und Weise, mit welcher die Beklagte auf die Telefonkosten hingewiesen hatte, für unzulässig. Seiner Auffassung nach widersprach die Angabe den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die Preisangabe sei nicht gut genug lesbar und nicht ausreichend deutlich sichtbar. Außerdem habe es an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Preisangabe und Rufnummer gefehlt.
Preisangabe: Kläger bleibt vor dem BGH erfolglos
Der Kläger wollte der Beklagten deshalb gerichtlich verbieten lassen, auf diese Weise für Servicerufnummern zu werben. Seine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf war noch erfolgreich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Urteil in der Berufung allerdings aufgehoben.
Nun hat der BGH entschieden, dass die Angabe von Gebühren für eine kostenpflichtige Rufnummer in einer Fußnote mittels Sternchenhinweis den gesetzlichen Anforderungen genügt. Damit folgte das oberste deutsche Zivilgericht der Auffassung des Berufungsgerichts und wies die Revision des Klägers zurück.
Gebühren für Servicerufnummern müssen gut lesbar und deutlich sichtbar angegeben werden
Die Bestimmungen des TKG sehen vor, dass Anbieter von kostenpflichtigen Rufnummern den Preis für die Inanspruchnahme des Dienstes zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme angeben. Dabei ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.
Ob eine Preisangabe den Anforderungen an die deutliche Lesbarkeit genügt, richtet sich nach den genauen Umständen des Einzelfalls. Von Bedeutung sind neben einer ausreichend großen Schriftgröße das Druckbild, die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund.
Für Preisangabe muss nicht dieselbe Schriftgröße verwendet werden wie für Haupttext
Die Preisangabe der Beklagten im Sternchenhinweis am Fuß des Werbeschreibens entsprach nach Auffassung der BGH-Richter den Anforderungen des TKG. Dabei berücksichtigten die Richter, dass die Fußnote ausreichend groß abgedruckt und auch ohne Hilfsmittel mühelos lesbar war. Durch die schwarze Schrift hatte der Text sich auch ohne Fettdruck ausreichend von der Papierfarbe abgehoben.
Ausdrücklich stellte der BGH fest, dass die Preisangabe nicht in derselben Schriftgröße wie der Haupttext abgedruckt sein muss. Trotz des kleineren Drucks der Fußzeile, in der sich die Preisangabe befand, sei die deutliche Sichtbarkeit der Angabe gegeben. Verbraucher seien mittlerweile an Sternchenhinweise und Fußnoten gewöhnt. Daher könnten sie die gesuchten Informationen bei Interesse auch problemlos auffinden.
Abdruck in Fußnote genügt für unmittelbaren Zusammenhang mit Rufnummer
Die Kosten müssen außerdem in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden, um eine kaum lesbare Preisangabe oder eine Angabe in versteckter Form zu verhindern. Nach Auffassung des BGH reicht hierzu die Angabe in der Fußnote mit Sternchenhinweis aus. Unmittelbarer Zusammenhang bedeute nicht, dass die Kosten ohne Abstand oder in unmittelbarer Nähe zu der Rufnummer genannt werden müssten.