Die Widerrufsbelehrung ist ohne Frage ein wichtiges Instrument für den Verbraucherschutz. Immer wieder gibt es Regelungen, Diskussionen und Gerichtsverhandlungen über die rechtmäßige Form und ausreichende Inhalte dieser Belehrung. Jetzt kürzlich gab es eine richterliche Entscheidung darüber, dass eine Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer nicht ausreichend und somit unwirksam ist. Eine Entscheidung, die unterschiedliche Reaktionen auslöst und sich nicht ausschließlich positiv auf den Verbraucherschutz auswirkt.
LG Bochum & OLG Hamm zur Pflicht
einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Im Jahr 2014 hat das Landgericht Bochum eine Muster-Widerrufsbelehrung eines Händlers als unvollständig erklärt, weil die Telefonnummer nicht aufgeführt wurde, unter der ein Widerruf hätte ausgeführt werden können. Auch wenn es in keiner gesetzlichen Regelung, sondern nur in einem Gestaltungshinweis steht, soll die Angabe der Telefonnummer sicherstellen, dass ausreichend Möglichkeiten für einen Widerruf zur Verfügung gestellt werden.
Die Berufung des beklagten Händlers gegen die Entscheidung des Landgerichts Bochum scheiterte vor dem dieselbe Meinung vertretenden Oberlandesgerichts in Hamm. In einem Beschluss vom 24.03.2015 (AZ: I-4 U 30/15) betonte das Gericht, dass der Händler seiner Informationspflicht auf die Art und Weise nachkommen kann, in dem er die im Art. 246a EGBGB abgebildete Muster-Widerrufsbelehrung nutzt und dem Kunden zutreffend ausgefüllt zur Verfügung stellt. Da dort steht, dass eine verfügbare Telefonnummer angegeben werden soll, habe der Händler seine gelieferte Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgestaltet, wodurch diese unzureichend ist und damit zum Ziel von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen werden kann. Eine Telefonnummer sei nämlich – so das OLG Hamm – dem Impressum zu entnehmen, weshalb sie auch für einen Widerruf zur Verfügung steht und somit in die Belehrung gehöre. Ansonsten würde das falsche Bild vermittelt, dass der Widerruf ausschließlich schriftlich erfolgen kann.
[textblock style=“2″]Sobald also ein Unternehmen eine Telefonnummer besitzt, muss diese für einen Widerruf bereitgestellt und somit auch schriftlich innerhalb der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden.[/textblock]
Entscheidung im Widerspruch zum Verbraucherschutz
und zur Muster-Widerrufsbelehrung
Während der erste Gedanke einen Vorteil für den Verbraucher erkennen lässt, bietet der zweite Blick eine etwas andere Sichtweise. Das fristgerechte Versenden schriftlicher Widerrufsbelehrungen kann immer anhand von Poststempeln, Einschreibequittungen oder dem Datum der versandten E-Mails nachgewiesen werden. Ein per Telefon erfolgter Widerruf bietet dem Verbraucher diesen Nachweis nicht, was vielen Händlern Freiraum zu Missbrauch gewähren kann. Aus diesem Grund wäre es für den Verbraucher eher eine Sicherheit, wenn er sich aufgrund fehlender Telefonnummern von vornherein auf die schriftliche Variante beschränkt.
Zudem entkräftet die oben genannte und im Art. 246a EGBGB abgebildete Muster-Widerrufsbelehrung das Argument des OLG Hamm, dass dem Kunden der Anschein ermittelt würde, nur schriftliche Widerrufe seien möglich. Denn das Muster spricht selber nur von einem Widerruf „mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)“.
Die Angabe einer Nummer kann durchaus im Sinne des Verbrauchers sein. Zur Entkräftung der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung sollte das Gericht aber bessere als die genannten Begründungen vorbringen und vor allem für allgemein gültige Regelungen sorgen. Was ist zum Beispiel mit Unterlassungserklärungen, in denen sich frühere Meinungen zur Folge die Händler verpflichteten, die Telefonnummer nicht aufzuführen? Gelten diese weiterhin?
[textblock style=“1″]Um rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte man sich immer anwaltlich beraten lassen. Gerade bei Regelungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können, kann eine professionelle Hilfe Gold wert sein.[/textblock]
OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az.: I-4 U 30/15