Der Streaminganbieter Netflix hatte sich bislang in seinen Nutzungsbedingungen vorbehalten, den Abopreis jederzeit erhöhen zu dürfen. Das ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht rechtens. Demnach müssen derartige Dienste Preiserhöhungen sachlich begründen können – vorrangig durch höhere Kosten. Beliebige Preiserhöhungen allein zur Gewinnmaximierung sind demnach nicht zulässig.
BGH-Beschluss: Preisanpassungsklauseln nur mit konkreter Begründung zulässig
Aus dem im Mai 2021 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 geht nun klar hervor, dass Preisanpassungsklauseln in Verträgen zwar grundsätzlich zulässig sein können. Ein Anbieter muss diese aber mit konkreten Kostensteigerungen begründen können, die er auf die Abogebühren umlegt und transparent darstellen kann. Das bedeutet im Umkehrschluss: Preiserhöhungen für derartige Dienste dürfen zwar erfolgen, wenn dem Anbieter höhere Kosten entstehen. Eine willkürliche Preissteigerung aber allein für einen höheren Gewinn ist nicht erlaubt. Geklagt hatte gegen Netflix die Verbraucherzentrale Bundesverband, nachdem der Streamingdienst sich zunächst geweigert hatte, eine diesbezügliche Einstweilige Verfügung der Verbraucherschützer anzuerkennen.
Konkrete Darstellung in den AGB des Streamingdienstes
Netflix hat in seine Nutzungsbedingungen die Klausel eingefügt, dass sich „die Preise und das Abo-Angebot gelegentlich ändern” können. Darüber würden die Kunden dann mit einem Vorlauf von 30 Tagen informiert, was auch die rechtzeitige Kündigung ermöglicht, wenn jemand mit den Preiserhöhungen nicht einverstanden ist. Die Klausel bedeutet jedoch allein schon hinsichtlich ihres Wortlauts reine Willkür, denn sie nennt keine Begründungen für solche Preiserhöhungen.
Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Kammergericht Berlin geklagt und Recht bekommen. Das Kammergericht entschied im Dezember 2019, dass zwar Preisanpassungsklauseln grundsätzlich erlaubt sind, jedoch nur, wenn sie aufgrund ganz konkreter Kostensteigerungen erfolgen, die auch im Einzelfall offenzulegen sind. Eine Preiserhöhung allein für die Gewinnsteigerung ist nicht erlaubt, so die Berliner Richter. Netflix hatte schon vor dem Berliner Kammergericht argumentiert, dass die internen Preisbildungsprozesse hochkomplex seien. Sie würden demnach vom Angebot an verfügbaren Streaminginhalten und der Nachfrage der Nutzer abhängen. So sehe man sich beispielsweise bei den Einkaufskosten für Lizenzen immer Preisschwankungen ausgesetzt.
Endgültiger Beschluss des BGH
Das Berliner Kammergericht hatte gegen sein Urteil keine Revision zugelassen, jedoch steht in so einem Fall der unterlegenen Partei immer der Beschwerdeweg offen, den Netflix auch ging. Das Unternehmen beschwerte sich vor dem BGH gegen die Nichtzulassung der Revision mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, um dennoch ein Revisionsverfahren anstrengen zu können. Diese Beschwerde verwarf der BGH allerdings wegen des zu geringen Streitwerts (unterhalb von 20.000 Euro, Az.: I ZR 23/20).
Netflix hatte seine Beschwerde damit begründet, dass man auf die beanstandete Klausel angewiesen sei: Sie habe für das eigene Wirtschaften eine besondere Bedeutung. Daher versuchte der Streaminganbieter, den Streitwert zu erhöhen. Dies wies der BGH zurück: Es hätte schon vor dem ersten Prozess am Kammergericht Berlin geschehen müssen. Die Verbraucherschützer hatten überdies auch den Bestellbutton für das Netflix-Abo beanstandet. Netflix hat hier eine Darstellung gewählt, die den Nutzer nicht rasch und eindeutig genug auf die Zahlungsverpflichtung nach Klick auf den Button hinweist. Außerdem enthielt der Button Werbung für einen ersten Gratismonat, auch das ist nicht zulässig.
Bestätigung des Berliner Urteils
Nachdem der BGH das Berliner Urteil bestätigt hat, muss Netflix nun handeln. Die Preiserhöhungsklausel muss in der bisherigen Form verschwinden bzw. deutlich angepasst werden (mit einer Begründung von Preiserhöhungen durch höhere Kosten), der Bestellbutton ist rechtskonform anzupassen. Es drohen sonst 250.000 Euro Ordnungsgeld oder ersatzweise bis zu sechs Monate Haft eines Unternehmensvertreters.