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Haftung für Verkäufer auf amazon.de für nicht gültige UVP

Mit Urteil vom 03.03.2016 hat der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: I ZR 110/15, entschieden, dass ein Händler bei Amazon als Täter auf Unterlassung und Beseitigung sowie Kostenerstattung haftet, falls er eine nicht mehr gültige unverbindliche Preisempfehlung (UVP) eines Herstellers für den Verkauf seiner Produkte verwendet. Eine Haftung besteht nach dieser Entscheidung des BGH selbst dann, wenn der Händler keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten in Bezug auf den Ausweis einer UVP hat und dies nur dem Plattformbetreiber, also Amazon möglich ist.

Eine nicht gewollte unverbindliche Preisempfehlung (UVP) als Haftungsrisiko für Verkäufer auf amazon.de

Ein Händler bot auf der Plattform amazon.de Uhren der Marke „Casio“ an. Dabei gab Amazon die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers mit 39,90 € an. Der Händler verkaufte die Uhren für lediglich 19,90 €. Amazon kennzeichnete das Angebot mit „Sie sparen: EUR 20,00 (50%)“.

Die spätere Klägerin nahm den Händler daraufhin aus §§ 8, 3, 5 I 2 Nr.2 UWG auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch. Sie bemängelte, dass das Angebot irreführend sei, da die UVP zu dem Zeitpunkt des Angebots nicht mehr bestanden habe. Vielmehr habe es sich um ein Auslaufmodell gehandelt, welches keiner UVP mehr unterliege. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten gemäß § 8 I UWG die Unterlassung der Verwendung einer falschen UVP sowie Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Grundsätzlich wird bei amazon.de jedes Produkt mit einer Identifikationsnummer, der „ASIN“, versehen. Für jedes Produkt kann es nur eine Nummer geben und jeder Händler, der ein identisches Produkt anbieten möchte, muss sein Angebot ebenfalls unter der vorhandenen ASIN-Nummer einstellen. Besonders ist dabei, dass die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nur von dem Plattformbetreiber, also Amazon erstellt und geändert werden kann.

Die Beklagte verteidigt sich aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten damit, dass auf Nachfrage bei „Casio“ die UVP noch aktuell gewesen sei, und dass es ferner alleine in dem Verantwortungsbereich von Amazon lag, die richtige UVP anzugeben. Außerdem sei die Abmahnung der Klägerin gemäß § 8 IV UWG rechtsmissbräuchlich, da sie insgesamt als missbräuchlich anzusehen sei, insbesondere es der Klägerin lediglich im Rahmen eines Abmahngeschäftsmodelles um ihre Einkünfte durch die Abmahnung ginge.

Entscheidung des BGH zur Haftung für eine UVP auf amazon.de

Der Bundesgerichtshof sah die Klage als begründet an, da der Händler für die unzulässige UVP-Angabe haftet. Die Werbung sei irreführend, da die UVP zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Zwar hatte der Beklagte bei „Casio“ die Auskunft erhalten, dass die Uhr noch zum Gesamtsortiment gehöre und auch lieferbar sei. Dies spreche jedoch nicht dagegen, dass die UVP falsch sei, da die Uhr nicht mehr in Fachhandels- und Endkundenportalen gelistet war. Vielmehr handelt es sich um ein Auslaufmodell mit entfallener UVP.

Ferner hafte die Beklagte auch als Täterin. Zwar könne nur der Betreiber der Plattform über die Erstellung und Änderung der UVP entscheiden. Jedoch lasse der Händler mit der Nutzung der Plattform ein Angebot im eigenen Namen durch die Plattform veröffentlichen. Für den Händler entstehen somit regelmäßig Kontrollpflichten, da er die Plattform nutzt, obwohl ihm die volle Kontrolle über alle Einzelheiten des Angebotes nicht obliegt. Er muss somit die durch Amazon eingestellten Angebote auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.

Auch sei die falsche UVP geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 I UWG als irreführende Werbung spürbar zu beeinträchtigen, da durch die überhöhte UVP der Eindruck erweckt werde, es handle sich hier um ein besonders günstiges Angebot, und der Verbraucher somit deutlich eher geneigt sei, eine positive Kaufentscheidung zu fällen.

Eine rechtsmissbräuchliche Verwendung der Abmahnung gemäß § 8 IV UWG liege nicht vor, da eine Mehrzahl von Abmahnungen nicht per se auf eine Missbräuchlichkeit schließen lasse. Außerdem bezogen sich einzeln benannte Abmahnvorgänge auf das Jahr 2014, nicht jedoch auf das maßgebliche Verfahrensjahr 2013. Weitere Behauptungen waren nicht substantiiert dargelegt.

Zusammenfassung und Ausblick:

Als Amazon-Händler gilt es nun, besonders sorgfältig bei der Erstellung von Angeboten alle Angaben auf Richtigkeit zu überprüfen. Besonders ärgerlich ist dabei, dass eine Haftung für falsche Angaben durch Amazon besteht. Somit empfiehlt es sich, regelmäßig die eigenen Angebote, auch die bereits erstellten, zu überwachen.

Für viele Händler stellt sich nun die Frage, ob sie Amazon aufgrund einer Vertragsverletzung in Regress nehmen können.

BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 110/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts