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Vorsicht vor Irreführung durch Produktbilder im Online-Shop

In einem Online-Shop stehen Fotos zur verbesserten Darstellung der angebotenen Produkte an der Tagesordnung. Hierbei sollte als Betreiber eines Online-Shops stets und unbedingt auf die Art und Inhalte der Bilder geachtet werden, um sich nicht wettbewerbswidrig zu verhalten und zur Zielscheibe von Abmahnungen zu werden. Immer häufiger werden nicht nur die Urheberrechte, sondern vor allem die Inhalte der Fotos angeprangert und das Landgericht Arnsberg hatte nun darüber zu entscheiden, ob Inhalte eines Fotos, die nicht zum Lieferumfang gehören, ausreichen, um den Shopbetreiber wegen Irreführung abzumahnen.

Vorwurf wegen Irreführung durch zu viele Inhalte
auf Produktbild innerhalb eines Online-Shops

Hintergrund des Falles war das Angebot eines Verkäufers auf einer Internetplattform. Angeboten wurde dort ein Sonnenschirm mit Ständer. Die Fotos enthielten neben diesen beiden Bestandteilen aber auch noch Betonplatten zum Beschweren des Ständers, welche aber nicht im Lieferumfang enthalten waren. Ein Konkurrent hatte den Verkäufer daraufhin abgemahnt, weil das Foto den Anschein vermittelt, dass die Platten mit zum Produkt gehören, obwohl im Text zu dem Foto die Information aufgeführt ist, dass die Betonplatten nicht mitgeliefert werden.

In einem Urteil vom 05.03.2015 (AZ: 8 O 10/15) gab das Landgericht Arnsberg dem Kläger allerdings Recht und schrieb dem Beklagten mittels einer einstweiligen Verfügung vor, eine derartige Werbung für seine Produkte zu unterlassen. Ein textlicher Hinweis darauf, dass die Ware die Platten nicht enthält, reiche nicht aus, um den irreführenden Eindruck des Fotos zu revidieren.

Vorsicht bei der Auswahl und Gestaltung
des Produktbilds im Online-Shop

Das Urteil vom Landgericht Arnsberg zeigt, dass bei Bildern im Internet nicht nur das Urheberrecht ein Risiko darstellt, sondern auch Wettbewerbsverstöße zu Abmahnungen und Verurteilungen führen können. Produktbilder dürfen nach dieser Entscheidung nur die Inhalte aufweisen, die auch tatsächlich verkauft werden. Selbstverständlich dürfen die Produkte beispielsweise vor einer Landschaft abgebildet werden, bei der ausnahmslos davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mitgeliefert wird. Vorsicht ist aber schon bei Pflanzen geboten, die das Bild verschönern, aber als Teil der Ware angesehen werden könnten.

Wer einen Online-Shop betreibt und seine Artikel mit Produktfotos anpreist. muss sich immer darüber im Klaren sein, wie die Fotos aussehen und welche Fehlschlüsse ein Betrachter daraus ziehen kann. Denn das hier besprochene Urteil zeigt, dass auch eine noch so deutliche Erklärung im Text nicht ausreichen kann, um sich vor dem Vorwurf der Irreführung zu schützen.

Anwaltliche Hilfe ist bei dem Erhalt einer Abmahnung und im Zweifelsfall immer wichtig, da auf diese Art und Weise von einer großen Erfahrung profitiert werden kann. So können die eigenen Produktseiten überprüft werden und eventuell bestehende Rechtsverstöße abgestellt werden, bevor es zu einer mit hohen Kosten verbundenen Abmahnung kommt.

LG Arnsberg, Urteil vom 05.03.2015, Az.: 8 O 10/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts