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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Hager, Hülsen

Mit Abmahnung der Rechtsanwälte Hager, Hülsen vom 13.04.2016 wurde die Betreiberin eines eBay-Shops für Bekleidungsartikel von dem Betreiber eines anderen eBay-Shops für Bekleidungsartikel wettbewerbsrechtlich abgemahnt und zur Unterzeichnung eines Unterwerfungsvertrages mit strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.

Hager, Hülsen – wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Die eingeschaltete Kanzlei Hager, Hülsen weist ihren Mandanten als Betreiber eines eBay-Shops, eines Amazon-Händlershops sowie eines Online-Shops aus, der unter anderem Bekleidungsartikel verkaufe. Die in Anspruch genommene Partei betreibe einen eBay-Shop. Über dieses Verkäuferkonto biete sie mit ihrem eBay-Shop Produkte an, wie sie in gleicher Weise oder ähnlich im Sortiment des eBay-Shops des Mandanten zum Verkauf stehen. Als Beispiel wird ein konkretes Angebot herangezogen, das sich auch an Verbraucher richte.

Vorwurf der Abmahnung von Hager, Hülsen

Allerdings enthalte das Angebot anstelle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung lediglich den Hinweis: „Rücknahmen akzeptiert“. Als Unternehmer müsse sie den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen aber über sein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB unterrichten und überdies auch konkret darüber, dass nach § 355 Abs. 1 BGB der Widerruf durch eindeutige Erklärung dem Unternehmer gegenüber zu erfolgen habe, keine Begründung enthalten müsse und zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genüge. Unstreitig handele es sich bei den Vorschriften zum Widerrufsrecht um Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG. Darüber hinaus sei sie außerdem verpflichtet nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EGBGB, dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2) vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung komme sie nicht nach. Damit verstoße sie gegen eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG, die auch den lauteren Wettbewerb schütze.

Zusätzlich komme sie ihrer Pflicht, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren zu informieren, nicht nach, da der Verbraucher nicht auf seine Gewährleistungsrechte aus den §§ 433 ff, 474 ff BGB hingewiesen werde. Dies sei wettbewerbswidrig. Außerdem liege ein Verstoß gegen ihre Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gem. Art. 246 c EGBGB vor. Diese Pflichtangaben werden einzeln aufgezählt und anschließend ihr Fehlen gerügt. Verstöße gegen die Informationspflichten des Art. 246 c EGBGB durch Betreiber von eBay-Shops seien als Wettbewerbsverstöße einzustufen. Weiter fehle in der Anbieterkennzeichnung „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ die Angabe des Registergerichts, in dessen Handelsregister sie eingetragen ist. Dies stelle einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG dar, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG handele.

Der vertretene Mandant stehe als Anbieter von Bekleidungsartikeln zu ihr in einem Wettbewerbsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und sei daher zur Geltendmachung von Wettbewerbsverletzungen aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3. Nr. 1 UWG. Durch das bereits vorher beschriebene Verkaufsangebot habe sie gegen Rechtspflichten verstoßen. Die bereits durch einen einmaligen Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden. Als Frist wird der 22. April 2016 angegeben.

Aus § 12 Abs. 1 UWG ergebe sich eine Pflicht zur Erstattung der erforderlichen Aufwendungen des Mandanten. Angemessen sei ein Gegenstandswert von 20.000 Euro. Daraus resultierend beziffert die beauftrage Kanzlei ihre Kosten mit 984,60 Euro und fordert die in Anspruch genommene Partei zur Zahlung bis zum 29. April auf.

Beigefügt war dem Schreiben zudem noch der Entwurf einer entsprechenden Unterlassungserklärung, der das Unterlassen aller zuvor gerügten Punkte beinhaltet. Zudem soll der Unterlassungsgläubigerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsversprechen eine durch sie nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu
überprüfende Vertragsstrafe gezahlt werden.

Handlungsempfehlung

Auf die ausgesprochene, wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Hager, Hülsen sollten Sie nicht unüberlegt und vorschnell reagieren. Lassen Sie sich in jedem Fall beraten, bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen oder die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche erfüllen. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen