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LG Düsseldorf: Unzulässigkeit des Like-Buttons

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.03.2016 zum Az.: 12 O 151/15 entschieden, dass es einem Unternehmen untersagt ist, auf seiner Internetseite das Social-Plugin „Gefällt mir“ (besser bekannt als Like-Button) von Facebook zu integrieren, wenn die Nutzer nicht vorab darüber informiert werden, dass Facebook Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring des Nutzers nimmt und insoweit ausdrücklich und unübersehbar über den Zweck der Erhebung und Verwendung der an Facebook übermittelten Daten aufgeklärt wird. Darüber hinaus ist es einem Unternehmer auch untersagt, das Social-Plugin „Gefällt mir“ von Facebook zu verwenden, ohne vorab die Einwilligung des Nutzers in die Datenverwendung einzuholen.

Der Like-Button von Facebook wird von Verbraucherschützern schon sehr lange kritisch gesehen. Denn er sammelt Daten der Besucher der Internetseite und überträgt diese anschließend an Facebook. Dafür ist es nicht einmal nötig, dass der Besucher ein Profil bei Facebook besitzt.

Sämtliche Websites betroffen, die den Like-Button verwenden

Kläger im zugrunde liegenden Rechtsstreit war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Beklagte die Fashion ID GmbH & Co. KG, die einen Online-Shop für Bekleidung verschiedener Hersteller des Unternehmens Peek & Cloppenburg KG aus Düsseldorf betreibt. Auf der Internetseite der Beklagten war der Facebook-Like-Button integriert.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Einbindung der Funktion „Gefällt mir“ verstoße gegen das Wettbewerbs- und Telemedienrecht. Darüber hinaus forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In der Folge änderte die Beklagte die Einbindung des streitgegenständlichen Buttons. Auf der Website ist der Button seitdem nur noch in einer sog. „2-Klick-Lösung“, bei der der Like-Button vom Besucher selbst erst aktiviert werden muss, integriert. Die Beklagte gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Aus diesem Grund machte der Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf eben jenen Unterlassungsanspruch geltend.

Datenschutzverstoß führt zu Wettbewerbsverletzung

Nach Ansicht des Gerichts stellt die Nutzung des „Gefällt mir“-Plugins auf der Internetseite eine unlautere Handlung nach § 3a UWG dar, da ein Verstoß gegen § 13 TMG vorliegt, Die Wettbewerbswidrigkeit ist damit gegeben. Der Betreiber eines Telemediendienstes hat den Nutzer nach § 13 TMG zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Richtlinie in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte eben dieser Pflicht nicht nachgekommen.

Sogar Besucher, die Inhaber eines Facebook-Account sind, und beim Aufruf der Internetseite der Beklagten eingeloggt waren, könne man anhand der IP-Adresse unmittelbar ihrem Facebook-Konto zuordnen. Damit besteht für Facebook bereits bei diesem Besucherkreis die Möglichkeit, direkt einen Personenbezug herstellen. Aus diesem Grund sei es auch unerheblich, ob zusätzlich auch die Daten von Nutzern ohne Facebook-Account übertragen würden.

Link zur Datenschutzerklärung genügt nicht für Like-Button

Darüber hinaus liege die für die Datenübertragung erforderliche Einwilligung der Nutzer nicht vor. Wird lediglich ein Link zur Datenschutzerklärung gesetzt, ist das allein nicht ausreichend. Denn durch diese Variante werde der Nutzer weder zu Beginn noch vor der Datenübermittlung an Facebook in ausreichendem Maße informiert.

Die Düsseldorfer Richter stuften die Betreiberin des Onlineshops als verantwortliche Stelle im Sinne von § 3 BDSG ein. Das sei jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch Andere im Auftrag vornehmen lässt. Im konkreten Fall beschaffte die Beklagte über den Einbau des streitgegenständlichen Plugins Daten, die Facebook in der Folge verarbeite. Über diesen Weg wirke sie unmittelbar an der Datenerhebung durch Facebook mit. Facebook werde es nur durch die Integration des Plugins auf der Webseite überhaupt ermöglicht, die Daten zu erheben und zu verarbeiten.

Die Entscheidung kam wenig überraschend und wurde von vielen Experten so erwartet. Betreibern von Online-Shops bietet sich die Möglichkeit, sogenannte Shariff-Buttons zu verwenden, bei denen keine Datenübertragung wie beim Gefällt-mir-Plugin stattfindet. Ob die zuvor erwähnte 2-Klick-Lösung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ließ das Gericht ausdrücklich offen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts