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Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung, Unterlassungsklage

Das Landgericht Hamburg hat in einer Hauptsacheentscheidung wegweisend Stellung genommen, wann eine Unterlassungsklage rechtsmissbräuchlich ist. Die Entscheidung betrifft vor allem Sachverhalte, denen eine Abmahnung zu Grunde liegt. Der Entscheidung vom 07.02.2017 zum Aktenzeichen 312 O 144/16 war zunächst ein Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz vorangegangen.

Sachverhalt zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

In dem Verfahren ging es um ein Unternehmen, dass gegenüber der späteren Beklagten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen hatte. Innerhalb der Abmahnung wurde beanstandet, dass die Beklagte innerhalb Ihres Onlineshops, insbesondere in der dargestellten Warenkorbübersicht (nach Auffassung der Klägerin) nicht alle „wesentlichen Merkmale der Waren“ aufgelistet waren.

In diesem Verfahren hat sich das Gericht aber letztlich gar nicht mit der materiellen Rechtslage auseinandergesetzt, sondern letztlich die Klage schon als unzulässig abgewiesen. Das Gericht stützte die Unzulässigkeit der Klage auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin. Damit fehlte dieser schon ein Rechtsschutzbedürfnis.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es der Klägerin gar nicht darum ging, eine Unterlassung durch die Klägerin zu erreichen, sondern vielmehr darum, Kostenersatz und Schadensersatz zu erzielen. Daraus folgerte das Gericht, die Klägerin habe mit der vorliegenden Klage und der vorangegangenen Abmahnung „überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt“. Die eigentliche Rechtsverteidigung sei hinter dem eigentlichen Ziel zurückgeblieben. Die Entscheidung zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Abmahnungen genauer unter die Lupe zu nehmen.

Gründe für Rechtsmissbräuchlichkeit

Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung im vorliegenden Falle so eindeutig ausfallen konnte, weil es der Beklagten gelungen war, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung zu beweisen. Dies gelang insbesondere dadurch, dass die Beklagte nicht nur nachweisen konnte, dass die Klägerin zuvor schon drei andere Shop-Betreiber nahezu identisch abgemahnt hatte.  Vielmehr war es der Beklagten gelungen, ein Sitzungsprotokoll aus einem anderen Verfahren in dieses Verfahren einzuführen.

Daraus wurde deutlich, dass der Anwalt der Klägerin allein im Jahre 2015 in etwa 50 Abmahnungen für die Klägerin ausgesprochen hatte. Weiter gelang der Beklagten der Nachweis, dass, nur wenn man das Landgericht Hamburg anschaute, insgesamt 14 Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Klägerin gegen andere Shop-Betreiber eingereicht worden waren.

Damit hatte nach Meinung des Gerichts die Beklagte hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.
Der Klägerin hätte es nun oblegen, hier den Gegenbeweis zu führen, nämlich die Gründe dafür darzulegen und unter Beweis zu stellen, aus welchem Grund in diesem Falle doch kein Rechsmissbrauch vorliege und der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustünden. Das ist der Klägerin nach Auffassung des Gerichts aber nicht gelungen. Damit fehlte der Klägerin aber letztlich das Rechtsschutzbedürfnis und die Klage war abzuweisen.

Grundsätzlich gilt, dass eine jede Abmahnung separat aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten dahingehend geprüft werden muss, ob eine Rechtsmissbräuchlichkeit in Frage kommt. Das hier dargestellte Verfahren zeigt, dass es durchaus lohnenswert sein kann, das Unternehmen, dass die Abmahnung hat aussprechen lassen, näher zu beleuchten. Gelingt es dem abgemahnten Unternehmen nämlich den Beweis zu führen, dass nicht das abgemahnte Verhalten im Mittelpunkt steht, sondern der Ersatz von Kosten und eines angeblichen Schadens, dann kann das Verfahren allein wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit abgewiesen werden. Auf das konkrete abgemahnte Verhalten kommt es dann aber gar nicht mehr an.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.02.2017, Az.: 312 O 144/16

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts