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Veröffentlichung von gegen Mitbewerber erwirkte Urteile

Die Veröffentlichung eines ungeschwärzten Gerichtsurteils mit Namensnennung des Antragsgegners kann unter bestimmten Voraussetzungen, so etwa bei Klagen wegen Wettbewerbsverletzungen, zulässig sein. 

Grundsätzliche Problemstellung: Veröffentlichung von Urteilen ohne Schwächung

Die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen mit Nennung der Klarnamen von Prozessbeteiligten gilt grundsätzlich als sehr problematisch. Natürlich auch dann, wenn es sich um Zivilprozesse etwa wegen Wettbewerbsverletzungen handelt. Solche Prozesse finden häufiger statt, wenn Firmen gegen unseriöse Geschäftspraktiken eines Mitbewerbers vorgehen. Sie setzen dann Unterlassungsansprüche gerichtlich durch.

Der Wunsch des vor Gericht obsiegenden Unternehmens (häufig der Kläger) kann es sein, öffentlich über dieses Urteil zu berichten, um die eigenen Ansprüche im Wettbewerb auch gegenüber anderen Mitbewerbern zu untermauern. Beim Zitat des Urteils lautet ein weiterer 5Wunsch, den vor Gericht unterlegenen Mitbewerbers namentlich zu benennen.

Manchmal bitten die berichtenden Unternehmen sogar die Leserschaft, sie doch über mögliche weitere Wettbewerbsverstöße dieser Partei zu unterrichten. Dies wäre eine identifizierende Berichterstattung, die deshalb kritisch zu betrachten ist, weil sie die Reputation des unterlegenen Unternehmens offensichtlich beeinträchtigt.

Ein Zitat des Urteils ist zwar denkbar, doch der Name des Mitbewerbers und juristischen Kontrahenten sind dann zu schwärzen, so eine gängige Auffassung. Dementsprechende Urteile gegen die ungeschwärzte Veröffentlichung gab es auch schon, so beispielsweise durch das OLG Hamm im Jahr 2008. Es entschied, dass die Reputation eines unterlegenen Mitbewerbers so zu schützen sei, dass bei einer Veröffentlichung eines betreffenden Urteils sein Name geschwärzt werden müsse (Urteil des OLG Hamm vom 07.02.2008, Az.: 4 U 157/07). In einem jüngeren Fall entschied indes das OLG Hamburg anders.

Fazit: Erwirkte Urteile können unter bestimmten Umständen veröffentlicht werden.

Ausnahme: Veröffentlichung von Urteilen gegen Mitbewerber

So muss ein „Abmahnawalt“ hinnehmen, dass ein Urteil gegen ihn durch den Kontrahenten unter Nennung seines Namens veröffentlicht wurde. Das OLG Hamburg entschied, dass dies gerade nicht sein Persönlichkeitsrecht nach den §§ 823 Absatz 1 und 1004 sowie nach den Artikeln 1, 2 GG verletze.

Die Veröffentlichung hatte demnach einen Vorgang aus seiner Sozial-, aber nicht seiner Privatsphäre dargestellt. Im publizierten Fall war es um einen Prozess gegangen, den der Rechtsanwalt in eigener Sache geführt und verloren hatte. Zwar trat offenkundig eine berufliche Ansehensminderung durch die Veröffentlichung des Urteils mit seinem Klarnamen ein. Dies müsse er aber hinnehmen, so die Hamburger Richter.

Er hatte für einen Rechtsanwalt ungewöhnliche Straftaten begangen und schon vorher wegen seiner Aktivitäten als Abmahnanwalt oftmals in der Diskussion gestanden. Das OLG Frankfurt hatte in einem anderen Fall entschieden, dass die Veröffentlichung von ungeschwärzten Urteilen zu beantragen ist. Statthaft ist sie, wenn nach § 12 Absatz 3 UWG ein berechtigtes Interesses des Antragstellers vorliegt (Urteil des OLG Frankfurt vom 29.04.2021, Az.: 6 U 200/19). Wenn der Antragsteller im betreffenden Prozess wenigstens teilweise obsiegt hat, genügt dies für die Antragsberechtigung. Das berechtigte Interesse ist hingegen zu verneinen, wenn schon das Gericht das Urteil veröffentlicht hat. So entschied der BGH schon im November 1967 (BGH-Urteil, Az. Ib ZR 39/66).

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts