Das KG Berlin hat entschieden, dass Unternehmen keine Werbemails an eine genau bezeichnete E-Mail-Adresse senden dürfen, wenn der Adressat der Zusendung von Werbemails widersprochen hat.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Widerspruch in diesem Fall nur für die bezeichnete Adresse gilt. Sind in dem Kundenverzeichnis des Unternehmens noch weitere E-Mail-Adressen dieses Kunden hinterlegt, ist die Zusendung von Werbemails weiterhin rechtmäßig, da das Unternehmen nicht dazu verpflichtet ist, sämtliche E-Mail-Adressen zu überprüfen und auf eine Sperrliste zu setzen.
Will der Kunde die Zusendung von Werbemails grundsätzlich verhindern, muss er dieser ganz allgemein widersprechen, damit alle seine bei dem Unternehmen hinterlegten E-Mail-Adressen gesperrt werden und er einen Unterlassungsanspruch gelten machen kann.
Entscheidung des KG Berlin zu Werbemails
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen Werbemails an einen Bestandskunden geschickt. Dieser hatte im Rahmen des Geschäftsverhältnisses mit dem Unternehmen mehrere E-Mail-Adressen verwendet, die das Unternehmen daraufhin im Kundenverzeichnis speicherte. Der Kunde widersprach der Zusendung weiterer Werbemails, jedoch nur im Rahmen einer bestimmten E-Mail-Adresse, die er für den Widerspruch verwendete. Daraufhin schickte das Unternehmen ihm weitere Werbemails unter Verwendung weiterer für diesen Kunden hinterlegten E-Mail-Adressen. Zu Unrecht, wie der Kunde meinte, da er der Zusendung der Werbemails schließlich widersprochen habe.
Gesetzliche Regelung zu Werbemails
Die Zusendung von Werbemails ist nicht grundsätzlich gesetzlich verboten, jedoch bestehen Einschränkungen. Gemäß § 7 UWG dürfen Unternehmen Werbemails an Bestandskunden senden. Voraussetzung dafür ist, sie haben die entsprechenden E-Mail-Adressen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung oder Ware erhalten. Ferner dürfen Sie nur für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen wie aus dem vorherigen Vertragsverhältnis werben. Das werbende Unternehmen muss die angeschriebenen Kunden jedoch über ihr Widerspruchsrecht aufklären und klar und unmissverständlich mitteilen, dass ein Widerspruch gegen die Zusendung dieser Werbemails jederzeit und ohne zusätzliche Kosten möglich ist.
Die Zusendung von E-Mail-Werbung bedarf grundsätzlich der Einwilligung der jeweiligen Adressaten, § 7 UWG stellt lediglich eine Ausnahmeregelung dar. In diesem Bereich besteht ein großes Abmahnpotential. Viele Händler haben keine Kenntnis von den gesetzlichen Vorschriften und verschicken zahlreiche Werbemails. Der Versand erfolgt dabei nicht nur an Bestandskunden, in der Hoffnung, so neue Kunden dazu zu gewinnen.
Viele Adressaten einer Werbemail begnügen sich mittlerweile jedoch nicht mehr damit, die unerwünschte Werbung in den virtuellen Papierkorb zu befördern, sondern berufen sich auf ihr Persönlichkeitsrecht und verlangen Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 BGB. Unternehmen steht darüber hinaus noch ein Unterlassungsanspruch aufgrund eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb zu.
Fazit
§ 7 UWG ist die einzige Ausnahme von dieser Regelung. Werbende Unternehmen müssen sich allerdings bewusst machen, dass eine Zulässigkeit nur gegeben ist, sofern der Versand von Werbemails an Bestandskunden und nur an die E-Mail-Adressen erfolgt, die der Kunde preisgegeben hat.
Werbung ist darüber hinaus nur für Waren und Dienstleistungen oder ähnliche Produkte erlaubt, für die Interesse des Kunden besteht. Wer unerwünschte Werbemails erhält, muss dieser Zusendung eindeutig widersprechen. Aber Vorsicht, ohne Einschränkung gilt der Widerspruch nur für die verwendete E-Mail-Adresse, nicht für weitere, die das Unternehmen eventuell im Kundenverzeichnis gespeichert hat. Sollen alle E-Mail-Adressen von dem Widerspruch erfasst werden, muss der Kunde einen Widerspruch äußeren, der seine kompletten Kontaktdaten zum Gegenstand hat.
KG Berlin, Urteil vom 31.01.2017, Az. 5 U 63/17