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Voraussetzungen für ausschließlichen Verkauf an Unternehmen

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2016 (Az.: 12 U 52/16) entschieden, dass ein Unternehmer sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken kann. In diesem Fall müsse aber sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite in einer solchen Art und Weise klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden könne. Es müsse ausreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können. Damit bestätigte der Senat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.

Beschränkung des Verkaufs auf Unternehmen

Als Kläger trat ein Düsseldorfer Verein auf, der sich unter anderem auch für den Verbraucherschutz im Internet einsetzt. Die Beklagte bot über eine Internetseite einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten an. Mit der Anmeldung zu der entsprechenden Datenbank wurde das Einverständnis des jeweiligen Vertragspartners zum Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren und damit verbundenen monatlichen Kosten in Höhe von 19,90 Euro vorausgesetzt.

In der zum Zeit des Rechtsstreits aktuellen Version ihrer Internetseite wies die Beklagte in den dazugehörigen textlichen Ausführungen darauf hin, dass ihr Angebot und der Verkauf an „Restaurants“ und „Profiköchen“ gerichtet sei. Darüber hinaus wurde in einem weiteren Textfeld, das sich im unteren Bereich der Internetseiten befand, erwähnt, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige und nicht an Verbraucher richte.

Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten einen entsprechenden Passus. Beim Abschluss der Anmeldung wurde der Kunde zu der Bestätigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgefordert. Den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genügte die Webseite nicht. So enthielt sie unter anderem keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht.

Der klagende Verein ist der Ansicht, die streitgegenständliche Internetseite der Beklagten richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher und sei deswegen unzulässig. Insbesondere genüge sie den gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht. Aus diesem Grund verlangte er von der Beklagten, den Gebrauch ihrer Website zu unterlassen.

Das Landgericht Dortmund bestätigte diese Ansicht in erster Instanz, die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Hamm blieb erfolglos.

Grundsätzliche Beschränkung des Verkauf ausschließlich an Unternehmen zulässig

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende zwar grundsätzlich möglich sei. Dies folge bereits aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. In der hier zu Grunde liegenden Konstellation lasse sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende feststellen –  noch darüber hinaus ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften.

Denn die Beklagte habe ihren Willen, lediglich mit Gewerbetreibenden zu kontaktieren, auf ihrem Internetauftritt nicht in ausreichendem Maße klar und transparent zum Ausdruck gebracht. So seien Verbrauchen durch Text und Überschrift nicht eindeutiger Art und Weise als Kunden ausgeschlossen. Zudem sei der Inhalt des weiteren Textfeldes, das sich im unteren Bereich der Internetseiten befand, leicht zu übersehen. Ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richte, stehe auf der Anmeldeseite nicht im Vordergrund. Stattdessen richte sich der Blick vielmehr auf die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Darüber hinaus sei das Feld „Firma“ in diesem Zusammenhang kein Pflichtfeld.

Voraussetzungen für einen wirksamen Ausschluss des Verkaufs

Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne ebenfalls leicht übersehen werden. Denn ein Kunde rechne insoweit zwar mit zu akzeptierenden AGB, aber darüber hinaus nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Auch sei die beschriebene Gestaltung des Anmeldevorgangs nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Da eine Anmeldung gerade ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung durchführbar sei. So genüge auch das Akzeptieren der streitgegenständlichen AGB nicht, weil AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern in der Regel nicht gelesen würden.

Da die besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr durch die Gestaltung der Internetseite nicht erfüllt seien, habe die Beklagte ihren Gebrauch in der hier geschilderten Entscheidung allerdings zu unterlassen.

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 12 U 52/16

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts