In einem neuen Urteil zur Preisauszeichnung von Waren entschied der BGH im Mai 2022, dass Grundpreise von Waren sehr klar erkennbar sein müssen. Die Thematik treibt Verbraucher und Händler seit Jahren um (BGH, Urteil vom 19.05.2022, Az.: I ZR 69/21), sodass hinsichtlich der Darstellung Klarheit geschaffen wurde.
Grundpreisangabe ist Pflicht
Es ist allgemein bekannt, dass Unternehmer die Grundpreise ihrer Waren nach Gewichts-, Längen-, Flächen- oder Volumeneinheiten angeben müssen. Verbraucher kennen dies aus dem Supermarkt. Dort sind neben den Einzelpreisen der Packungen oder Flaschen auch die Preise pro Kilogramm oder Liter angegeben. Das ist gesetzlich vorgeschrieben, um die Vergleichbarkeit zu erleichtern.
Dabei gilt seit Mai 2022, dass nur noch Liter- und Kilogrammeinheiten (nicht mehr 100 ml oder 100 g) als Bezugseinheit verwendet werden dürfen. Dies ist eine junge Sonderregelung, während die verpflichtende Grundpreisangabe schon sehr lange in der PAngV (Preisangabenverordnung) geregelt ist.
Das europäische Recht schreibt ebenso die exakte und für Vergleichszwecke geeignete Grundpreisauszeichnung vor. Dabei herrschen strikte formale Anforderungen. Die in Deutschland geltenden Regelungen übertreffen allerdings die europäischen.
Die deutsche PAngV verlangte nämlich von jeher, dass der Grundpreis so in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auszuzeichnen ist, dass der Verbraucher auf einen Blick beide Preise erkennt. Vielfach kam es in den letzten Jahren zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Gegenstand war stets, dass Händler den Grundpreis zu weit entfernt vom Gesamtpreis platziert hatten.
Die europäische Preisangabenrichtlinie hingegen verlangt lediglich, das der Grundpreis „klar erkennbar, gut lesbar und unmissverständlich“ zu identifizieren ist. Eine unmittelbare räumliche Nähe zum Gesamtpreis schreibt sie nicht vor. Daraus resultierte die Ansicht vieler Händler, dass sie die strengere deutsche PAngV eigentlich europarechtskonform auslegen könnten, was das Kriterium einer unmittelbaren räumlichen Nähe entschärfen würde. Mehrere deutsche Gerichte (bspw. LG Düsseldorf und OLG Hamburg) folgten in den vergangenen Jahren dieser Auffassung. Doch die Rechtslage blieb umstritten. Nun hat sich der BGH im oben genannten Urteil zur Sachlage positioniert.
BGH vertritt strengere deutsche Linie zum Grundpreis
Im zitierten Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die Vorgabe des Europarechts nur dann als erfüllt gilt, wenn die Forderung der deutschen PAngV einer unmittelbaren räumlichen Nähe von Grund- und Endpreis ebenfalls erfüllt wird.
Anders als Instanzgerichte vor ihm stellt der BGH damit fest, dass die deutsche PAngV nicht über das Europarecht hinausgeht, sondern dieses nur konkretisiert. Wichtig zu wissen: Seit dem 28.5.2022 gilt in Deutschland eine überarbeitete PAngV. Diese erwähnt das Kriterium einer unmittelbaren räumlichen Nähe von Grund- und Endpreis gar nicht mehr, sondern folgt der europarechtlichen Formulierung der „klar erkennbaren, gut lesbaren und unmissverständlichen“ Grundpreisauszeichnung.
Dennoch bleibt die in Deutschland die bisherige Praxis aller Voraussicht nach erhalten. Händler sollten daher den Grundpreis wie gehabt in die Nähe des Endpreises rücken.
Dies stellt das BGH-Urteil nämlich fest: Eine klar erkennbare Auszeichnung des Grundpreises ist nach Auffassung der obersten Richter nur gegeben, wenn er mit dem Endpreis der Packung auf einen Blick zu erkennen ist. Das funktioniert nur in unmittelbarer räumlicher Nähe.