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Widerrufsbelehrung – Pflicht für Onlineshop

In Zeiten des technischen Fortschritts und der Modernisierung, wird heutzutage nicht nur fast alles im Internet gefunden, sondern auch viel bestellt und gekauft. Onlinehandel haben heutzutage eine Hochkonjunktur, im Internet kann so gut wie alles bestellt werden. Das Problem ist jedoch, dass man das was man auf einem Bild im Internet sieht, nicht auch gleich anfassen oder testen kann. Das Produkt kann real auch ganz anders aussehen, wie auf einem Werbebild.
Wenn das Produkt oder die Dienstleistung nicht gefällt, will man es auch nicht unbedingt behalten. Dann stellt sich die Frage, wie man sich von dem im Internet geschlossenen Vertrag lösen kann.

Wieso gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht?

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der Verbraucher, der im Internet, also im Onlineshop kauft oder bestellt, soll die Chance bekommen, zu testen und sich bei Nichtgefallen vom Vertrag lösen können. Im richtigen Geschäft kann er die Ware anfassen oder bei einem Handyvertrag kann er sich beispielsweise vor Ort beraten lassen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist deswegen geregelt, dass man 14 Tage ab der Zustellung der Widerrufsbelehrung, den Vertrag widerrufen kann. Das heißt, der das der Vertrag im Falle des Widerrufs aufgelöst wird. Dann ist der „Besteller“ im Internet mit einem „Käufer im Geschäft“ gleichgestellt, weil er seine Ware genauso testen kann.

Wieso aber die Notwendigkeit der Widerrufsbelehrung?

Eine Widerrufsbelehrung ist vor allem deswegen notwendig, weil Verbraucher schutzwürdig sind. Nicht jeder Verbraucher kennt seine Rechte oder weiß genau wie er sich verhalten muss, wenn er den Vertrag widerrufen will. Vor allem zum Schutz des Verbrauchers aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten muss ein Online-Shop-Betreiber eine Widerrufsbelehrung veröffentlichen und dem Verbraucher bei Kauf zusenden.

Dies ist auch in der EU-Verbraucherrechtslinie (VRRL) geregelt und wurde am 13.06.2014 in deutsches Recht umgesetzt. Die Onlinehändler sind nach dieser verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung, die nach den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten ist, ihren Kunden zuzuschicken. Wenn dies von dem Händler nicht umgesetzt wird, drohen ihm nicht nur Abmahnungen von der Konkurrenz, weil dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist erst gar nicht an zu laufen, so dass der Verbraucher noch lange nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen kann.

Worauf ist zu achten?

Als Online-Shop-Betreiber muss man vor darauf achten, dass man eine Widerrufsbelehrung hat, die nach den neusten gesetzlichen Regelungen gestaltet ist. Und ferner muss man darauf achten, dass man diese den Verbrauchern auch bekannt gibt.

Wie gestalte ich meine Widerrufsbelehrung nach den neusten gesetzlichen Vorgaben?

Zusammen mit den gesetzlichen Vorgaben entstand auch eine Muster-Widerrufsbelehrung, an die sich die Onlinehändler halten müssen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: diese ist immer noch an die genaue Dienstleistung anzupassen. Es ist zu prüfen, ob Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, usw. Es stellt sich deswegen, wie immer die Empfehlung: lassen Sie sich in diesem Bereich von einem Spezialisten beraten. Er kann für Sie die Widerrufsbelehrung gestalten und Sie bezüglich aller Informationspflichten die Sie haben beraten. Dann riskieren Sie auch keine Abmahnungen von Konkurrenten oder aber endlose Fristen für Widerrufe.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen