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Verkäufer haften für von Amazon verursachte fehlerhafte Darstellungen

Viele Onlinehändler vertreiben ihre Produkte nicht nur über einen eigenen Onlineshop, sondern auch über Branchenportale im Internet. Eines der größten Portale ist die Plattform Amazon, die ihren Händlern eine reichweitenstarke Möglichkeit der Präsentation und des Verkaufs für eigene Produkte bietet.

Das OLG Köln verhandelte in einem Fall, in dem ein Händler auf Amazon seine Produkte vertrieb. Dieser Händler stellte auf der Verkaufsseite den eigenen Händlerpreis der UVP des Herstellers gegenüber, der in dieser Darstellung deutlich über dem des Händlers lag. Zum Zeitpunkt des Angebotes war die UVP jedoch entgegen der Darstellung identisch mit dem Händlerpreis. Daraufhin wurde der Händler von einem Mitbewerber abgemahnt, da die falsche Preisgegenüberstellung in seinen Augen gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Vor dem LG Köln konnte der Kläger eine einstweilige Verfügung gegen seinen Konkurrenten erwirken.

Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Widerspruch ein mit der Begründung, die falsche UVP wäre nicht von ihm selbst sondern automatisch von Amazon hinzugefügt worden. Sowohl das LG als auch das OLG lehnten diesen Widerspruch jedoch ab und der Händler musste selbst für diesen Rechtsverstoß haften.

In der Begründung hieß es, Händler müssen sich selbst verantwortlich für ihre Verkaufsseiten auch auf fremden Portalen zeichnen. Der Händler muss die Kosten für den Rechtsstreit zahlen, kann aber im Anschluss Regressansprüche an den Market Place richten und sich angefallene Abmahn- und Anwaltskosten erstatten lassen.

OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen