Für den Handel mit Waren im Internet gibt es strenge gesetzliche Vorschriften, die Shopbetreiber beachten müssen. Diese gelten zumindest dann, wenn der Shop für Kunden online erreichbar ist. Das OLG Frankfurt beschäftigte sich mit der Frage, ob diese Regeln auch für Shops gelten, die offiziell stillgelegt sind.
Im zu verhandelnden Fall ging es um einen Händler, der den Betrieb seines Shops eingestellt hatte, da sein Lieferant ihm keine Waren mehr lieferte. Dies teilte er den Kunden auf seiner Webseite mit, kündigte aber im gleichen Atemzug an, sich um neue Geschäftsbeziehungen zu kümmern. Trotzdem der Shop offensichtlich nicht mehr vom Betreiber bedient und gepflegt wurde, erhielt er von seinem Konkurrenten eine Abmahnung wegen mehrerer Rechts- und Wettbewerbsverstöße auf der Seite. Der Betreiber weigerte sich, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben mit dem Argument, sein Shop sei inaktiv und müsse sich daher auch nicht an die geltenden Rechtsnormen im Web halten.
Das OLG Frankfurt am Main sprach dem klagenden Mitbewerber einen Anspruch auf Unterlassung zu. In der Begründung hieß es, dass der Betreiber nur dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigern könne, wenn er definitiv niemals wieder den Shopbetrieb aufnehmen würde. Auch zeitweilig inaktive Onlineshops müssen also rechtssicher gestaltet werden.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2014, Az.: 6 U 240/13