Kein Impressum = Abmahnung durch Mitbewerber?
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Voraussetzungen, Folgen & Konsequenzen
Impressum als notwendige Pflichtangabe: Nahezu jedes Unternehmen nutzt in der heutigen Zeit eine eigene Website. Das Internet ist gegenwärtig und wohl auch zukünftig das attraktivste Medium, um auf seine geschäftlichen Aktivitäten aufmerksam zu machen. Sofern eine Website betrieben wird, gilt es, eine Vielzahl an Vorschriften und die von den Gerichten herausgebildete Rechtsprechung zu beachten, um den gesamten Internetauftritt rechtssicher und damit vor allem „abmahnsicher“ zu gestalten.
Die Grundvoraussetzung für den erfolgreichen Betrieb einer Website ist der Ausweis der notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben. Dazu zählen vor allem das Impressum (Anbieterkennzeichnung), ggf. Datenschutzbestimmungen, Haftungsausschlüsse und die Darstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sollten notwendige Pflichtangaben fehlen oder nicht ausreichend ausgewiesen werden, besteht ein hohes Risiko, kostenpflichtig abgemahnt zu werden (vgl. Abmahnung Wettbewerbsrecht).
Pflichtangaben im Impressum
Im Grundsatz gilt: Jede Person, die eine geschäftliche Tätigkeit über die ausgestaltete Website oder über eine der vielzähligen Plattformen ausübt, ist verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) zu erstellen und für die Besucher der Website leicht sowie schnell erreichbar darzustellen. Ein Impressum gibt Auskunft über die für den Inhalt der Homepage verantwortliche Person, eine ladungsfähige Anschrift und über sonstige gesetzlich normierte Angaben.
Nach der Vorschrift des § 5 TMG müssen insbesondere die folgende Angaben enthalten sein:
- vollständiger Name (Vor- und Zuname) des Betreibers der Website
- vollständige ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Wohnsitzes/der Niederlassung
- sofern es sich um eine juristische Person handelt: Angabe der Rechtsform und der vertretungsberechtigten Person
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und Kommunikation gewährleisten – hierunter fallen die Angabe einer Telefonnummer und in jedem Fall die Angabe einer E-Mail-Adresse
- soweit die ausgeführte Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf: Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das das jeweilige Unternehmen eingetragen ist – zusätzlich muss die entsprechende Registernummer angeführt werden
- sofern vorhanden: Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (die Steuernummer muss hingegen nicht in das Impressum)
- für bestimmte Berufszweige: Angaben über die Kammerzugehörigkeit, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, sowie über die berufsrechtlichen Regelungen
Das mit diesen Daten versehene Impressum sollte von jeder Seite der Internetpräsenz leicht auffindbar sein. Üblich ist es, einen Link, der von jeder Seite aus sichtbar ist und zum Impressum führt, einzufügen.
Durch mehrere Gerichtsentscheidungen wurde bestätigt, dass auch innerhalb von Social-Media-Profilen oder auf sonstigen Plattformen, auf denen beispielsweise gewerbliche Verkaufsangebote ausgestaltet werden, ein Impressum vorzuhalten ist. Es ist demnach zwingend erforderlich, innerhalb von Facebook, Twitter, Google+ oder sonstigen Profilen, ein ausreichendes Impressum vorzuhalten. Aber auch bei eBay oder beispielsweise Immobilienscout24 müssen Unternehmer eine Anbieterkennzeichnung ausweisen.
Rechtssicheres Impressum erstellen lassen
Sie wollen ein rechtssicheres Impressum ausweisen, sind sich aber nicht sicher, welche Angaben konkret ausgewiesen werden müssen?
Wir erstellen Ihnen gern eine der aktuellen Gesetzeslage entsprechende Anbieterkennzeichnung. Für den Regelfall haben wir bereits ein Pauschalangebot ausgearbeitet, das eine bestmögliche Kostentransparenz bietet.
Fehlende oder unvollständige Anbieterkennzeichnung abmahnen
Sollte eine bestimmte Website über kein Impressum verfügen oder dieses fehlerhaft sein, kann die einen Rechtsverstoß darstellen.
Voraussetzung dafür, dass Sie in diesem Fall aktiv werden können ist allerdings, dass zwischen dem von Ihnen betriebenen Unternehmen und dem Unternehmen, dass die Website ohne Impressum betreibt, ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Es müssen also gleiche Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Nur in diesem Fall kann ein Rechtsanwalt in Ihrem Namen eine Abmahnung aussprechen.
Die Kosten, die für den Ausspruch der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt entstehen, sind vollständig von der Gegenseite zu erstatten.