Zum Inhalt springen

Führt „Gefällt-mir“-Button im Webshop zum Wettbewerbsverstoß?

Viele Shops und andere Anbieter verwenden auf ihren Seiten im Internet das sogenannten Facebook-Plug-In beziehungsweise den „Gefällt-mir“-Button. Nutzt ein Besucher des Shops diesen, werden seine Daten automatisch an Facebook übermittelt und seine Facebook-Freunde darüber informiert, dass ihm dieser Shop beziehungsweise die verknüpfte Ware gefällt. Das Landgericht Frankfurt musste nun darüber entscheiden, ob es sich um einen Verstoß gegen das Datenschutzschutz handelt, wenn der Betreiber des Webshops keine ausreichende Datenschutzbelehrung zu diesen Vorgängen veröffentlicht.

Dieser Entscheidung ging eine Klage eines Internetnutzers voraus, der ebenfalls einen Shop im Internet betreibt (Mitbewerber) und einem anderen Geschäftsinhaber vorwarf, dass dessen datenschutzrechtliche Belehrung im Shop nicht darauf hinweist, dass im Rahmen dieses Facebook-Plug-Ins doch persönliche Daten weitergegeben werden. Auch aufgrund einer laut Kläger nicht im Zusammenhang mit dem Zweck des im Shop erfolgenden Vertragsabschlusses stehenden Datenweitergabe wird die Unterlassung der aktuellen Datenschutzerklärung gefordert, solange der „Gefällt-mir“-Button gedrückt werden kann.

Automatische Weitergabe ohne Einfluss des Shopbetreibers

Der Inhaber eines Shops, der den „Gefällt-mir“-Button zu einer Facebook-Fanpage auf der eigenen Website einfügt, hat weder einen Einfluss auf die technische noch die rechtliche Gestaltung der Datenweitergabe, die ausschließlich über Facebook selbst und zudem vollkommen automatisch erfolgt, wenn der Besucher des Shops das Facebook-Plug-In wählt. Schon das OVG Schleswig-Holstein hatte in einem Urteil vom 04.09.2014 (Az.: 4 LB 20/13) beschlossen, dass der Shopbetreiber nicht für die ausschließlich von Facebook erfolgenden Handlungen verantwortlich sein kann.

Laut Landgericht Frankfurt keine Verletzung einer Marktverhaltensregelung und damit kein Wettbewerbsverstoß

Neben dieser vom OVG Schleswig-Holstein gefällten Entscheidung, wies nun auch das Landgericht Frankfurt die Klage und somit die Forderung der Unterlassung in einem Urteil vom 11.09.2014 (Az.: 2-03 O 27/14) ab, weil es in der nicht den Wünschen des Klägers entsprechenden Datenschutzbelehrung keinen unlauteren Wettbewerb sieht. Der Unterlassungsanspruch wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine Marktverhaltensregel missachtet worden wäre, was aber laut LG Frankfurt nicht der Fall ist. Schließlich ändere die vorhandene Datenschutzbelehrung nicht das Kaufverhalten des Shopbesuchers und zudem ist es das Facebook-Mitglied selbst, das mit dem Nutzen des „Gefällt-mir“-Buttons die Datenweitergabe ganz alleine anstößt, ohne dass der Webshop-Betreiber einen Einfluss darauf hat.

Da diese Einschätzung aber nicht von allen Gerichten geteilt wird – für das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06-2013, Az.:: 3 U 26/12) ist es durchaus ein Wettbewerbsverstoß – sollte man als Webshop-Betreiber besser auf Nummer sicher gehen und auch über die Datenweitergabe von solchen Plug-ins belehren, die übrigens nicht nur von Facebook, sondern zum Beispiel auch von Google+ und Twitter verwendet werden.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2014, Az.: 2-03 O 27/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts