DSGVO Auskunftsanspruch &
Schadensersatz – Schmerzensgeld
Auskunftsanspruch nach der DSGVO – Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern
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Der Auskunftsanspruch stellt ein grundlegendes Recht einer jeden Person dar, sofern es zur Verarbeitung von Daten kommt. Der Betroffene kann umfassende Informationen über die personenbezogenen Daten verlangen. Der Anspruch reicht vom „Ob“ über das „Wie“ bis hin zum „Was“. Zur Auskunft verpflichtet ist die verantwortliche Stelle (bspw. Onlineshop, Plattform, Dienstleister etc.), die die personenbezogenen Daten verarbeitet. Kam es zu keiner Verarbeitung derartiger Daten, ist eine sogenannte Negativauskunft zu erteilen.
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Wird der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Noch nicht abschließend geklärt ist bisher, in welcher Höhe Schmerzensgeldzahlungen verlangt werden können.
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Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Anspruch gewährt Personen, bei denen es zu einer Verarbeitung von Daten gekommen ist, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Auskunft dahingehend zu verlangen, ob es zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten gekommen ist. Ist dies der Fall, steht der betreffenden Person ein weiterer Auskunftsanspruch in Bezug auf die unter Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO genannten Informationen zu.
Diese umfassen:
- das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten;
- die Verarbeitungszwecke;
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
Die Bereitstellung dieser Daten hat von dem Verantwortlichen kostenlos und unverzüglich (mit wenigen Ausnahmen) zu erfolgen. Die Auskunft muss spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages erfolgen, vgl. Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
Verstößt der Verantwortliche gegen diese Pflicht, liegt darin ein Rechtsverstoß, aufgrund dessen nach den Vorschriften der DSGVO sowohl ein Bußgeld gegen den Verantwortlichen verhängt als auch Schadensersatz- und Schmerzengeldansprüche geltend gemacht werden können.
Wird der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft erfüllt, entstehen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO.
Ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen der Verletzung des Anspruchs aus Art. 15 DSGVO (Auskunft) wird von der Rechtsprechung und auch auch den Aufsichtsbehörden bejaht.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen des Schadensersatzes
Schwere der Rechtsverletzung
Rechtsprechung
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Haben Sie Fragen zum DSGVO Auskunftsansnspruch und damit in Verbindung stehenden Schadensersatz, kontaktieren Sie uns. Durch das erste Gespräch entstehen keine Kosten.
Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch nach der DSGVO
Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO steht zunächst einmal jeder natürlichen Person zu. Abschließend geklärt ist bisher noch nicht, ob sich nur betroffene Personen oder auch beliebige Dritte auf diesen Anspruch berufen können.
Als Schaden ersetzungsfähig ist selbstverständlich jeder materielle Schaden, allerdings auch immaterielle Schäden nach § 253 Abs 1 und 2 BGB. Berechtigte Personen können nach der DSGVO also auch Schmerzensgeld geltend machen.
Anknüpfungspunkt zwischen einem notwendigerweise vorhandenen Schaden und einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten ist überhaupt erst eine Datenverarbeitung. Diese wird in Sachen der DSGVO allerdings bereits in der Beantwortung der Auskunftsanfrage gesehen. Durch den Eingang einer Anfrage eines Betroffenen werden zwangsläufig Daten gespeichert und verarbeitet, sodass allein die Anfrage einen Verarbeitungsvorgang darstellt. In diesem Zusammenhang ist die verspätete oder die unvollständige Auskunft als Rechtsverletzung in Sachen des Art. 82 DSGVO zu sehen.
Im Ergebnis steht einem Betroffenen also sowohl Schadensersatz, vor allem aber auch Schmerzensgeld zu, sofern eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO gar nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt wird.
Erheblichkeitsschwelle für Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Die bisherige, deutsche Rechtsprechung fordert teilweise eine schwerwiegende Rechtsverletzung, um einen Schmerzensgeldanspruch nach Art. 15 DSGVO begründen zu können.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sollen die Voraussetzungen für einen Schadensersatz- und auch einen Schmerzensgeldanspruch derart ausgestaltet sein, dass die Erlangung eines nach der DSGVO beanspruchten Schadens nicht übermäßig erschwert wird. Zudem sollen derartige Schadenspositionen eine abschreckende Wirkung entfalten.
Dennoch muss ein Schaden in Sachen der DSGVO spürbar sein. An diese Schwelle sind allerdings keine all zu hohen Anforderungen zu stellen, sodass ein Schaden in einigen Fällen durchaus bereits durch den Verstoß gegen Art. 15 DSGVO an sich gegeben ist.
Auskunftsanspruch & Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld:
Wie urteilen die Gerichte – Rechtsprechungsübersicht
LG Feldkirch
Das LG Feldkirch stellt fest, dass eine verspätete Auskunft (nach dem Ablauf von einem Monat) eine Rechtsverletzung in Sachen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist.
Da die Auskunft nach dem Ablauf der Monatsfrist nachgeholt wurde, verneint das Landgericht letztlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
LG Feldkirch, ZD 2019, 562
AG Frankfurt/M.
Das Gericht verneint einen Schadensersatzanspruch wegen einer Auskunft, die nach sechs Wochen und damit verspätet erfolgte. Die Verspätung sei durch die rechtzeitige Fristverlängerung nach Art. 12 Abs 3 S. 2 und S. 3 DSGVO gerechtfertigt. Der Kläger habe zudem nicht dargelegt, dass er dadurch Nachteile erlitten hat.
AG Frankfurt/M., ZD 2021, 47
ArbG Düsseldorf
Das Gericht bejaht einen Anspruch auf Schmerzensgeld, sofern die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren.
Für die ersten zwei Monate der Verspätung setzte das Gericht einen Schadensersatz von 500,- €, für weitere drei verspätete Monate 1.000,- € und für inhaltliche Mängel bei der Auskunft weitere 500,- € fest.
ArbG Düsseldorf, ZD 2020, 649
ArbG Neumünster
Die Auskunft erfolgte erst nach einem Zeitraum von drei Monaten. Das Gericht sah einen Schadensersatz von 500,- € je Monat als angemessen. Dem Kläger wurde demnach ein Betrag von 1.500,- € als Schmerzensgeld zugesprochen.
Nach der Auffassung des Gerichts müssen Verstöße gegen den Auskunftsanspruch effektiv sanktioniert werden.
ArbG Neumünster, ZD 2021, 171
OLG Stuttgart
Das Gericht bezweifelt im Allgemeinen die Entstehung eines Schadens wegen verspäteter Auskunftserteilung.
Zudem lag nach der Auffassung des Gerichts in dem konkreten Fall keine tatbestandliche Verspätung vor.
OLG Stuttgart, ZD 2021, 375
LAG Hamm
Aufgrund einer nicht vollständig erfolgten Auskunft sprach das Gericht Schadensersatz von 1.000,- € zu.
Das Gericht sieht keinen Raum für den Ausschluss von Bagatellfällen oder eine Erheblichkeitsschwelle.
LAG Hamm, ZD 2021, 710
LG Bonn, ZD 2021, 586
In diesem Fall wurde die Auskunft erst nach 8 Monaten erteilt. Dennoch sah das Gericht keinen Raum für einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Wegen der Verletzung von Informationspflichten, die lediglich aus der Verarbeitung resultieren, aber nicht selbst als Verarbeitung (geforderte Auskunft) anzusehen ist, scheide eine Haftung aus.
LG Bonn, ZD 2021, 586
LAG Hannover
Wegen einer verspäteten und unvollständigen Auskunft wurde Schmerzensgeld in Höhe von 1.250,- € zugesprochen, wobei ein Betrag von 250,- € auf die Verzögerung und ein Betrag von 1.000,- € auf die Mangelhaftigkeit entfällt.
Auch das LAG Hannover sieht keinen Raum für eine Erheblichkeitsschwelle.
LG Düsseldorf
Das Landgericht Düsseldorf hat Schadensersatz wegen einer verzögerten Auskunft verweigert.
Das Gericht sieht die Auskunft als solche als keine Verarbeitungstätigkeit an, sodass die notwendigen Voraussetzung nach Art. 82 DSGVO – eine Datenverarbeitung – gerade nicht vorliegt.
Zudem hat der Kläger in diesem Verfahren nicht dargelegt, dass worin ein konkreter Schaden durch die Verzögerung entstanden sein soll.
LG Bonn
Kein Schadensersatzanspruch nach der DSGVO besteht, sofern die Beeinträchtigung der betroffenen Person nicht „spürbar“ ist.
Dem Auskunftsverlangen kam ein Anwalt nicht vollständig und damit nicht fristgerecht nach.
Das Gericht verurteilte zur Auskunft auch bezogen auf WhatsApp-Nachrichten, verweigerte allerdings einen Schadensersatzanspruch.
BAG
Ein ausgeurteilter immaterieller Schadensersatz in Höhe von 1.000,- € aufgrund des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat hinreichende abschreckende Wirkung und besitzt nicht nur symbolischen Charakter.