Um eine einstweilige Verfügung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes geht es, sofern auf eine Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Nach wie vor also Unterlassungsansprüche im Raum stehen. Wir erläutern in diesem Beitrag, wie es zu einer einstweiligen Verfügung kommen kann, was die Folgen dieser sind und wie man dagegen vorgehen kann.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines zum gerichtlichen Eilverfahren
Mit der einstweiligen Verfügung können Unterlassungsansprüche schnell durchgesetzt werden. Dies gilt gerade für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (insbesondere das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht).
Der Antragsteller (bspw. Rechteinhaber, Mitbewerber, Markeninhaber) kann auf diesem Weg weitere Rechtsverletzungen effizient unterbinden. Innerhalb der Verfügung, wird dem Antragsgegner die gegenständliche Handlung künftig untersagt. Gleichzeitig wird die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € bzw. Ordnungshaft angedroht, sofern das Ordnungsgeld nicht beigebracht werden kann.
Für den Empfänger einer einstweiligen Verfügung (Antragsgegner) gilt es daher zunächst, den gegenständlichen Rechtsverstoß umgehend abzustellen. Der Antragsteller hat aufgrund dieses Umstandes (Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft) ein sehr gutes Druckmittel gegen den Antragsgegner, um den bestehenden Zustand (bspw. Urheberrechts-, Wettbewerbs- oder Markenverletzung) zu beenden und gleichzeitig künftige gleichgelagerte Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Nicht unbeachtet kann in diesem Zusammenhang bleiben, dass durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren erhebliche Kosten entstehen. Die Streitwerte für Unterlassungsansprüche – gleich aus welchem Rechtsbereich – sind sehr hoch und liegen in der Regel nicht unter 10.000,00 €. Dementsprechend hoch sind natürlich auch die Kosten, die durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren entstehen. Die Kosten dieses Verfahrens sind im Grundsatz vom Antragsgegner zu erstatten, gegen den ein vollstreckbarer Kostenfestsetzungsbescheid ergehen kann.
Zu einer einstweiligen Verfügung muss es allerdings erst gar nicht kommen. Viele Streitverhältnisse können durch den Ausspruch einer Abmahnung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung geklärt werden.
Was ist eine einstweilige Verfügung?
Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die dem Antragsgegner (Abgemahnter) für die Zukunft ein bestimmtes Tun oder Unterlassen vorschreibt. In der Regel ergeht eine einstweilige Verfügung, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, in Form eines Beschlusses. Nur wenn die Richter von dem Antrag des Antragstellers nicht vollständig überzeugt sind, erfolgt noch vor dem Erlass der Verfügung eine mündliche Verhandlung, sodass die darauf folgende Entscheidung in einem Urteil besteht.
Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind ausschließlich Unterlassungsansprüche. Sofern also außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kann ein solches Verfahren eingeleitet werden. Zahlungsansprüche gleich welcher Art müssen in einem Klageverfahren geltend gemacht werden. Im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht geht es entweder um Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen oder eben Wettbewerbsverstöße, die der Antragsteller dem Antragsgegner vorwirft und die dieser in Zukunft unterlassen soll.
Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Entscheidung, die für den Antragsgegner bindend ist. Dieser muss das darin befindliche Unterlassungsgebot also zunächst einmal befolgen. Selbst dann, wenn er sie für nicht rechtmäßig hält. Zu den Rechtsmitteln gegen eine einstweilige Verfügung kommen wir weiter unten.
Während ein regulärer Zivilprozess sehr lange dauern und sich über Monate, möglicherweise auch Jahre hinziehen kann, handelt es sich bei der einstweiligen Verfügung um ein schnelles Verfahren. Nach Antragstellung ist in der Regel innerhalb von höchstens zwei Wochen mit einer Entscheidung des Gerichts zu rechnen. Zweck ist es, andauernde Rechtsverletzungen zu beenden und/oder vor allem für die Zukunft zu verhindern.
Wie kommt es zu einer einstweiligen Verfügung?
Wird eine Rechtsverletzung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes begangen, kommt es zunächst zum Ausspruch einer außergerichtlichen Abmahnung. Eine Abmahnung ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, um ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten, diese ist allerdings notwendig, um dem Antragsgegner der einstweiligen Verfügung die Kosten für dieses Verfahren auferlegen zu können. Insofern haben 99% aller Rechtsverletzungen zunächst eine Abmahnung zur Folge, innerhalb derer die Abgabe eine Unterlassungserklärung gefordert wird. Wird eine Unterlassungserklärung daraufhin nicht abgegeben, steht der Weg für ein einstweiliges Verfügungsverfahren offen.
Die einstweilige Verfügung wird auf Antrag durch ein Landgericht erlassen. Voraussetzungen für den Erlass sind ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund. Beides muss der Antragsteller dem Gericht glaubhaft machen. Das heißt, er muss das Gericht – entgegen den Grundsätzen eines Beweises – nicht vollständig von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen überzeugen, wie es etwa in einem normalen Klageverfahren der Fall ist. Ausreichend ist, dass das Gericht das Bestehen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund für überwiegend wahrscheinlich hält.
Voraussetzungen: Verfügungsanspruch & Verfügungsgrund
Ein Verfügungsanspruch besteht dann, wenn der Antragsgegner die Rechte des Antragstellers verletzt hat. In der Praxis wirft der Antragsteller dem Antragsgegner meist vor, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverstöße oder Markenrechtsverletzungen begangen zu haben. In einem solchen Fall steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zu, der mit diesem Verfahren verfolgt werden kann.
Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass diesem ein weiteres Zuwarten in Bezug auf die Rechtsverletzung nicht zumutbar ist, die gerichtliche Entscheidung also eilbedürftig ist. Für eine solche Eilbedürftigkeit muss der Antragsteller dem Gericht darlegen, dass diesem irreparable Schäden oder weitere Rechtsverletzungen drohen, sollte das Gericht die einstweilige Verfügung nicht zeitnah erlassen. Ein solcher Eilfall liegt meist dann vor, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass der Antragsgegner auch in Zukunft vergleichbare Rechtsverletzungen begehen wird. Man spricht insofern von einer Wiederholungsgefahr, die in dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bei einem erstmaligen Verstoß von Gesetzes wegen vermutet wird.
Vorausgehende Abmahnung nicht zwingend aber empfehlenswert…
Nicht zwingend notwendige Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Verfügung ist – wie bereits erwähnt – eine vorherige Abmahnung durch den Antragsteller. Eine Abmahnung geht in der Regel jedem gerichtlichen Antrag voraus. Dabei handelt es sich um ein außergerichtliches Schreiben des Rechteinhabers, Mitbewerbers oder Markeninhabers, mit dem er den Adressaten der Abmahnung und der ggf. später folgenden einstweiligen Verfügung auffordert, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen. Hierzu verlangt er von dem Antragsgegner regelmäßig die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten. Wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, steht dem Absender der Abmahnung der gerichtliche Weg offen. Zur Unterlassungserklärung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht haben wir in diesem Blog-Beitrag, zur Unterlassungserklärung aus urheberrechtlicher Sicht in diesem Blog-Beitrag Ausführungen getroffen.
Reaktionsmöglichkeiten
Liegt eine einstweilige Verfügung vor, ist die Angelegenheit insgesamt keinesfalls beendet. Es muss darauf in jedem Fall reagiert werden, um der Entstehung weiterer Kosten vorzubeugen oder aber die Verfügung an sich und das darin beinhaltete Unterlassungsgebot anzugreifen. Die Handlungsalternativen sind vielfältig und sollten stets anhand der Umstände des Einzelfalls gewählt werden.
Abgabe einer Unterlassungserklärung
Auch nach dem Erlass eines Unterlassungsbeschlusses kann auch noch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dadurch kann man die Unterlassungsansprüche, die allein Gegenstand des Verfügungsverfahrens sind, erfüllen.
Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller, das gegenständliche Verhalten künftig zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlungen kommt es zu einer Vertragsstrafe, die regelmäßig im vierstelligen Bereich liegt.
Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung ist das Verfahren in der Regel erledigt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens. Daneben stehen auch noch die Kosten der Abmahnung im Raum. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte allerdings nur dann in Betracht kommen, sofern die in dem Verfahren gegenständliche Rechtsverletzung auch tatsächlich gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, kommt ein Widerspruch gegen die Verfügung oder ein Klageerzwingungsantrag in Betracht.
Abgabe einer Abschlusserklärung
Möchte der Antragsgegner sich nicht gegenüber dem Antragsteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung verpflichten, besteht auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Innerhalb dieser wird die Regelung, die in der einstweiligen Verfügung getroffen wurde, anerkannt.
Der wesentliche Unterschied zur Unterlassungserklärung besteht darin, dass kein Vertrag mit dem Antragsteller vorliegt und im Falle eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot, also bei einer Wiederholung der Rechtsverletzung, keine Vertragsstrafe an den Antragsteller zu zahlen ist. Es ist dann vielmehr ein Ordnungsgeld an das Landgericht zu zahlen, sofern ein entsprechendes Ordnungsverfahren eingeleitet wird.
Die Abgabe einer Abschlusserklärung ist also dann die beste Wahl, sofern keine vertragliche Vereinbarung mit dem Antragsteller eingegangen werden soll. An die Abgabe einer Abschlusserklärung sollte allerdings auch nur dann gedacht werden, sofern die Rechtsverletzung, die Gegenstand des Verfahrens war, auch tatsächlich gegeben ist.
Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
Ist der Antragsgegner der Auffassung, dass die von dem Antragsteller behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, will er also gegen die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich vorgehen, kommt ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung in Betracht.
Innerhalb eines Widerspruchs nach § 924 ZPO kann durch den Antragsgegner vorgetragen werden. Dieser kann also erstmals in dem Verfahren seine Sichtweise der Dinge darlegen. Es können die Umstände des Einzelfalls geschildert und Einwände hervorgebracht werden.
Mit der Erhebung des Widerspruchs und dem Vortrag in Bezug auf die Rechtsverletzung beraumt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in dem es dann zu einer Entscheidung über den Bestand der einstweiligen Verfügung kommt. Ist das Gericht der Auffassung, dass trotz der hervorgebrachten Einwände eine Rechtsverletzung gegeben ist, bleibt die Verfügung bestehen. Sämtliche Kosten sind in diesem Fall von dem Antragsgegner zu zahlen. Die Entscheidung erfolgt aufgrund der mündlichen Verhandlung durch ein Urteil. Ist der Antragsgegner der Auffassung, dass das Urteil nicht korrekt ist, besteht die Möglichkeit, in einem weiteren Schritt Berufung dagegen einzulegen. Die Sache wird dann eine Instanz höher, vor dem Oberlandesgericht erneut verhandelt. Sollte keine Berufung eingelegt werden, muss an dieser Stelle überlegt werden, wie das Verfahren beendet werden kann, ob also eine Unterlassung- oder aber eine Abschlusserklärung abgegeben wird.
sehr wichtig:
Sollte dies nicht geschehen, kann der Antragsteller aufgrund des nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Verfügung das Hauptsacheverfahren eröffnen, wodurch erhebliche Kosten entstehen, die die des einstweiligen Verfügungsverfahrens noch weit übersteigen können.
Kommt das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung allerdings zu der Auffassung, dass die Rechtsverletzung unter Beachtung des Vortrags des Antragsgegners nicht besteht, hebt es die einstweilige Verfügung auf, sodass dadurch kein Unterlassungsgebot mehr besteht. In diesem Fall sind auch die Verfahrenskosten von dem Antragsteller zu tragen.
Widerspruch nur gegen die Kosten des Verfügungsverfahrens
Ein isolierter Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die Kostentragugspflicht richtet und den Hauptanspruch anerkennt, ist dann zu empfehlen, wenn eine Rechtsverletzung im Grundsatz besteht, aber beispielsweise vor der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahren keine Abmahnung ausgesprochen wurde oder es an der Eilbedürftigkeit für das Verfügungsverfahren mangelt.
Gab es keine außergerichtliche Abmahnung, ist im Grundsatz der Antragsteller zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch das Gerichtsverfahren entstanden sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann. Der Antragsgegner musste daher zuvor die Möglichkeit gehabt haben, eine Unterlassungserklärung innerhalb des außergerichtlichen Verfahrens abzugeben. Dies geschieht durch den Ausspruch einer Abmahnung. Mangelt es an einer Abmahnung, kann sich der Anspruchsgegner darauf berufen, dass ein Gerichtsverfahren nicht nötig gewesen wäre, denn er hätte die Unterlassungsansprüche bereits außergerichtlich anerkannt, sofern er dazu aufgefordert worden wäre.
Erzwingungsantrag des Hauptsacheverfahrens
Innerhalb eines Hauptsacheverfahrens ist das Vorbringen des Antragsgegners, sofern dies bestritten wird, durch einen Vollbeweis zu erbringen. Die einfache Glaubhaftmachung, die innerhalb des Verfügungsverfahrens ausreicht, genügt dort nicht. Während im Verfügungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung einer Person genügt, muss innerhalb des Hauptsacheverfahrens der Beweis durch andere Beweismittel erfolgen. Sieht der Antragsgegner seine Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung also besser, sofern der Vollbeweis für die aufgestellten Behauptungen zu erbringen ist, ist ein solcher Antrag ratsam.
Entscheidet man sich für diesen Weg, bedarf es eines entsprechenden Antrages an das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Das Gericht setzt dem Antragsteller dann eine Frist, innerhalb derer dieser das Hauptsacheverfahren eröffnen und demnach eine entsprechende Klageschrift einreichen muss. Es kommt dann zu einem normalen, streitigen Verfahren.
Der Vorteil bei dieser Art der Verteidigung kann auch darin bestehen, dass der Antragsteller innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Klage einreicht. In diesem Fall wird die einstweilige Verfügung aufgehoben, ohne dass es einer weiteren Verhandlung bedarf. Nicht zu vernachlässigen ist hierbei allerdings das Kostenrisiko. Durch das Hauptsacheverfahren entsteht ein mindestens doppelt so hohes Kostenrisiko, da nunmehr zwei Verfahren parallel anhängig sind.
Aufhebung wegen veränderter Umstände
Ändern sich Umstände, die für den Erlass der einstweiligen Verfügung maßgeblich waren, kann die Aufhebung der Verfügung beantragt werden. Zu beachten gilt hier allerdings, dass die Aufhebung nur für die Zukunft gilt.
Einstweilige Verfügung beantragen
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kann im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes grundsätzlich nur von einem Landgericht erfolgen. Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, sodass der entsprechende Antrag ausschließlich durch einen Rechtsanwalt gefertigt und eingereicht werden kann. Der Ausspruch der außergerichtlichen Abmahnung erfolgt in der Regel durch einen Rechtsanwalt. Demzufolge erfolgt die gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche innerhalb des Verfügungsverfahrens in der Regel durch denselben Rechtsanwalt.
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Urheber- oder Markenrechte verletzt sind oder aber sich ein Mitbewerber wettbewerbswidrig verhält, sollten Sie sich umgehend an einen auf das Urheber- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Zwar können Sie eine Abmahnung auch selbst verfassen, jedoch gilt es die Voraussetzungen für die Abmahnung und das einstweilige Verfügungsverfahren genau zu prüfen – eine ungerechtfertigte Abmahnung oder ein erfolgloses Gerichtsverfahren können erhebliche Kosten produzieren, wie im nachfolgenden Abschnitt dargestellt wird.
Kosten des Eilverfahrens
Die Kosten, die ein einstweiliges Verfügungsverfahren verursacht sind nicht unbeachtlich. Die Höhe der Kosten richtet sich stets nach dem Streitwert, der der Angelegenheit zugrunde zu legen ist. Der Streitwert ist maßgeblich sowohl für die Rechtsanwaltskosten als auch für die entstehenden Gerichtskosten. Die entstehenden Kosten sollen anhand eines Beispiels dargestellt werden.
Wir gehen in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein Gegenstandswert von 20.000,00 Euro maßgeblich ist.
Kosten für den Ausspruch der Abmahnung
Für den Ausspruch einer außergerichtlichen Abmahnung entstehen aufgrund dieses Gegenstandswertes Kosten in Höhe von 984,60 Euro netto (zzgl. USt.). Wird daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben, entstehen in der Regel keine weiteren Kosten.
Kosten nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung
Wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert und ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet, entstehen neben den Kosten für den Ausspruch der Abmahnung weitere Kosten in Höhe von 964,60 Euro (netto) an Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten in Höhe von 1.035,00 Euro. Zu beachten ist insofern auch, dass die Gegenseite in der Regel auch anwaltlich vertreten wird. Demzufolge entsteht auch für den gegnerischen Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 964,60 Euro. Durch das gerichtliche Verfahren sind die Kosten von ursprünglich 984,60 Euro netto auf insgesamt 3.948,80 Euro angestiegen, sofern beide Parteien anwaltlich vertreten werden.
Kosten nach dem Widerspruchsverfahren
Sofern zu diesem Zeitpunkt eine Unterlassungserklärung oder aber eine Abschlusserklärung abgegeben wird, entstehen im Grundsatz keine weiteren Kosten. Wird hingegen Widerspruch gegen die nunmehr erlassene einstweilige Verfügung eingelegt, entstehen neben den bereits benannten Kosten weitere Rechtsanwaltsgebühren für den Termin zur mündlichen Verhandlung in Höhe von 890,40 Euro. Auch für den gegnerischen Rechtsanwalt entsteht eine Terminsgebühr in gleicher Höhe. Im Ergebnis sind zu dem Zeitpunkt nach dem Widerspruch und der mündlichen Verhandlung Kosten von insgesamt 5.729,60 Euro (netto) entstanden. Diese Kosten sind unabhängig von den Kosten der außergerichtlichen Abmahnung von demjenigen zu erstatten, der in dem Verfahren unterliegt. Hat der Widerspruch also Erfolg, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Hat der Widerspruch keinen Erfolg, steht der Antragsgegner in der Zahlungspflicht. Aufgrund dieser exemplarischen Darstellung wird deutlich, dass die Kosten innerhalb kürzester Zeit in die Höhe schnellen können. Es ist im Ergebnis sehr wichtig, die Sach- und Rechtslage bereits nach dem Erhalt einer Abmahnung genauestens zu überprüfen. Nur dadurch kann man letztendlich der Entstehung weiterer Kosten entgegengewirken. Liegt der Gegenstandswert höher oder tiefer als die exemplarisch angesetzten 20.000,00 Euro fallen die zu erstattenden Gebühren entsprechend höher oder niedriger aus.
Ich habe eine einstweilige Verfügung erhalten.
Wie kann ich mich dagegen wehren?
Für den Fall, dass Sie bereits eine einstweilige Verfügung erhalten haben, gilt es, keine Zeit zu verschwenden. Suchen Sie zu aller erst einen spezialisierten Rechtsanwalt auf, der sich im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht auskennt. Gegen die einstweilige Verfügung können Sie dann – wie bereits oben dargestellt – mit einem Widerspruch vorgehen.