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Kein Sternchenhinweis bei nicht zum Lieferumfang gehörenden Artikeln

Zur attraktiveren Darstellung von Produkten erfolgt häufig eine Kombination mit anderen Gegenständen, die allerdings nicht im Lieferumfang enthalten sind. Wichtig ist in solchen Fällen, dass der potenzielle Käufer darauf aufmerksam gemacht wird, dass bestimmtes Zubehör, welches auf den ersten Blick als Bestandteil des Produktes anzunehmen ist, nicht zu der angebotenen Ware hinzugehört. Der Bundesgerichtshof musste nun darüber entscheiden, inwieweit ein Hinweis im Fließtext ausreicht, ohne einen entsprechenden Sternchenhinweis zu installieren.

Das nicht komplett verkaufte Schlafzimmer

In einem aktuellen Fall wurde in einem Prospekt in der Zeitung ein Schlafzimmer mit Doppelbett, Matratze, Decken und Kissen und der Überschrift „Schlafzimmer komplett“ abgebildet. Der erste Blick auf die Anzeige ließ also vermuten, dass ein wirklich komplettes Schlafzimmer oder zumindest das komplette Doppelbett zum Verkauf stand. Unterhalb des Bildes erfolgte allerdings der kleiner geschriebene Text, dass das Produkt – in diesem Fall nur das Bettgestell – ohne Lattenrost, Matratzen, Beimöbel und Dekoration geliefert wird. Der entsprechende Händler wurde daraufhin abgemahnt und schließlich gerichtlich in Anspruch genommen, weil er mit einem Sternchenhinweis hätte deutlich machen müssen, dass nicht das gesamte Schlafzimmer zum Verkauf steht.

Hinweis muss erkennbar, aber nicht mit Sternchen versehen sein

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13), dass es zwingend einen Hinweis geben muss, dass die normalen Bestandteile eines Bettes wie Lattenrost und Matratze nicht im Lieferumfang enthalten sind, weil jeder im Normalfall bei der Werbung für ein komplettes Schlafzimmer vom Gegenteil ausgehen müsse, was bei Dekorationen nicht der Fall ist. Der Hinweis ist also laut BGH verpflichtend, allerdings ist dabei nicht das häufig verwendete Sternchen und die entsprechende Erläuterung zwingend vorgeschrieben. Der in dieser Werbeanzeige aufgeführte Hinweis im Fließtext reiche aber vollkommen aus, um den Anforderungen zu entsprechen. Klarstellende Angaben müssen also erfolgen, es ist aber kein Sternchenhinweis notwendig. Die Hauptsache ist, dass im Rahmen der Anzeige irgendwo deutlich darauf aufmerksam gemacht wird, dass gewisse Dinge auf der Abbildung nicht zum Lieferumfang gehören.

BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az.: I ZR 129/13

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen