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Testergebnis: Angabe der Quelle erforderlich

Wer im Internet mit Testergebnissen wirbt, muss diese mit detaillierten Angaben zur Fundstelle versehen, um den Verbrauchern einen leichten Zugang zu der Informationsquelle zu bieten.

Testergebnis: Quellenangabe erforderlich

Die Parteien in diesem Rechtsstreit stehen sich als Wettbewerber auf dem Telekommunikationsmarkt gegenüber. Die Zeitschrift „Q-Magazin“ führte im Auftrag der Firma X eine Kundenbefragung hinsichtlich der Zufriedenheit mit den Leistungen des Telekommunikationsanbieters durch und verlieh der späteren Beklagten und Antragsgegnerin die Auszeichnung „Bester Internetprovider 2016“. Veröffentlicht wurde das Testergebnis in der Ausgabe 04/2016.

Aufgrund dieser Veröffentlichung schaltete die Antragsgegnerin die beanstandete Werbung im Internet, mit der sie sich auf das streitgegenständliche Testergebnis berief. Die Angabe einer genauen Fundstelle unterblieb jedoch. Der Rechtsstreit ging bis in die Berufungsinstanz, in der die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung Erfolg hat. Allerdings wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil der Verfügungsgrund hinsichtlich dreier Anträge nicht mehr besteht und die Antragstellerin die Dringlichkeit dieser Anträge gemäß § 12 UWG nicht belegen konnte.

Die Dringlichkeit derartiger Anträge geht immer dann verloren, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren aufgrund seines Verhaltens nur schleppend vorangeht. Hinsichtlich dieser durch das Gericht gerügten Anträge stehen der Antragstellerin gegen ihre Mitbewerberin keine Unterlassungsansprüche mehr zu, da der Verfügungsgrund der Dringlichkeit entfällt.

Wer mit Testergebnis wird, muss die konkrete Quelle angeben

Der Verfügungsanspruch hinsichtlich Ziffer 5) des Antrages besteht jedoch weiter, denn gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss im Internet geschaltete Werbung, die sich auf ein Testergebnis bezieht, mit detaillierten Angaben zur Fundstelle versehen sein. Daraus ergibt sich, dass die Leser dieser Werbung das Testergebnis ohne eigene Internetrecherche finden. Die Angabe „Testergebnis Q-Magazin“ ohne Angabe von Monat und Erscheinungsjahr reicht nicht aus.

Die Richter gehen davon aus, dass die Verbraucher eine Suchmaschine zur Hilfe nehmen, um das Testergebnis zu finden. Hierzu ist es erforderlich, die richtigen Keywords in die Suchmaschine einzugeben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nicht alle gewünschten Ergebnisse in den Listen der Suchmaschinen auf den ersten Plätzen erscheinen und daher eine weitere Suche erforderlich ist. Auf diese Weise sind weitere Zwischenschritte notwendig und die Verbraucher vielleicht nicht in der Lage, die gewünschten Informationen einzusehen. Hier besteht Fehlerpotenzial, wenn sich die Internetnutzer entscheiden müssen, welches Ergebnis am besten zu ihrem Suchbegriff passt. Ohne Angabe einer Fundstelle ist die streitgegenständliche Werbung gemäß § 5a Abs. 2 UWG unlauter und der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitbewerberin zu.

In der Rechtsprechung besteht weitgehende Einigkeit dahingehend, dass Werbung im Internet, die sich auf Testergebnisse bezieht, mit detaillierten Angaben zur Fundstelle zu versehen sind. Auf diese Weise wird den Verbrauchern eine eigenständige Recherche im Internet, die vielleicht nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt, erspart. Fehlt die Angabe einer Fundstelle, ist die Werbung gemäß § 5 UWG unlauter und dazu geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher zu beeinflussen. Wesentliche Informationen, die jedoch unerlässlich sind, werden vorenthalten. Diese müssen jedoch leicht zugänglich und unzweideutig sein.

OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, Az. 6 U 135/16

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts