Die Werbung mit Referenzen von Kunden, die tatsächlich nicht bestehen, ist unzulässig. So urteilte das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, Az.: 15 O 104/20, Urteil vom 23.11.2021).
Im vorliegenden Fall ist durch die unzulässige Referenzwerbung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von mehreren Betroffenen verletzt, welche die Beklagte als Referenzkunden benannt hatte.
Was ist eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts?
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht kann durch eine Beeinträchtigung des sozialen Achtungs- und Geltungsanspruchs des betroffenen Unternehmens verletzt werden. Diese Ausformung des Persönlichkeitsrechts gilt speziell für Unternehmen.
Im Normalfall sind diese vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht so umfassend geschützt wie Privatpersonen. Sie agieren im öffentlichen Raum (ebenso wie Personen des öffentlichen Interesses, also Prominente und Politiker), wo sie auch teils harsche Kritik hinnehmen müssen.
Das LG Bielefeld urteilte nun, dass eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darin bestehen kann, dass eine andere Partei dieses Unternehmen als Referenzkunden benennt und damit von dessen Reputation profitiert, obgleich es diese Zusammenarbeit nicht gibt bzw. nicht belegbar ist.
Referenz, die eigentlich gar keine ist
Klägerinnen waren im vorliegenden Fall ein deutscher Versicherungskonzern sowie zwei seiner Tochtergesellschaften. Verklagt wurde eine Unternehmerin, die als Coach und Vortragsrednerin arbeitet. Ihre berufliche Selbstbeschreibung lautet „Profilerin“.
Auf ihrer Website hatte sie unter der Rubrik „Kunden & Referenzen“ die Klägerinnen gelistet. Die Referenzen begannen in der Regel mit einem Lob der vermeintlichen Referenzkunden über die Beklagte.
Die Klägerinnen hatten von diesem Auftritt Kenntnis erhalten und daher eine Entfernung der betreffenden Einträge von der Webseite der Beklagten gefordert. Diese kam der Aufforderung zunächst nach, führte aber später die vermeintlichen Referenzkunden mitsamt ihren tatsächlich nicht vorhandenen Zitaten wieder auf.
In der sich entwickelnden Auseinandersetzung mit den Klägerinnen behauptete sie dann, es hätte in der Tat eine Zusammenarbeit gegeben, die sie sogar mit Termine belegen wollte. Hierfür konnte sie jedoch weder Buchungs- noch Rechnungsbelege vorlegen. Vor Gericht behauptete sie, sie hätte diese inzwischen vernichtet.
Urteil des LG Bielefeld
Die Richter am Bielefelder Landgericht gelangten zur Auffassung, dass die Nennung der Klägerinnen auf der Website der Beklagten deren sozialen Geltungsanspruch beeinträchtige. Sie stellten eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 GG fest.
Den Klägerinnen stehe demnach das Recht zu, selbst ihre soziale Geltung per Nennung in der Öffentlichkeit zu definieren. Sie dürften damit ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse haben, nicht als Referenz der Beklagten in Erscheinung zu treten. Es stehe zwar jedem Unternehmen frei, Referenzkunden zu benennen. Dies sei auch allgemein üblich und von Artikel 12 Absatz 1 GG erfasst. Dieses Interesse sie aber nicht schutzwürdig, so die Richter am Landgericht Bielefeld. Bei einer Interessenabwägung überwiege das schutzwürdige Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen, zumal die Beklagte die Zusammenarbeit mit diesen nicht einmal belegen konnte.