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OLG München: Lieferzeitangabe von 2-4 Werktagen zulässig

Das OLG München halt die Lieferzeitangabe “ca. 2-4 Werktage” durch einen Verkäufer für zulässig, denn die Angabe sei bestimmt genug. Es ergebe sich insbesondere aus ihr der Termin, bis zu dem der Verkäufer liefern müsse.

Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung ist die Norm des § 308 Nr. 1 BGB sowie der Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB.

Lieferzeitangabe von 2-Werktagen ist zulässig

Damit hat das OLG München die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz (Landgericht München II) zurückgewiesen und der Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Kostentragungspflicht auferlegt. Den Streitwert setzte das OLG auf 3000,00 euro fest und hat von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

In der Entscheidung zur Sache äußerte sich das OLG dahingehend, dass in der Rechtsprechung und Literatur eine Lieferzeitangabe mit “ca. 2 – 4 Werktage” als ausreichend i.S.d. § 308 BGB angesehen werde. Dies sei auch der Kommentarliteratur zu entnehmen (Palandt/Grüneberg zum BGB, 73. Aufl. 2014, § 308 Rn. 8 sowie Wurmnest im Münchener Kommentar zum BGB, Rn. 23). Dieser Ansicht folgten auch die Oberlandesgerichte in Bremen und Frankfurt, ausdrücklich offen geblieben sei die Frage beim OLG Hamm.

Aus der Lieferzeitangabe ergebe sich im Hinblick auf den Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nr. 7 EGBGB auch der Termin, der dem Verkäufer vorgebe, wann dieser spätestens liefern müsse. Das sei in diesem Fall mit dem Ablauf von 4 Tagen der Fall.

Es sei in diesem Streitfall kein Raum für eine Zulassung einer Rechtsbeschwerde, so das OLG, denn dem Verfahren lag ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Grunde.

OLG München, Beschluss vom 14.10.2014, Az. 29 W 1935/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts