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Differenzbesteuerung & Informationspflicht

Onlineangebote insbesondere auf eBay müssen mit eindeutigem Umsatzsteuerausweis und der schnellen Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter versehen werden. Das geht aus einem Beschluss des LG Hamburg vom 30.3.2020 hervor (Az.: 327 O 84/20).

Differenzbesteuerung

Die Beklagte des Verfahrens ist eine Onlinehändlerin, die offenkundig auf eBay Gebrauchtkleidung angeboten und diese nicht entsprechend gekennzeichnet hat. Es fehlten über die genannten Angaben hinaus auch Kennzeichnungen der genauen Textilfasern.

Kläger war ein Wettbewerber, der 

  • den fehlenden Ausweis der Umsatzsteuer,
  • die mangelnde Kennzeichnung der Textilfasern (mithin der Qualität der Produkte) sowie
  • die mangelnde Möglichkeit einer sofortigen digitalen Kontaktaufnahme mit der Beklagten vonseiten eines potenziellen Käufers

beklagte. Die Beklagte hatte hinsichtlich der Umsatzsteuer lediglich auf die vorliegende Differenzbesteuerung verwiesen, die aber nur für gewerbliche Aufkäufer relevant ist.

Pflicht zum Ausweis der Informationspflichten

Das Gericht folgte dem Antrag des Klägers nur teilweise. Dieser wollte eine Einstweilige Verfügung erwirken, das wies das Gericht zurück. Es teilte die Kosten des Verfahrens zwischen beiden Parteien auf, wobei der Kläger 78 % tragen musste, was auf einen nur wenig berechtigten Antrag verweist. 

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte in ihren eBay-Angeboten auf den Status als Gebrauchtware verwiesen hatte. Für diese gilt die Ausnahmeregelung der EU-Verordnung 1007/2011, Artikel 17 Absatz 2/1 vom 27.09.2011. Diese Verordnung betrifft die Kennzeichnung von Textilfasern bei gebrauchter Kleidung, die weniger genau geregelt ist als bei Neuware. Im Übrigen konnte der Kläger nicht belegen, dass die Beklagte unzulässigerweise ihre Produkte mit „Synthetik“ und „Merino“ gekennzeichnet hatte. Auch sonst habe es in der Beschreibung der Produkte keine irreführenden Angaben gegeben, die der Kläger belegen könnte.

Im Streitpunkt des Umsatzsteuerausweises folgte das Gericht hingegen den Ausführungen des Klägers. Beide Parteien handeln mit Kleidungsstücken und sind damit Wettbewerber. Sie haben sich an die Preisangabenverordnung zu halten (PAngV § 1 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 7 Satz 2). Diese Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG sieht den Ausweis der Umsatzsteuer für Endverbraucher vor.

Differenzbesteuerung beinhaltet Umsatzsteuer

Selbst wenn Waren für gewerbliche Aufkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen, müssen betreffende Angebote dennoch die Umsatzsteuer enthalten, weil der Differenzbesteuerung unterworfene gewerbliche Händler auf ihre Margen eine Steuer zahlen, die ebenfalls ihrer Natur nach eine im Endpreis inkludierte Mehrwertsteuer ist. Sie wird lediglich in Rechnungen nicht ausgewiesen. Die Beklagte hatte die Umsatzsteuer aber nicht explizit ausgewiesen, sondern nur pauschal darauf verweisen, dass ihre Artikel der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen. Dies genügt nach Auffassung des Gerichts und üblichen Geschäftspraktiken den Anforderungen der PAngV nicht.

Die mangelnde Information zu Kontaktmöglichkeiten von Käufern gegenüber der Beklagten ist nicht rechtens nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 TMG. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG. Hier folgte das Gericht ebenfalls dem Antrag des Klägers. Ein weiterer Punkt betraf die Werbung mit dem kostenlosen Versand, welche der Kläger moniert hatte. Diese monierte das Gericht jedoch nicht.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen