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Zahlungsdienste: Zusatzentgelt für PayPal & Co. möglich

Ein Unternehmen darf von seinen Kunden ein zusätzliches Entgelt erheben, wenn die Kunden die Zahlungsdienste PayPal oder Sofortüberweisung nutzen. Das Entgelt darf aber nur für die Nutzung der genannten Zahlungsmittel erhoben werden, nicht jedoch für eine im Zusammenhang mit dieser Zahlung stehende Nutzung von Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte. So urteilte der BGH am 25.03.2021 (Az.: I ZR 203/19).

Unsichere Rechtslage: Zusatzentgelte für Zahlungsdienste

Geklagt hatte die „Zentrale für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ gegen ein Fernbusreisunternehmen, das für seine Reisen online wirbt. Das Unternehmen bietet seinen Kunden vier Zahlungsvarianten an: EC-Karte, sonstige Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung. Wenn sich ein Kunde für PayPal oder Sofortüberweisung entscheidet, erhebt das Unternehmen ein zusätzliches Entgelt, das vom jeweiligen Fahrpreis abhängt.

Nach Auffassung der Klägerin ist das ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270 a BGB. Die Klage lautete auf Unterlassung. Das Landgericht München gab der Klage statt (Urteil am LG München I vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18). Das beklagte Unternehmen ging daraufhin in Berufung. Das Berufungsgericht wies die Klage ab (Urteil am OLG München vom 10.10.2019, Az.: 29 U 4666/18). Daraufhin landete der Fall beim BGH.

Die Rechtslage war der Gesetzesänderung im Jahr 2018 lang ungeklärt.

Endlich Rechtssicherheit: Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das Berufungsgericht hatte die Revision am BGH zugelassen. Dort hatte die Klägerin allerdings keinen Erfolg. Insbesondere verneinte der BGH einen Verstoß gegen § 270a BGB durch die Beklagte allein dadurch, dass sie die Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung mit einem zusätzlichen Entgelt belegt hatte.

Die Vorschrift des § 270a BGB besagt in seinem Satz 1, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, welche SEPA-Basis- oder Firmenlastschriften, SEPA-Überweisungen und Kreditkartenzahlungen mit zusätzlichen Entgelten vonseiten des Anbieters (nicht des Zahlungsdienstleisters) belegt. Zitiert wurde vom BGH speziell der Satz 2 des § 270a BGB, der sich auf die Nutzung von EC- oder Kreditkarten bei Zahlungsvorgängen von Verbrauchern bezieht. Hier sind die Kapitel II der EU-Verordnung 2015/751 zu Interbankenentgelten für kartengebundene Zahlungsvorgänge anzuwenden.

Bei einer Sofortüberweisung überweist zwar der Kunde von seinem Konto auf das Konto des Dienstleisters, womit eine SEPA-Überweisung i.S.v. § 270a S. 1 BGB ausgelöst wird. Jedoch fordert die Beklagte kein Entgelt für die Überweisung (Zahlungsdienste) selbst. Vielmehr für die Inanspruchnahme des Zahlungsdienstleisters Sofortübeweisung.de, der den Unternehmen für den Service Kosten in Rechnung stellt.

Dasselbe gilt für den Zahlungsdienstleister PayPal, auch wenn sich die strukturelle Situation etwas unterscheidet. Verboten wäre laut BGH-Urteil nur, etwaige zusätzliche Zahlungen für die Dienstleistung mit Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte mit einem Entgelt zu belegen, wenn der Kunde etwa entgeltlich per PayPal oder Sofortüberweisung angezahlt und die Restzahlung mit den anderen Zahlungsvarianten getätigt hätte.