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Vertragsstrafe von 30.000 € nach Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Ein Wettbewerbsverstoß in Form der Falschdeklarierung von Möbeln (falsche Angabe des verwendeten Materials) kann eine Vertragsstrafe von 30.000,- € nach sich ziehen, wenn es nicht der erste Fall dieser Art ist, der beim betreffenden Händler festgestellt wird. Das urteilte das LG Flensburg am 10.07.2020 (Az.: 6 HKO 42/1).

Wiederholter Wettbewerbsverst0ß begründet Vertragsstrafe

Kläger war im vorliegenden Fall ein eingetragener Verein, der die Einhaltung von Wettbewerbsregeln überwacht. Die Beklagte war ein Möbelhandelsunternehmen. Der Kläger hatte gegen dieses bereits zweimal Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen wegen falscher Materialauszeichnungen von Möbeln erwirkt. Die letzte Forderung einer Vertragsstrafe belief sich auf 20.000 €, wovon die Beklagte vergleichsweise 10.000 Euro zahlte.

Nunmehr ging es darum, dass der Möbelhändler ein Möbelstück mit „Eiche massiv“ bewarb, obwohl es im Wesentlichen aus Esche bestand. Die Beklagte hatte in den früheren Verfahren bereits Wettbewerbsverstöße dieser Art eingeräumt und sich künftig zur Unterlassung verpflichtet, allerdings diese Unterlassung entgegen den Intentionen des Klägers auf eine enge Auswahl von Möbeln bzw. Möbelserien begrenzt.

Der Kläger war dennoch der Auffassung, dass der aktuelle Verstoß von früheren Unterlassungsverpflichtungen erfasst sei. Er forderte daher wegen des erneuten Falles eine noch höhere Vertragsstrafe von diesmal 30.000 € und hielt diese für gerechtfertigt. In der früheren Unterlassungserklärung hatte sich die Beklagte verpflichtet, bei einer erneuten schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, die der Kläger selbst nach billigem Ermessen festsetzen kann. Ein zuständiges Gericht sollte aber nötigenfalls die Höhe der Vertragsstrafe überprüfen.

Des Weiteren hatte sich die Beklagte verpflichtet, mehr Kontrollen hinsichtlich des Materials ihrer Möbel durchzuführen. Dies habe sie nach eigenem Vortrag auch getan. Daher bezeichnete sie den erneuten Verstoß als nicht schuldhaften Ausreißer und beantragte Klageabweisung. Insbesondere erschien ihr die Höhe der Vertragsstrafe von 30.000 Euro zu hoch und verweigerte die Zahlung, worauf die Klage erfolgte.

Gericht bestätigt Höhe der Vertragsstrafe

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 30.000 Euro Vertragsstrafe zzgl. Zinsen und Gerichtskosten. In der Begründung folgte es weitgehend dem Vortrag des Klägers. Dieser konnte belegen, dass es sich um eine kerngleiche Vertragsverletzung handelte, die von der früheren Unterlassungserklärung der Beklagten entgegen deren Vortrag erfasst war.

Des weiteren monierte der Kläger mangelhafte Prüfungen des Materials durch die Beklagte. Er stellte schließlich fest, dass ein sogenannte Ausreißer – falsches Material bei einem einzelnen Möbelstück – beim Bestellen von Serien sehr unwahrscheinlich sei. Vielmehr hätten die mangelnden Prüfungen der Beklagten dazu geführt, dass offenkundig das Gros einer Serie aus falschem Material bestand und die Verbraucher mit der Kennzeichnung in die Irre geführt worden waren. In der Tat ist die Kennzeichnung der Holzart von Möbeln ein wichtiges Faktum in der Werbung, weil sie ein Qualitätsversprechen darstellt. Das Gericht hielt die noch höhere Vertragsstrafe für angemessen. Die Beklagte ist in der Vergangenheit schließlich mehrfach durch Wettbewerbsverstöße dieser Art aufgefallen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts