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Kanzlei Hoesmann – wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Die Kanzlei Hoesmann, die teilweise im Rahmen ihres Internetauftritts selbst zur Verteidigung gegen Abmahnungen aufruft, mahnt seit Kurzem scheinbar private Ebay- Verkäufer im Auftrag des Inhabers des eBay-Onlineshops eyecatcher.24 ab. Ausgesprochen werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach den Vorschriften des UWG.

Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Hoesmann

Konkret wird dabei gegen Verkäufer vorgegangen, die Ebay scheinbar privat dafür nutzen, um Produkte, die es auch im eBay-Shop eyecatcher.24 gibt, zu verkaufen. Darunter fallen insbesondere farbige Kontaktlinsen und Kontaktlinsenbehälter. Der Inhaber des eBay-Onlineshops eyecatcher.24 stuft die Abgemahnten als seine Mitbewerber ein, da er ein ähnliches Produktportfolio anbietet, und da er seine Verkaufsaktivitäten ebenfalls im Internet betreibt. Der in der Abmahnung geltend gemachte Vorwurf besteht darin, dass durch den Auftritt als privater Verkäufer die gesetzlichen Anforderungen, die an gewerbsmäßige Händler gestellt werden, umgangen werden. So müssten z.B. als gewerblicher Händler bestimmte Informationen und Belehrungen gegenüber Verbrauchern erbracht werden und die Verkaufsseite müsste ein vollständiges Impressum aufweisen. Auch müsste man als gewerblicher Verkäufer auf das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts hinweisen und ein Formular für den Widerruf bereitstellen. In der Folge wird aufgrund eines Wettbewerbsverstoß die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, welche der Abmahnung auch bereits vorformuliert beigelegt ist. Außerdem wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1.140 € verlangt.

Knackpunkt der Abmahnung: Die Einstufung als gewerblicher Verkäufer

Knackpunkt ist damit, ob der Abgemahnte wirklich als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden kann. Dafür verweist die Abmahnung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2008 (Az.: I ZR 3/06), nach dem wiederholte, gleichartige Verkaufsaktivitäten sowie wiederholte, gleichartige Angebote von gegebenenfalls auch neuen Waren auf einer Internetplattform ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit des Anbieters sind. Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen nicht automatisch zur Bejahung einer gewerblichen Tätigkeit führt. Vielmehr sagt auch der Bundesgerichtshof in der gleichen Entscheidung deutlich, was die Abmahnung aber verschweigt, dass die Entscheidung, ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, nur aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen ist. Konkret bedeutet dies, dass ein Abgemahnter, auch wenn er wiederholt ähnliche und neue Waren bei Ebay verkauft hat, nicht zwingend ein gewerblicher Verkäufer ist. Als zweiten Argumentationspunkt bezieht sich die Abmahnung auf die bisher erhaltenen Bewertungen bei eBay, um die Eigenschaft als gewerblicher Verkäufer zu begründen. Dabei wird unterstellt, dass die Rechtsprechung bereits bei 30-50 Bewertungen eine gewerbliche Tätigkeit des Anbieters annimmt. Allerdings darf auch diese Behauptung nicht in ihrer Absolutheit hingenommen werden. So macht es durchaus einen Unterschied, ob man 20 Bewertungen innerhalb einer Woche erhalten hat oder schon über 200 Bewertungen hat, diese aber aus mehreren Jahren stammen. Außerdem ist entscheidend, was die Abmahnung ebenfalls verschweigt, ob man die Bewertung bei eBay als Verkäufer oder als Käufer bekommen hat. Denn nur weil man viel bei eBay einkauft, darf man noch lange nicht als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden. Auch hier reicht also alleine das Vorliegen von mehr als 50 Bewertungen nicht aus, um als gewerblicher Verkäufer eingestuft zu werden, sodass es insoweit bei einer Beurteilung der Gesamtschau der relevanten Umstände bleibt.

Verteidigung gegen die wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Hoesmann

An dieser Stelle bietet sich deshalb ein gewisses Verteidigungspotential. So lässt sich gegebenenfalls begründen, dass gar keine gewerbliche Tätigkeit vorgelegen hat und damit die Verkaufsangebote bei eBay tatsächlich privater Natur waren. Dies würde dazu führen, dass die in der Abmahnung geltenden gemachten Anforderungen (Widerrufsbelehrung, Impressum, etc.) gar nicht einzuhalten waren. Da die Begründung, dass keine private Tätigkeit vorliegt aber aufgrund der vielfältigen Rechtsprechung teilweise sehr komplex werden kann, ist für die Erörterung dieses Vorgehens die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt anzuraten.
Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts