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E-Mail-Werbung: Beweislast für Einwilligung liegt beim Absender

Die Beweislast für eine angeblich erteilte Einwilligung des Empfängers für den Erhalt von E-Mail-Werbung trägt grundsätzlich der Versender der Nachricht. Dies stellte das LG Frankenthal in einem Urteil vom 21.11.2013 (Az. 2 HK O 111/12) fest und gab damit der Klage einer Verbraucherschutzorganisation gegen ein Unternehmen wegen unlauterer Werbung statt.

Das beklagte Unternehmen hatte dabei wiederholt per E-Mail für angeblich günstige Kredite geworben, die laut eigenen Angaben auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für Verbraucher zu erhalten wären. Diese Werbung war auch einem Empfänger zugestellt worden, der nach eigener Aussage jedoch nie eine Einwilligung zum Erhalt dieser Werbung erteilt hatte. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt es sich in einem solchen Fall um eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers und damit im Ergebnis um unlautere Werbung.

Ohne ausdrückliche Einwilligung
keine rechtmäßige E-Mail-Werbung

Nachdem die Verbraucherschutzorganisation das vorliegend beklagte Unternehmen aufgrund der rechtswidrigen Werbung abgemahnt hatte, behauptete dieses, der Verbraucher hätte seine Einwilligung zum Erhalt der Werbung wirksam im Rahmen eines Gewinnspiels erteilt. Beweise für diese Behauptung konnten jedoch vorliegend nicht erbracht werden.

Wie das LG Frankenthal in seinem Urteil feststellte, trägt allgemein der Versender der Werbung die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung des Empfängers. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine Einwilligung grundsätzlich nur in Kenntnis der Sachlage wirksam erteilt werden kann. Hierunter ist insbesondere das Wissen des Einwilligenden um die Bedeutung seiner Erklärung sowie um die Reichweite der Einwilligung zu verstehen. Selbst wenn der Empfänger der Werbung im konkreten Fall mittels Teilnahme an einem Gewinnspiel seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung erteilt hatte, sahen die Richter jedenfalls diese Kriterien als vorliegend nicht erfüllt an.

Das LG Frankenthal gab daher der Klage der Verbraucherschutzorganisation statt und verurteilte das beklagte Unternehmen in der Folge zur Unterlassung des Versands von weiterer unlauterer E-Mail-Werbung.

Werbung per E-Mail = unzumutbare Belästigung

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Gericht dabei eine enge Auslegung des Gesetzeswortlauts im Zusammenhang mit der Annahme einer unzumutbaren Belästigung bei Erhalt von Werbung per E-Mail vorgenommen. Demnach ist eine solche Belästigung bei Erhalt derartiger Werbung grundsätzlich immer anzunehmen. Nur in den Fällen der ausdrücklichen Erteilung einer wirksamen Einwilligung durch den Empfänger ist hingegen die Werbung ausnahmsweise legitimiert.

Diese Auffassung erscheint in Zeiten der permanenten Zustellung von unaufgeforderter Werbung per E-Mail als durchaus angemessen. Da die Beweislast für die Erteilung einer Einwilligung dem LG Frankenthal zufolge grundsätzlich bei dem Versender liegt, muss dieser auch entsprechende Maßnahmen zur Protokollierung und Dokumentierung ergreifen.

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang jedoch, dass werbende Unternehmen in Anbetracht dieses doch erheblichen Aufwands zukünftig noch stärker auf den Versand der Werbung aus dem Ausland setzen könnten. Hierbei ist oftmals der tatsächliche Versender hinter der verwendeten E-Mail-Adresse nur schwer zu ermitteln, wodurch die Gefahr hinsichtlich des Erhalts von Abmahnungen oder Unterlassungsklagen deutlich reduziert wird. Inwieweit das Urteil damit praktische Auswirkungen auf die täglich in Deutschland massenweise auftretende E-Mail-Werbung haben wird, ist fraglich.

LG Frankenthal, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 HK O 111/12

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts