Markenrecht · DPMA · Markenschutz
Markenanmeldung beim DPMA
Marke richtig schützen
Eine Markenanmeldung beginnt nicht mit dem Formular beim DPMA. Vorher sollten Zeichen, ältere Rechte, Markenform und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis geprüft werden. Fehler an dieser Stelle können später zu Zurückweisung, Widerspruch oder einem unnötig engen Schutzumfang führen.
Stand 5.10.2026 · Kanzlei Wrase in Hamburg · bundesweite Beratung
Marke anmelden und Schutzumfang prüfen
Schildern Sie kurz, welches Zeichen geschützt werden soll, welche Waren oder Dienstleistungen Sie anbieten und ob der Schutz nur für Deutschland oder darüber hinaus benötigt wird.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Logo, gewünschter Markenname und ein Überblick über die geplanten Produkte oder Leistungen können ergänzend per E-Mail übersandt werden.
Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme. Rechercheumfang, Anmeldestrategie, amtliche Gebühren und anwaltliche Kosten werden vor einer Beauftragung geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.
- Ältere Rechte recherchieren. Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren nicht, ob identische oder ähnliche ältere Marken entgegenstehen.
- Schutzumfang festlegen. Markenform und Waren-/Dienstleistungsverzeichnis bestimmen, was die Eintragung später tatsächlich schützt.
- Anmeldung sauber vorbereiten. Nach Einreichung lässt sich das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht mehr erweitern.
Kurzantwort
Wie meldet man eine Marke in Deutschland an?
Eine deutsche Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Anmeldung muss den Anmelder, eine eindeutige Markendarstellung und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten. Das DPMA prüft anschließend die formalen Voraussetzungen und absolute Schutzhindernisse, insbesondere die Unterscheidungskraft und beschreibende Angaben.
Das DPMA prüft dagegen nicht, ob bereits identische oder ähnliche ältere Marken bestehen. Deshalb sollte vor Einreichung eine Kollisionsrecherche erfolgen. Wird die Marke eingetragen, können Inhaber älterer Rechte innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben.
Vor der Markenanmeldung: ältere Rechte recherchieren
Eine der wichtigsten Besonderheiten des deutschen Anmeldeverfahrens ist, dass das DPMA ältere Markenrechte nicht von Amts wegen prüft. Eine Marke kann daher zunächst eingetragen werden, obwohl ein Dritter bereits ein kollidierendes älteres Recht besitzt.
DPMAregister ist ein sinnvoller Ausgangspunkt für die Recherche nach deutschen Marken. Für eine umfassendere Prüfung mit Schutzwirkung in Deutschland sollten zusätzlich Unionsmarken und internationale Registrierungen berücksichtigt werden. Je nach Zeichen und Branche können außerdem Unternehmenskennzeichen und weitere ältere Kennzeichenrechte relevant sein.
Eine bloße Suche nach identischen Begriffen reicht häufig nicht. Widerspruchs- und Verletzungsrisiken können auch aus ähnlichen Zeichen entstehen. Entscheidend ist unter anderem die Ähnlichkeit der Zeichen, die Nähe der geschützten Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft des älteren Rechts.
Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder Bildmarke?
Welche Markenform sinnvoll ist, hängt nicht von einer allgemeinen Rangfolge ab. Entscheidend ist, welcher Bestandteil eines Kennzeichens langfristig geschützt und benutzt werden soll.
Wortmarke
Die Wortmarke schützt die angemeldete Zeichenfolge ohne Bindung an eine bestimmte grafische Gestaltung. Nach den DPMA-Regeln umfasst der Schutz die Darstellung in üblichen Schriftarten sowie Groß- und Kleinschreibung. Vertiefung: Wortmarke anmelden.
Wort-/Bildmarke
Sie schützt die konkrete Kombination aus Wort- und Gestaltungselementen. Eine grafische Gestaltung kann die Eintragung eines Zeichens ermöglichen, obwohl ein enthaltenes Wort für sich allein nicht schutzfähig wäre. Daraus folgt aber kein automatisches Monopol auf den schutzunfähigen Wortbestandteil.
Bildmarke
Eine Bildmarke schützt ein zweidimensionales grafisches Zeichen ohne Wortbestandteile. Ihr Schutzumfang hängt von der eingetragenen Darstellung und der Ähnlichkeit zu späteren Zeichen ab. Vertiefung: Bildmarke anmelden.
Weitere Markenformen
Das Markenrecht kennt daneben unter anderem Farb-, Klang-, Bewegungs-, Positions-, Muster-, Multimedia- und Hologrammmarken. Ob eine solche Form sinnvoll ist, hängt stark vom Kennzeichnungskonzept ab.
Ist der gewünschte Markenname überhaupt schutzfähig?
Das DPMA prüft nach der Anmeldung insbesondere, ob absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG bestehen. Für Wortzeichen sind vor allem fehlende Unterscheidungskraft und beschreibende Angaben relevant.
Ein Zeichen soll Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnen können. Rein beschreibende Begriffe für Art, Eigenschaften, Zweck, Herkunft oder sonstige Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen können deshalb von der Eintragung ausgeschlossen sein. Auch eine neu gebildete Wortkombination wird nicht allein dadurch schutzfähig, dass sie bislang noch nicht verwendet wurde.
Bei der Beurteilung kommt es immer auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen an. Dasselbe Zeichen kann für eine Produktgruppe beschreibend und für eine andere unterscheidungskräftig sein.
Nizza-Klassen und Waren-/Dienstleistungsverzeichnis
Markenschutz entsteht nicht abstrakt für einen Namen in jeder Branche. Bei der Anmeldung muss festgelegt werden, für welche Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht wird. Diese werden nach der Nizza-Klassifikation in insgesamt 45 Klassen eingeordnet.
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist deshalb einer der wichtigsten Bestandteile der Anmeldung. Es sollte die aktuelle und realistisch geplante Geschäftstätigkeit erfassen, ohne unnötig breit zu werden. Die Auswahl wirkt sich auf Schutzumfang, Kollisionsprüfung und Gebühren aus.
Was kostet eine Markenanmeldung beim DPMA?
Die amtlichen Gebühren sind unabhängig davon zu zahlen, ob die Marke später tatsächlich eingetragen wird. Nach dem aktuellen Gebührenstand des DPMA gelten für eine normale nationale Markenanmeldung:
- 290 € bei elektronischer Anmeldung einschließlich bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen,
- 300 € bei Anmeldung in Papierform einschließlich bis zu drei Klassen,
- 100 € für jede weitere Klasse ab der vierten Klasse,
- 200 € zusätzlich für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung.
Die Anmeldegebühr und gegebenenfalls zusätzliche Klassengebühren müssen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung gezahlt sein. Andernfalls gilt die Anmeldung ganz oder teilweise als zurückgenommen.
Anwaltliche Kosten sind von den amtlichen Gebühren getrennt. Sie hängen insbesondere davon ab, ob nur die Anmeldung oder zusätzlich eine Ähnlichkeitsrecherche, Schutzfähigkeitsprüfung und strategische Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beauftragt werden.
Ablauf einer Markenanmeldung beim DPMA
Die Anmeldung kann online oder in Papierform eingereicht werden. In der Praxis sollten Recherche und Schutzstrategie abgeschlossen sein, bevor der Antrag abgesendet wird.
- 01→ PRÜFEN
Zeichen und ältere Rechte
Schutzfähigkeit, identische und ähnliche Marken sowie weitere relevante Kennzeichenrechte prüfen.
- 02→ FESTLEGEN
Markenform und Klassen
Markendarstellung und Waren-/Dienstleistungsverzeichnis passend zur geplanten Nutzung definieren.
- 03→ ANMELDEN
Antrag beim DPMA
Anmelder, Marke und Verzeichnis einreichen und amtliche Gebühren fristgerecht zahlen.
- 04→ SICHERN
Eintragung überwachen
Nach Eintragung Widerspruchsfrist beachten und die Marke anschließend benutzen, überwachen und verlängern.
Was prüft das DPMA – und was nicht?
Nach Eingang der Gebühren prüft das DPMA zunächst die formalen Voraussetzungen und anschließend die absoluten Schutzhindernisse. Bestehen keine Eintragungshindernisse, wird die Marke registriert und veröffentlicht.
Nicht geprüft wird die Kollision mit älteren Markenrechten. Dieser Punkt bleibt beim Anmelder. Gerade deshalb kann eine eingetragene Marke anschließend noch mit einem Widerspruch angegriffen oder wegen älterer Rechte zivilrechtlich beanstandet werden.
Das DPMA weist aktuell auf längere Verfahrensdauern wegen des gestiegenen Anmeldeaufkommens hin. Für eine beschleunigte Prüfung fällt eine zusätzliche Gebühr von 200 € an; bei hinreichender Mitwirkung muss über einen solchen Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung entschieden werden.
Eintragung bedeutet noch nicht: kein Risiko mehr
Nach der Veröffentlichung einer eingetragenen deutschen Marke können Inhaber bestimmter älterer Rechte innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Das DPMA prüft dann insbesondere, ob eine relevante Kollision mit dem älteren Recht besteht.
Auch unabhängig vom Widerspruchsverfahren können ältere Kennzeichenrechte zu weiteren Auseinandersetzungen führen. Eine Eintragungsurkunde ersetzt deshalb keine sorgfältige Recherche vor der Anmeldung.
Wie lange gilt eine eingetragene Marke?
Markenschutz entsteht mit der Eintragung in das Register. Die Schutzdauer wird vom Anmeldetag an berechnet und beträgt zunächst zehn Jahre. Für Anmeldungen nach dem 14.1.2019 endet die Schutzdauer grundsätzlich mit Ablauf des Tages, der zahlenmäßig dem Anmeldetag entspricht.
Der Schutz kann anschließend durch Zahlung der Verlängerungsgebühr beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Beim DPMA beträgt die aktuelle Verlängerungsgebühr für bis zu drei Klassen 750 €; für jede Klasse ab der vierten fallen zusätzlich 260 € an.
Deutsche Marke oder Unionsmarke?
Wer Schutz nur in Deutschland benötigt, kann eine nationale Marke beim DPMA anmelden. Soll ein Zeichen einheitlich in der gesamten Europäischen Union geschützt werden, kommt eine Unionsmarke beim EUIPO in Betracht.
Die amtliche Online-Grundgebühr der Unionsmarke beträgt derzeit 850 € für eine Klasse. Die zweite Klasse kostet zusätzlich 50 €, ab der dritten Klasse fallen jeweils 150 € an. Ein breiterer räumlicher Schutz ist aber nicht automatisch die bessere Wahl: Kollisionslage, tatsächliche Absatzmärkte und künftige Expansion sollten vor der Entscheidung geprüft werden.
Braucht man für die Markenanmeldung einen Anwalt?
Wer einen Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat, kann eine deutsche Marke grundsätzlich selbst beim DPMA anmelden. Eine anwaltliche Vertretung ist für die normale nationale Anmeldung also nicht zwingend.
Der Mehrwert anwaltlicher Beratung liegt vor allem vor der eigentlichen Einreichung: Schutzfähigkeit einschätzen, ältere Rechte recherchieren, das Kollisionsrisiko bewerten, Markenform auswählen und ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entwerfen, das zur tatsächlichen Geschäftsentwicklung passt.
Ist bereits ein Konflikt mit einem älteren Kennzeichen erkennbar, sollte die Anmeldung nicht isoliert betrachtet werden. Dann geht es zugleich um die Frage, ob die geplante Benutzung des Zeichens Abmahnungs- oder Unterlassungsrisiken auslösen kann.
Ihr Ansprechpartner
Markenanmeldung strategisch vorbereiten
Kanzlei Wrase berät Unternehmen, Selbständige und Markeninhaber bei der Vorbereitung und Anmeldung von Marken. Die Beratung kann je nach Bedarf die Schutzfähigkeitsprüfung, Recherche nach älteren Rechten, Auswahl der Markenform und Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses umfassen.
Für eine übergreifende Beratung zum Markenrecht finden Sie außerdem die LAWST-Seite Anwalt für Markenrecht in Hamburg – bundesweite Beratung. Bei bereits bestehenden Markenrechten ist Markenrechte schützen und durchsetzen die passende Vertiefung.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland
040 228 682 10 · mail@lawst.de
Häufige Fragen zur Markenanmeldung
Was kostet eine Markenanmeldung beim DPMA?
Die elektronische Anmeldung kostet derzeit 290 € und umfasst bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Die Papieranmeldung kostet 300 €. Ab der vierten Klasse fallen je weitere Klasse 100 € an. Anwaltliche Kosten sind davon getrennt.
Prüft das DPMA, ob meine Marke schon existiert?
Nein. Das DPMA prüft keine identischen oder ähnlichen älteren Markenrechte von Amts wegen. Deshalb sollte vor der Anmeldung nach älteren nationalen, europäischen und international registrierten Marken mit Schutzwirkung in Deutschland recherchiert werden.
Soll ich eine Wortmarke oder Wort-/Bildmarke anmelden?
Das hängt davon ab, welcher Bestandteil geschützt werden soll. Eine Wortmarke schützt die Zeichenfolge unabhängig von einer bestimmten normalen Schriftgestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt die konkrete Kombination aus Wort- und Gestaltungselementen. Eine pauschal beste Markenform gibt es nicht.
Kann ich nach der Anmeldung weitere Klassen hinzufügen?
Nein. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann nach der Anmeldung beim DPMA nicht erweitert werden. Einschränkungen sind möglich. Für zusätzliche Waren oder Dienstleistungen kann daher eine weitere Anmeldung erforderlich werden.
Wie lange dauert eine Markenanmeldung?
Das DPMA spricht bei eintragungsfähigen Anmeldungen grundsätzlich von wenigen Monaten, weist derzeit aber auf längere Bearbeitungszeiten hin. Bei einer beschleunigten Prüfung muss bei hinreichender Mitwirkung innerhalb von sechs Monaten entschieden werden; dafür fallen zusätzlich 200 € an.
Wie lange ist eine Marke geschützt?
Die Schutzdauer beträgt zunächst zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann anschließend beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden, sofern die erforderlichen Verlängerungsgebühren gezahlt werden.
Kann nach der Eintragung noch jemand gegen die Marke vorgehen?
Ja. Inhaber bestimmter älterer Rechte können innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben. Außerdem können ältere Rechte auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens zu Konflikten führen.
Recherchieren. Anmelden. Schützen.
Lassen Sie Ihre Markenanmeldung vor Einreichung prüfen.
Senden Sie den gewünschten Markennamen oder das Logo und beschreiben Sie kurz Ihre Waren, Dienstleistungen und geplanten Märkte. Kanzlei Wrase klärt, welche Anmeldestrategie sinnvoll ist.
