Zum Inhalt springen

Zur (Un-)Zulässigkeit der Verlängerung einer Rabattaktion

Die Richter am Landgericht Dortmund haben entschieden, dass Rabattaktion, die ohne triftigen Grund verlängert werden, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Diese Verlängerung ist dazu geeignet, eine Irreführung der Verbraucher herbeizuführen.

Rabattaktion nur zeitlich begrenzt zulässig

Rabattaktionen sind beliebte Instrumente zur Verkaufsförderung. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass die jeweiligen Unternehmen es mit der Rechtslage nicht so ganz genau nehmen. Das wissen auch die Mitbewerber und achten genau darauf, was die Konkurrenz so treibt. Daher bieten gerade verkaufsfördernde Maßnahmen viel Abmahnpotenzial. So geschehen in dem vorliegenden Rechtsstreit.

Die Beklagte ist ein Einrichtungshaus, das seinen Kunden in der Zeit vom 17. bis zum 24. Dezember über Anzeigen in verschiedenen Medien Rabatte auf ihre Einkäufe gewährte. Diese Aktion wurde bis zum 31. Dezember verlängert. Zu Unrecht, wie ein Mitbewerber befand. Dieser wertete die Verlängerung der Rabattaktion als wettbewerbswidrig und irreführend. In der Klageerwiderung argumentierte die Beklagte, in dem streitgegenständlichen Zeitraum hätten einige Mitbewerber ihre Produkte mit zahlreichen Aktionen beworben, die in der Planungsphase so nicht vorhersehbar gewesen seien.

Dieser Eingabe folgten die Richter jedoch nicht und gaben der Klage statt. Die Rabattaktion der Beklagten ist irreführend für die angesprochenen Verkehrskreise, da sie bis zum 24. Dezember beschränkt war und die Verbraucher nicht mit einer Verlängerung rechnen mussten. Eine Werbeaktion ist nicht nur dann irreführend, wenn die Absicht auf Verlängerung von Anfang an bestand. Auch wenn später unvorhergesehene Umstände hinzukommen wie im vorliegenden Fall, sind Unternehmen nicht dazu berechtigt, Werbeaktionen einfach zu verlängern. Die Richter führen an, dass Rabattaktionen zum Ende des Jahres nicht ungewöhnlich sind. Eine unvorhersehbare Situation für die Beklagte konnten die Richter nicht erkennen. Die streitgegenständliche Werbeaktion verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Irreführung über maßgebliche Umstände

Für rechtliche Laien ist diese Argumentation auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, profitieren Kunden des Einrichtungshauses doch eine Woche länger von vergünstigten Preisen und Produkten. Die Juristen sehen jedoch die Gefahr, dass die Kunden mit der befristeten Rabattaktion unter Zeitdruck geraten und sich zu einer Kaufaktion genötigt sehen. Sie treffen unter diesen Umständen vielleicht eine Kaufentscheidung, die sie anderenfalls eventuell nicht getroffen hätten, insbesondere dann nicht, wenn die bevorstehende Verlängerung bekannt gewesen wäre. Wie eine Werbung rechtlich einzustufen ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese auffassen. Bei der Aktion der Beklagten handelt es sich um eine Publikumswerbung, die sich an einen nicht näher bezeichneten Kundenkreis, also an die breite Masse richtet. Am 24. Dezember ändert zudem traditionell das Weihnachtsgeschäft.

Alleine aus diesem Grund hatten die Kunden der Beklagten keinen Grund zu der Annahme, dass die Rabattaktion verlängert würde. Die Beklagte argumentiert dahingehend, in ihrer Werbeaktion habe sie sich für ein „Wahnsinnsjahr“ nach einer Auszeichnung zum besten Händler im Bereich Discounter bei ihren Kunden bedanken wollen. Allerdings war diese Absicht dem Werbeinhalt nicht eindeutig zu entnehmen. Diese Interpretation überließ die Beklagte den Kunden. Dennoch argumentiert sie, alleine aus dem Inhalt der Rabattaktion hätten die Kunden mit einer Verlängerung rechnen können. Auch dieser Einlassung folgen die Richter nicht. Der Beklagten konnten zwar zum Zeitpunkt der Planung der Werbeaktion keine unlauteren Absichten nachgewiesen werden. Alleine angeblich unvorhersehbare Aktionen von Mitbewerbern und die Annahme, die Kunden würden aufgrund des Werbeinhaltes eine Aktionsverlängerung erwarten, sind nicht ausreichend, um die hohen Anforderungen des Wettbewerbsrechts zu erfüllen.

Fazit & Urteil

Insgesamt liegt kein substanzieller Sachvortrag vor. Die Richter schließen eine Wiederholungsgefahr nicht aus, da die Beklagte nach der Abmahnung der Klägerin keine Unterwerfungserklärung unterzeichnet hat. Die Beklagte wird daher verurteilt, künftig nicht mehr mit befristeten Werbeaktionen in die Verlängerung zu gehen. Bei jedem Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.00,- €, ersatzweise Ordnungshaft.