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Widerrufsbelehrung: Unterschiedliche Adressen sind wettbewerbswidrig

Neben einem fehlenden oder fehlerhaften Impressum sind widersprüchliche Angaben in der Widerrufsbelehrung die häufigsten Gründe von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wenn es bei einer Abmahnung bleibt, hat der Shop-Betreiber die Möglichkeit, diese Fehler zu beseitigen. Manchmal ziehen solche Fehler jedoch auch kostenintensive Rechtsstreitigkeiten nach sich. Das OLG Hamm hat entschieden, dass widersprechende Firmenangaben in der Widerrufsbelehrung und dem entsprechenden Musterformular ein Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht darstellen.

Widerrufsbelehrung als häufiger Grund für Abmahnungen

Betreiber von Online Shops kennen sich häufig nicht mit den damit verbundenen Rechtsfragen aus und begehen meistens aus Unwissenheit Fehler, auf die Mitbewerber schnell aufmerksam werden. In den meisten Fällen ist der erste Schritt eine Abmahnung, manchmal bleibt es jedoch nicht dabei und die Auseinandersetzung geht vor Gericht. Hinzu kommt, dass regelmäßige Änderungen im Widerrufsrecht zu zahlreichen Fehlern und damit verbundenen Abmahnungen führen. Im Juni 2014 trat eine umfassende Neufassung in Kraft, die neben der Widerrufsbelehrung auch eine Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB vorsieht.

Dieses Muster-Formular ist als Vereinfachung für die Abwicklung aller Online-Geschäfte innerhalb der Europäischen Union gedacht. Man sollte meinen, dass diese einheitliche EU-Widerrufsbelehrung gut für alle Shop-Betreiber ist. Häufig gehen Theorie und Praxis jedoch getrennte Wege, denn was auf dem Papier gut aussieht, ist manchmal nur schwer umsetzbar. Aufgrund dieser Muster-Widerrufsbelehrung existieren bis zu fünfzig verschiedene Kombinationsmöglichkeiten und ebenso viele Fehlerquellen. Diese Erfahrung musste auch der Beklagte in diesem Verfahren machen, der einen Onlineshop auf dem Amazon Market Place betreibt.

Musterwiderrufsbelehrung

Jedes Musterformular ist auf die Gegebenheiten des jeweiligen Onlineshops anzupassen. In der Widerrufsbelehrung gab der Beklagte sich selbst als Adressaten für die Ausübung des Widerrufsrechts an, in dem Musterwiderrufsformular dagegen den Namen eines anderen Unternehmens mit anderer Adresse. Ein Unternehmer steht regelmäßig in der Pflicht, seine Kunden über die mit dem Widerruf verbundenen Rechte wie Fristen und Bedingungen in verständlicher Weise aufzuklären. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte mit den widersprüchlichen Adressangaben in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Formular nicht nachgekommen.

Die Richter am OLG Hamm gehen davon aus, dass diese widersprüchlichen Angaben die Verbraucher unnötig verwirren und eventuell von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten. Auch sei den Verbrauchern nicht klar, an welche der beiden Adressen sie ihren Widerruf richten müssen. Eventuell gehen sie sogar davon aus, dass ein Widerruf an beide Adressen erfolgen muss. Dieser erhöhte Aufwand könne Verbraucher gleichfalls davon abhalten, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Onlineshop des Beklagten nicht professionell organisiert ist und Unwissenheit hinsichtlich der damit verbundenen rechtlichen Fragen besteht. Die Richter führen aus, dass Kunden den Eindruck gewinnen, der Beklagte sei nicht der Lage, einen Widerruf korrekt zu bearbeiten. Viele Shop-Betreiber sehen allzu leicht über fehlerhafte Angaben hinweg, weil sie wissen, dass Amazon seinen Kunden einen vergleichsweise einfachen Weg für die Rückabwicklung von Kaufverträgen anbietet. Sie dürfen sich jedoch nicht alleine auf diese praktische Infrastruktur verlassen, sondern sind verpflichtet, ihren gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen.

Vor der Neuregelung im Jahr 2014 konnten Online-Unternehmer Verbrauchern neben dem Widerrufsrecht ein gesondertes Rückgaberecht einräumen. Die Verbraucher hatten die Wahl zwischen dem Widerruf des Kaufvertrages und der Rückgabe von bereits gelieferter Ware. Mit dem überarbeiteten Widerrufsrecht entfällt diese gesetzliche Gestaltungsmöglichkeit und damit das Recht auf Rückgabe. Es bleibt nur noch das einheitliche Widerrufsrecht.

Fazit

Verschiedene Umfragen belegen, dass transparente und leicht verständliche Regelungen zur rechtssicheren Gestaltung von Onlineshops dringend erforderlich sind, denn bereits jeder zweite Onlineshop-Betreiber wurde in der Vergangenheit mindestens schon einmal abgemahnt. Meistens betreffen diese Abmahnungen neben einem fehlerhaften Impressum nicht weniger fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.

Mit der Novellierung des Widerrufsrechts 2014 wurde die sogenannte Muster-Widerrufsbelehrung mit EU-weiter einheitlicher Geltung geschaffen. Dieses Musterformular ist jedoch regelmäßig auf die Voraussetzungen des jeweiligen Onlineshops anzupassen. Hieraus ergeben sich bis zu fünfzig verschiedene Kombinationsmöglichkeiten und ebenso viele Fehlerquellen. Daher sollten sich Shop-Betreiber, die ihre Waren auf dem Amazon Market Place vertreiben, nicht auf die vergleichsweise einfachen Rückabwicklungsmöglichkeiten verlassen. Um ihren Onlineshop rechtssicher zu gestalten, ist es sinnvoll, einen aus dem Wettbewerbsrecht zu Rate ziehen.

OLG Hamm Urteil v. 30.11.2017, Az.: I-4 U 88/17

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts