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Unterlassungserklärung: Auch Suchmaschinen müssen berichtigt werden

Das Landgericht Baden-Baden hat mir Urteil vom 02.02.2016 (Az.: 5 O 13/15) entschieden, dass die Darstellung innerhalb einer Suchmaschine der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung entsprechen muss. Andernfalls droht die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.

Inhalt von Suchmaschinen bedarf einer Berichtigung

Ein Hotelbetreiber hatte sich innerhalb einer Unterlassungserklärung verpflichtet, nicht mehr mit einer Vier-Sterne-Kennzeichnung zu werben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro vereinbart. Das Landgericht Baden-Baden hat daraufhin entschieden, dass Suchmaschinen in diesem Zusammenhang einer Überprüfung bedürfen. Eine Überprüfung muss dahingehend erfolgen, ob in den Suchergebnissen die Vier-Sterne-Klassifizierung enthalten ist.

Nach der Auffassung des Landgerichts liegt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor, wenn das Hotel auch zwei Monate später noch mit der Viersternekennzeichnung über die Suchmaschine Yahoo zu finden ist. Der Beklagte wurde zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro verurteilt.

Haftung für Inhalte auf dritten Webseiten

Die Unterlassungserklärung ist in dem Sinne auszulegen, dass auch kerngleiche Verstöße umfasst davon sind. Durch die von dem Hotel unterzeichnete Unterlassungserklärung soll jede Werbung mit einer Sterneklassifizierung unterlassen werden. Dies insbesondere dann, solange hierfür keine Vergabe von Sternen nach Maßgaben der deutschen Hotelklassifizierung stattgefunden hat. Ein Großteil der Verbraucher versteht die Klassifizierung eines Hotels mit Sternen dahingehend, dass hier eine Auszeichnung des Hotels durch eine unabhängige, fachliche Stelle stattgefunden hat. Insoweit besteht eine Irreführung gegenüber Verbrauchern, da eine Klassifizierung des Hotels des Beklagten mit vier Sternen nicht nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung vergeben wurde.

Zurechenbares Verschulden

Der Beklagte hat den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auch zu verschulden. Dieser muss sich das ursächliche Handeln von Suchmaschinen zurechnen lassen. Von dem Beklagten ist zu erwarten, dass er auf Dritte, die er zwecks Erfüllung eingebunden habe, insoweit einwirke, dass diese eine Verletzung der Interessen des Unterlassungsgläubigers nicht begehen. Dazu gehört auch die schriftliche Belehrung der Dritten über mögliche Folgen für die Beklagte im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung. Die Beklagte hat zwar an die Buchungs-​Portale E-​Mails verschickt. Diese hätten jedoch nicht auf die der Beklagten drohenden Folgen (Vertragsstrafe) hingewiesen.

Daneben hat die Beklagte eigene Überprüfungs- und Instruktionspflichten verletzt. Die Entfernung der Kennzeichnung auf den Ergebnislisten fand nicht auf Veranlassung der Beklagten statt. Die Beklagte hätte bei den Suchmaschinen Anträge auf Löschung der in dem Zwischenspeicher gespeicherten Angaben bezüglich einer Vier-​Sterne-​Kennzeichnung ihres Hotels stellen müssen. Insbesondere hätte ein solcher Antrag gegenüber den großen Suchmaschinenbetreibern und auch gegenüber Yahoo erfolgen müssen. Die Beklagte hat auch eine Überprüfungspflicht gegenüber den Betreibern der gängigsten Dienste.

Die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € ist angemessen. Dem Beklagten entstand durch die Kennzeichnung ihres Hotels mit vier Sternen ein wirtschaftlicher Vorteil, insbesondere gegenüber Konkurrenzbetrieben.

LG Baden-Baden, Urteil vom 02.02.2016, Az.: 5 O 13/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen