Bei der Erstellung einer Webseite erhält diese Metadaten, so etwa ein Title-Tag und eine Meta-Description. Suchmaschinen wie Google kürzen manchmal auf eigene Faust diese Metadaten, weil diese eine bestimmte Zeichenlänge nicht übersteigen sollen, um für die SEO (Suchmaschinenoptimierung) verwendbar zu sein. Diese Kürzung kann zu einer juristisch unzulässigen Darstellung führen, für die der Webseitenbetreiber haftet, selbst wenn das von ihm verwendete Title-Tag rechtlich korrekt formuliert war.
Fehlender Verweis auf gesetzliche Bestimmungen
Die Beklagte ist eine Heilpraktikerin, deren Internetseite das Title-Tag „Systemischer Coach und Psychotherapeutin (HeilprG)“ enthält. Das bedeutet, dass die Heilpraktikerin Leistungen als systemischer Coach und als Psychotherapeutin nach dem Heilpraktikergesetz anbietet.
Für die organischen Suchergebnisse, die zur betreffenden Webseite führen sollen, nutzt Google das Title-Tag, was im Sinne der SEO grundsätzlich gewollt ist. Die internen Algorithmen der Suchmaschine kürzten allerdings in diesem Fall das Title-Tag auf „Systemischer Coach und Psychotherapeutin“ ohne den Verweis auf das Heilpraktikergesetz. Das ist nach deutschem Recht für Heilpraktiker unzulässig. Es ist eine Irreführung § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Es kam zu einer Abmahnung, gegen die sich die Heilpraktikerin wehrte, die in der Tat eine vollkommen korrekte Darstellung in ihrem Title-Tag hinterlassen hatte. Das Gericht hatte nun die Frage zu entscheiden, ob die Betreiberin der Webseite für die durch Google verkürzte Darstellung haften muss oder ob sie nicht belangt werden kann, weil sie ein rechtlich zulässiges Title-Tag im Quellcode der Internetseite platziert hatte.
Durch Kürzung der Metadaten entsteht Rechtsverletzung
Das OLG Stuttgart nahm die Heilpraktikerin in die Haftung, entschied mithin gegen sie (OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.8.2023, Az. 2 W 30/23).
Aus Sicht der Stuttgarter Richter hatte sie die verkürzte und damit rechtlich unzulässige Darstellung durch den Suchmaschinenalgorithmus selbst mit der Wahl des Title-Tags verursacht. Sie habe mit der Vorgehensweise der Suchmaschine rechnen müssen. Diese generiert erstens anzuzeigende Treffer aus Metadaten und verkürzt diese zweitens häufig aus technischen Gründen und auch wegen der besseren Darstellung in kurzer Form. Das kann zu einer irreführenden Wiedergabe führen.
Fragliche Entscheidung zu Metadaten
Die Entscheidung ist fraglich. Zwar ist irreführende Werbung nicht erlaubt und wird streng geahndet. Wenn also die Webseitenbetreiberin den Zusatz „(HeilprG)“ selbst im Title-Tag weggelassen hätte, läge der Fall klar. Da das nicht der Fall war, hat das OLG Stuttgart wohl ihre Haftung zu weitgehend ausgedehnt.
Webseitenbetreiber können nur schwer kontrollieren, auf welche Weise Google solche Kürzungen vornimmt. Selbst technisches Verständnis hätte hier nicht geholfen: In Fachkreisen ist bekannt, dass Title-Tags die Zeichenzahl 55 nicht überschreiten sollen, um solche Kürzungen zu vermeiden. Die Wortgruppe „Systemischer Coach und Psychotherapeutin (HeilprG)“ enthält aber nur 50 Zeichen. Die Kürzung durch Google war demnach nicht vorhersehbar. Google kürzt manchmal aus rein technischen Gründen, wenn die 55 Zeichen überschritten werden. In diesem Fall wurde aber offensichtlich allein wegen einer kürzeren und vermeintlich übersichtlicheren Darstellung gekürzt. Das war nicht vorhersehbar. Die Heilpraktikerin hat also nichts falsch gemacht. In diesem Licht erscheint der Beschluss unangemessen.