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Werbung mit Bio-Produkten: Öko-Kontrollnummer

Bei der Werbung für Biolebensmittel, also mit Bio-Produkten ist der Code der Öko-Kontrollstelle anzuführen. Dies bestätigte das Landgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 06.07.2022, Az.: 3 O 10/22).

Grundsätzliche Voraussetzungen der Werbung für ein Bioprodukt

Der Vertrieb, die Werbung und die Kennzeichnung von Bioprodukten unterliegen der EU-Verordnung 2018/848 (Öko-Verordnung). Diese regelt, wann bestimmte Schlagworte für die Werbung verwendet werden dürfen. Dies sind unter anderem die Begriffe „Bio“, „Öko“, „biologisch / ökologische Produktion“ oder „biologisches / ökologisches Erzeugnis“. Dasselbe betrifft die Verwendung der Siegel, Logos und Badges, die zu solchen Kennzeichnungen gehören.

Die Zulässigkeitsbedingungen für die Werbung ergeben sich aus Artikel 30 Absatz 1 der EU-Öko-VO (Gleichstellungsregelung). Der Artikel besagt, dass ein werblicher Einsatz der betreffenden Schlagworte und Logos dasselbe wie eine Kennzeichnung der Produkte als Bio- bzw. Ökoprodukte bedeutet. Damit müssen die Produkte, wenn für sie auf diese Weise geworben sind, die strengen Anforderungen an Bio- bzw. Ökoprodukte erfüllen und dementsprechend zertifiziert sein.

Händler unterliegen sämtlichen Haftungsbedingungen und Kontrollpflichten bei ihrer Werbung. Sie werden genauso behandelt wie die Erzeuger und müssen sich folglich vergewissern, ob das Produkt den rechtskonformen Bioherstellungsprozess durchlaufen hat.

Da allerdings die Händler in der Praxis den Herstellungsprozess nur unzureichend kontrollieren können, beschränkt sich ihre Kontrollpflicht auf ein zumutbares Maß. Sollten sie Zweifel an der Auszeichnung eines Produktes haben, müssen sie die Biowerbung in diesem Fall aussetzen und ihre Bedenken der zuständigen Kontrollstelle melden. Eine einfache Möglichkeit der Kontrolle besteht für die Händler in der Überprüfung der Öko-Kontrollnummer, die den Anforderungen Artikels 32 der EU-Öko-VO entsprechen muss. Sie müssen diese Kontrollnummer in der Werbung angeben. Es handelt sich um die Kontrollnummer des Unternehmens, das den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsschritt vor der Marktbereitstellung durchgeführt hat.

Öko-Kontrollnummer als Nachweis

Bei der vorliegenden Entscheidung des LG Dessau-Roßlau ging es um den Vertrieb von Bioprodukten im Onlinehandel. Die Beklagte verkaufte einen Saft mit dem Slogan „beste Bio-Qualität“. Auf der Produktdetailseite wurde allerdings auf die vermeintlichen Bioeigenschaften des Saftes nicht verwiesen, es fehlte auch die Öko-Kontrollnummer.

Daher mahnte ein Verein die Beklagte wegen Verstoßes gegen Artikel 32 Absatz 1 lit. a der EU-Öko-VO ab. Die Abmahnung blieb erfolglos. Daraufhin klagte der Verein auf Unterlassung und beantragte in der Klage die Verfolgung nach § 3a UWG.

Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass sich die Werbeaussagen nicht auf den speziellen Saft, sondern auf die Ursprünglichkeit seiner Zutaten (Früchte der Natur) beziehen, was sie auf ihr gesamtes Warensortiment bezogen wissen wollte.

Das LG Dessau-Roßlau stufte das Fehlen der Öko-Kontrollnummer als Wettbewerbsverstoß ein. Es erließ die vom Kläger beantragte einstweilige Unterlassungsverfügung. In der Urteilsbegründung zitierten die Richter den Artikel 30 Absatz 1 der EU-Öko-VO 2018/484. Die Beklagte hatte eingeräumt, dass die betreffende Werbung durchaus ein bestimmtes Produkt (den genannten Saft) als „Bio“ kennzeichnen sollte. Dies sei ohne Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften unzulässig, so das Gericht.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen