Die eca biomed GmbH lässt Abmahnungen über RAin Elisabeth Saenz aussprechen. Gegenstand der Abmahnungen ist ein Verstoß gegen die Biozid-VO. Adressat der Abmahnung ist dabei ein Verkäufer, der auf den Plattformen Amazon und eBay Desinfektionsmittel zum Verkauf anbietet.
Gegenstand der Abmahnung der eca biomed GmbH
Die eca biomed GmbH veräußert Desinfektionsmittel, sodass damit grundsätzlich ein Wettbewerbsverhältnis begründet ist. In der hier vorliegenden Abmahnung geht es dabei gleich um drei Verstöße gegen die Biozid-VO. Behauptet wird, dass ein Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1, Art. 95 Abs. 2 und schließlich Art. 72 Abs. 3 durch die Verkaufstätigkeit von Desinfektionsmitteln gegeben ist. Zudem beruft sich eca biomed GmbH durch Rechtsanwältin Elisabeth Saenz auf die Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs.
Aufgrund der benannten Rechtsverstöße wird schließlich die Unterlassung des Verkaufs des Desinfektionsmittels gefordert. Zudem soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Schließlich sollen Rechtsanwaltsgebühren für den Ausspruch der Abmahnung erstattet werden.
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Abmahnung wegen der Biozid-VO über Rechtsanwältin Elisabeth Saenz
Ein Verstoß nach Art. 17 Abs. 1 der Biozid-VO wird dadurch begründet, dass das angebotene Desinfektionsmittel nicht die erforderliche Zulassung für die Produktart 1 „Menschliche Hygiene“ besitzt. Grundsätzlich müssen nach dieser Vorschrift Biozidprodukte zugelassen sein, sofern diese auf dem Markt angeboten werden. Fehlt es also an einer Zulassung nach dieser Vorschrift, ist ein Rechtsverstoß gegeben. Ob letztendlich das jeweils angebotene Produkt tatsächlich auch ein Biozidprodukt darstellt, sodass die Biozid-VO überhaupt erst Anwendung findet, hängt von dem jeweiligen Produkt ab.
In Art. 95 der Biozid-VO ist geregelt, dass jede Person, die Wirkstoffe für die Verwendung in Biozidprodukten herstellt oder einführt, in eine Liste aufzunehmen ist. Gegenstand der Abmahnung ist insofern auch der Umstand, dass weder der Verkäufer des Desinfektionsmittels noch der Wirkstoffhersteller noch der Wirkstofflieferant in dieser Liste aufgeführt sind.
Die Vorschrift des Art. 72 Biozid-VO befasst sich mit der Werbung für Biozidprodukte. Es ist danach untersagt, das Desinfektionsmittel in einer Art und Weise darzustellen, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Gleich mehrere werbliche Aussagen des vorliegenden Verkaufsangebots sind Gegenstand der Abmahnung der eca biomed GmbH.
Forderungen aus der Abmahnung der eca biomed GmbH
Wie mit jeder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist auch im vorliegenden Fall die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten. Gerade in Bezug auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist also äußerste Vorsicht geboten. Es ist durchaus möglich, dass der weitere Verkauf eines Desinfektionsmittels nach der gegenüber der eca biomed GmbH abgegebenen Unterlassungserklärung unmöglich ist.
Ist keine Zulassung für einen innerhalb des Desinfektionsmittels enthaltenen Wirkstoff vorhanden, ist der Verkauf also per se unmöglich und mit der abgegebenen Unterlassungserklärung noch bekräftigt. Im Gegensatz dazu begründet eine fehlende Eintragung innerhalb der entsprechenden Liste nach Art. 95 der Biozid-VO also nur eine zeitliche Unmöglichkeit. Verstöße nach Art. 72 Biozid-VO (werbliche Aussagen) kann der Verkäufer also grundsätzlich sofort abstellen.
Für die insgesamt vier behaupteten Wettbewerbsverstöße bringt Rechtsanwältin Elisabeth Saenz schließlich einen Gegenstandswert von 25.000, – € in Ansatz, wonach sich die Rechtsanwaltsgebühren auf einen zu erstattenden betrag von 1.156,20 € berechnen.
Soforthilfe und kostenfreie Erstberatung bei einer Abmahnung der eca biomed GmbH ausgesprochen durch durch Rechtsanwältin
Elisabeth Saenz wegen der Biozid-VO
Senden Sie uns die Abmahnung zuerst zur Prüfung. Wir melden uns umgehend und zeigen auf, was dabei zu tun ist. Bis dahin beachten Sie bitte schließlich die folgenden Empfehlungen:
- Nehmen Sie beispielsweise keinen Kontakt zur Gegenseite auf.
- Geben Sie ebenso keine Unterlassungserklärung ab.
- Leisten Sie schließlich keine Zahlungen.
- Reagieren Sie hingegen innerhalb der Fristen.
- Abmahnung ungeachtet aller Umstände prüfen lassen.