Zum Inhalt springen

Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung, die sich auf die Löschung eines unter einem bestimmten Link auffindbaren Werbeauftritts richtet, ist im Zweifelsfall weit auszulegen. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Unterlassungsschuldner in der Unterlassungserklärung lediglich verpflichtet, einen bestimmten Link zu entfernen. Dadurch ist er nicht von der Verpflichtung befreit, eventuelle weitere Rechtsverstöße, die unter anderen Webadressen auftauchen, gleichfalls zu entfernen.

Eine Unterlassungserklärung verpflichtet

Der Beklagte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegebenen. Darin hat er sich verpflichtet, einen Werbeauftritt, der unter einem in der Erklärung genau bezeichneten Link einsehbar war, zu löschen. Dieser Forderung war er ordnungsgemäß nachgekommen. Später stellte sich jedoch heraus, dass der streitgegenständliche Werbeauftritt auch unter anderen Links und Webadressen auftauchte.

Die Klägerin machte daraufhin Ansprüche aus der Unterlassungserklärung geltend. Sie forderte insbesondere die darin festgelegte Vertragsstrafe von dem Beklagten.

Dieser argumentierte, er sei seiner Verpflichtung ausreichend nachgekommen, da sich das Dokument lediglich auf die Löschung eines ganz konkreten Links beziehe. Diese Löschung habe er vorgenommen. Das Gericht, dass den vorliegenden Sachverhalt zu würdigen hatte, gab der Klägerin Recht. Das Urteil verpflcihtete den Beklagten zur Zahlung der festgelegten Vertragsstrafe. Das Gericht stellte dabei fest, dass die Verpflichtung zur Löschung eines genau bezeichneten Links die Unterlassungserklärung nicht automatisch einschränkt. Vielmehr besteht für den Beklagten eine allgemeine Handlungspflicht, die sich darauf bezieht, alles zu unternehmen, dass der beanstandete Werbeauftritt im Internet nicht mehr auffindbar ist. Die regelmäßige Rechtsprechung beurteilt diese Problematik ebenso.

Vertragsstrafe auch bei gleichartigem Verstoß

Es ist dem Beklagten durchaus zumutbar, andauernde und künftige Rechtsverstöße, die unter anderen Links und Webadressen auftauchen, zu beseitigen. Dieser Verpflichtung, eigene Recherchen durchzuführen, ist der Beklagte nicht nachgekommen, so dass der streitgegenständliche Werbeauftritt auch drei Jahre nach der ersten Rüge durch die Klägerin noch problemlos unter anderen Domains im Internet auffindbar war. Erschwerend kommt hinzu, dass die in der strafbewehrten Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe nicht auf Rechtsverstöße in der Zukunft gerichtet war, wie das häufig der Fall ist, sondern auf die Verhinderung andauernder Rechtsverstöße, die sich auch auf die Vergangenheit bezieht.

Das vorliegende Urteil beweist, „Linkentfernung schützt vor Strafe nicht“. Viele Internetnutzer gehen mit der Linksetzung im Internet recht sorglos um. Verlinkungen, die zu anderen Webseiten führen, sind an der Tagesordnung. Durch diese Links gelangen Interessenten selbst dann schnell zu den gewünschten Inhalten, wenn sie die URL, also die genaue Webadresse, nicht kennen. Je mehr Verlinkungen bezüglich eines bestimmten Inhaltes existieren, desto unübersichtlicher wird die Lage. Die verlinkten Inhalte tauchen daher an vielen Stellen im Internet auf.

Der vorliegende Rechtsstreit zeigt, dass die Entfernung eines genau bezeichneten Links nicht ausreicht, sondern dass sich der Werbeauftritt im Internet durch Mehrfachverlinkung praktisch verselbständigt hat. Da es fast unmöglich ist, generell jede Verlinkung im Internet ausfindig zu machen, sollten die Betroffenen nicht nur die speziellen Links selbst löschen, sondern auch die zu den Inhalten führende Webadressen. Nur so kann verhindert werden, dass die entsprechenden Inhalte nicht mehr im Internet auffindbar sind.