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Fliegender Gerichtsstand auch nach Änderung des UWG

Nach einem Beschluss des Landgerichts Hamburg gilt auch nach der unlängst in Kraft getretenen Wettbewerbsrechtsreform bei Rechtsverletzungen im Netz nach wie vor der fliegende Gerichtsstand (§ 32 ZPO). Damit können Kläger den Gerichtsstand frei wählen. Bei Wettbewerbsverstößen im Netz kann gegen den Verletzer somit an jedem Ort Klage erhoben werden. Entscheidend ist allein der Ort, an dem die beanstandete Webseite abrufbar ist oder war. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Landgerichte (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG) gilt nur in Fällen, die Kennzeichnungs- und Informationspflichten betreffen (Az.: 327 O 184/21, LG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2021).

Hintergrund

Am 02.12.2020 trat ein neues Wettbewerbsrecht in Kraft. In diesem wurde auch die Überarbeitung des § 14 Absatz 2 UWG initiiert. Dieser Absatz besagt, dass für Zivilrechtssachen das Gericht am Ausübungsort des Beklagten oder am Wohnort des Klägers zuständig ist, wobei Satz 1 diese Beschränkung für den elektronischen Geschäftsverkehr aufhebt.

Diesen Passus bestätigt das LG Hamburg in seinem Beschluss zu einem Antrag auf Einstellung von Zwangsvollstreckung nach Versäumnisurteil. Demnach kommt die Einschränkung des sogenannten fliegenden Gerichtsstands nur dann in Betracht, wenn wettbewerbsrechtliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten verletzt sind.

Der Beklagte hatte im Verfahren die örtliche Unzuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts gerügt. Das LG Hamburg wies in seinem Beschluss darauf hin, dass sich die Kammer § 14 Absatz 2 Satz 2 UWG für örtlich zuständig erachtet.

Es waren keine Zuwiderhandlungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs i.S.v. § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 UWG streitgegenständlich.

Ausschlusstatbestand nicht betroffen

Der Kläger war gegen eine online begangene Lauterkeitsrechtsverletzung des Beklagten vorgegangen. Dieser hat seinen Sitz außerhalb des Bezirks, für den das angerufene Landgericht Hamburg zuständig ist. Insofern könnte das LG Hamburg nach § 14 UWG nicht zuständig sein. Diese Vorschrift schränkt allerdings nicht die Zuständigkeit bei Klagen gegen alle online begangenen Rechtsverstöße ein. Vor allem Verstöße, für die tatbestandlich kein bestimmter Verbreitungsweg erforderlich ist und deren Verletzung eher formal zu betrachten sowie automatisiert festzustellen ist, sind nach Auffassung des LG Hamburg nicht vom Ausschlusstatbestand nach § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 UWG betroffen. 

Fliegender Gerichtsstand bleibt erhalten

Die Einschränkung nach § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 UWG für den Gerichtsstand deckt sich mit dem Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG sowie mit dem Vertragsstrafenausschluss (§ 13a Absatz 2 UWG).

Aus diesem Grund muss der § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 UWG in Übereinstimmung mit dem § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG derart gedeutet werden, dass eine Einschränkung des betreffenden Gerichtsstands lediglich bei Verstößen gegen die gesetzlichen Kennzeichnungs- und Informationspflichten gilt. Dies decke sich mit der erklärten Intention des Gesetzgebers. Zudem wird damit auch aus der Systematik der §§ 13 Absatz 4 Nummer 1, 13a Absatz 2 UWG gefolgt. Es entspreche dem Zweck dieser Regelungen, die einen Missbrauch erfassen sollen, so die Hamburger Richter.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts