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Bestellen & Kaufen: keine zulässige Bezeichnung des „Bestell-Buttons“

Das Amtsgericht Köln hat sich vor nicht langer Zeit mit der Frage befasst, ob die Beschriftung des Bestell-Buttons eines Online-Shops mit dem Wort „kaufen“ eine ausreichende Beschriftung im Sinne des § 312 j Absatz 3 BGB darstellt (sogenannte Button-Lösung). Mit Urteil vom 28.04.2014, Aktenzeichen 142 c 354/13 entschied das Amtsgericht, dass alleine das Wort „kaufen“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dadurch werde nicht ausreichend auf eine Zahlungspflicht des Verbrauchers hingewiesen.

Sachverhalt des zu entscheidenden Falls

Ein Unternehmer hatte geklagt, weil sich sein Kunde weigerte den Kaufpreis für einen bestellten und gelieferten Artikel zu bezahlen.

Der Kunde hatte seine Kontaktdaten auf bestimmten Web-Seiten hinterlegt; Händler hatten so die Möglichkeit ihn telefonisch zu kontaktieren. Der klagende Unternehmer kontaktierte den beklagten Kunden und informierte ihn telefonisch über das Produkt, sowie über die Bedingungen des Kaufs. Da der Beklagte kaufen wollte, sendete ihm der Kläger eine E-Mail zu. Diese enthielt eine Zusammenfassung der Vertragsbedingungen, sowie einen „Bestell-Link“, der mit den Worten „Zum Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail. Klicken Sie hierzu auf den folgenden Link“ beschriftet war. Durch Anklicken dieses Links sollte der Kaufvertrag zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande kommen.

Der Kunde klickte auf den Link und erhielt sein gewünschtes Produkt als PDF-Datei zum Download, bezahlte aber nicht.

Das Amtsgericht urteilte: „Kaufen“ alleine ist nicht ausreichend.

Die Richter entschieden, dass der Kunde nicht zur Zahlung verpflichtet war, da nur durch die Bestätigung des Links kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war.

Der Kaufvertrag war wegen den Regelungen der sogenannten „Button-Lösung“ nicht zustande gekommen. Die gesetzlichen Vorschriften schreiben vor, dass der Button bei einer Bestellung so zu beschriften ist, dass dem Verbraucher durch Anklicken klar wird, dass er sich rechtlich bindet und zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wird. Im Gesetz wird dazu beispielhaft „zahlungspflichtig bestellen“ genannt.

Das Amtsgerichts Köln urteilten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen alleine mit der Beschriftung des Buttons mit „kaufen“ nicht erfüllt seien. Nach dessen Ansicht müssten auf dem Bestell-Button zwei Elemente zu finden sein: zunächst eine Willenserklärung hinsichtlich der Bestellung an sich, und zusätzlich das Bekenntnis der Zahlungspflicht. Der Verbraucher muss unmissverständlich verstehen, dass er eine Zahlungsverbindlichkeit eingeht. Mit solchen Hinweisen sollen die Verbraucher im Internet vor Kostenfallen geschützt werden.

Da im vorliegenden Fall diese Anforderungen alleine durch das Wort „kaufen“ nicht erfüllt waren, kam nach Ansicht des Gerichts gar kein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande. Somit bestand auch keine Zahlungspflicht.

Wie sollten sich Online-Händler jetzt verhalten?
Umbenennung des Bestell-Buttons?

Ob das Urteil Schule machen wird, oder eine höhere Instanz das Wort „kaufen“ auf dem Button als ausreichend betrachten wird, bleibt abzuwarten.  Möglicherweise werden andere Gerichte eine realistischere Vorstellung des durchschnittlichen Verbrauchers haben und diesem zutrauen, das Wort „kaufen“ mit einer Zahlungspflicht zu verbinden.

Wer seinen Shop jedoch momentan rechtssicher gestalten will, sollte auf seinem Bestell-Button am Besten die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“, ohne einen Zusatz verwenden.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts