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Fehlende Datenschutzerklärung begründet Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 26.11.2015 entschieden, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung im Sinne des § 13 TMG als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß gewertet werden kann.

Wir hatten bereits in diesem Beitrag darauf verwiesen, dass bei dem gewerblichen Betrieb einer Website in jedem Fall eine Datenschutzerklärung ausgewiesen werden sollte. Diese Ansicht wurde nun bereits durch mehrere gerichtliche Entscheidungen bestätigt. Aktuell hatte sich das Landgericht Köln mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer gewerblich betriebenen Website einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber geahndet werden kann.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei fehlender Datenschutzerklärung

Auf Antrag der Antragstellerin wurde unter anderem angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, auf den Internetseiten ihrer Domain keine Datenschutzerklärung gemäß § 13 TMG zu platzieren. Eine weitergehende Begründung enthält die Entscheidung nicht. Es ist also nicht ersichtlich, weshalb die Kammer explizit in diesem konkreten Fall eine Datenschutzerklärung für notwendig erachtet.

§ 13 TMG legt grundsätzliche Handlungspflichten des Dienstanbieters (Betreibers einer Website) fest und setzt damit verschiedene Bestimmungen der EG-Datenschutzrichtlinie um. Konkret wird die Verpflichtung zur ausführlichen Aufklärung des Nutzers über die Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogen Daten, die Anforderungen für elektronische Einwilligungserklärungen inklusive entsprechender Hinweispflichten, erforderliche zu treffende technische und organisatorische Vorkehrungen, die Anzeigepflicht bei einer Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter, die Pflicht zur Ermöglichung einer anonymen Nutzung und Bezahlung sowie verschiedene Sicherungs- und Auskunftspflichten vorgeschrieben.

Erforderlichkeit einer Datenschutzerklärung

Die Pflicht zur Unterrichtung soll dem Nutzer einen umfassenden Überblick über die Datenerhebung und -verwendung ermöglichen. Dies gerade um den speziellen Gefahren des Internets Rechnung zu tragen und für Transparenz zu sorgen.

Eine ausdrückliche Pflicht für eine Datenschutzerklärung ergibt sich aus § 13 TMG nicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 27.06.2013 jedoch, dass § 13 TMG eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm darstellt. Dadurch sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen. Mitarbeiter sollen sich am Markt entfalten können. Der Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme steht dabei allerdings stets im Vorderungrund. Durch diese Entscheidung trat das Gericht der zuvor herrschenden Meinung in Bezug auf die Vorschrift des § 13 TMG entgegen. Diese Vorschrift schützt nicht lediglich die Interessen von Individuen. Das Gericht stellte die Abmahnfähigkeit aufgrund nicht vorhandener und ungenügender Datenschutzerklärungen gestützt auf das Wettbewerbsrecht ausdrücklich fest.

In einer Linie mit dieser Entscheidung lässt sich auch der aktuelle Beschluss des LG Köln sehen. Fehlerhafte und fehlende Datenschutzerklärungen könnten somit im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen weiter an Bedeutung gewinnen und sollten unter allen Umständen vermieden werden.

Weiterer Gegenstand der Entscheidung des LG Köln

Weiter ordnete das LG Köln an, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, Werbung für Dienstleistungen hinsichtlich Google AdWords zu schalten, ohne eine Beschreibung, die die für den genannten Preis angebotenen Leistungen konkret beinhaltet, hinzuzufügen beziehungsweise darauf zu verweisen. Darüber hinaus es zu unterlassen, potenzielle Kunden zwecks Akquise anzurufen, ohne dass zumindest von einer mutmaßlichen Einwilligung für einen solchen Telefonanruf ausgegangen werden kann. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.

LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15

Weitere, gleichgelagerte Entscheidungen

Auch das Landgericht Berlin entschied im Jahr 2015 (Beschluss vom 12.02.2015, Az.: 16 O 504/14) vergleichbar. Auch dieses Gericht stellte fest, dass durch eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer gewerblich betriebenen Website ein wettbewerbswidriges Veralten gegeben ist.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen