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Kennzeichnung des Bestell-Buttons als „Bestellung bestätigen“ nicht ausreichend

Bezeichnung „Bestellung bestätigen“ für Bestell-Button nicht ausreichend.

Die Möglichkeiten des Internets sind nahezu unbegrenzt und auch deshalb nutzen immer mehr Shops das World Wide Web, um diese Plattform für den geschäftlichen Erfolg zu nutzen. Viele bestehende Pflichten müssen dabei allerdings beachtet werden, um kein Ziel für Abmahnungen und Klagen zu werden. Erst vor kurzem erhielt ein Webshop von einem Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, mit welcher fehlende Informationspflichten und einen missverständlichen Bestell-Button moniert wurden. Es ging konkret um die Bezeichnung des Bestell-Buttons mit „Bestellung bestätigen“. Nachdem der Abgemahnte Mitbewerber die Verstöße abgestellt und eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, erfolgte noch eine gerichtliche Verhandlung wegen der verweigerten Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten der Abmahnung.

Das LG Stuttgart verurteilte den Beklagten zur Übernahme der entstandenen Kosten durch diesen Rechtsstreit. Grund dafür war die Prüfung der Inhalte des Abmahnschreibens mit dem Ergebnis, dass es sich tatsächlich um erhebliche Wettbewerbsverstöße handelt.

Wettbewerbsverstoß wegen fehlendem
Hinweis zur Speicherung des Vertragstextes

So fehlte der Hinweis darauf, dass der entsprechende Vertragstext gespeichert wird. An dieser fehlenden Informationspflicht ändert auch die Tatsache nichts, dass die Speicherung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetz erfolgt. Zudem muss eine deutliche Information darüber erfolgen, ob und wann ein Vertrag zustande kommt, wofür nicht einfach nur die Inhalte des Warenkorbs mit der integrierten Bestellmöglichkeit ausreichen. Weiterhin genügt das Vorhandensein einer Zurück-Schaltfläche innerhalb des Bestellvorgangs nicht als Hilfe dabei, wie Eingabefehler kontrolliert und korrigiert werden können. So entschied 2010 auch schon das OLG Hamburg. Weiterhin verstößt der Beklagte gegen die Vorschrift des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008, dass deutlich auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen ist.

Wettbewerbsverstoß wegen nicht
ausreichender Beschriftung des Bestell-Buttons – Bestellung bestätigen

Der schwergewichtigste Verstoß lag allerdings in der falschen Beschriftung des Bestell-Buttons. Hier genügt die Bezeichnung „Bestellung bestätigen“ nicht aus. Gesetzlich normiert ist, dass in jeden Fall durch eine Auszeichnung wie „zahlungspflichtig bestellen“ eindeutig mitzuteilen ist, dass der dadurch ausgelöste Bestellvorgang eine Zahlungsverpflichtung nach sich zieht. Dieser Meinung war auch schon das OLG Hamm in einem Urteil.

LG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2014, Az.; 35 O 37/14

Es bestehen eine Vielzahl an vorvertraglichen Informationspflichten, auf die ein Online-Sho-Betreiber achten und – am besten innerhalb von AGB – hinweisen muss, um nicht in das Visier solcher wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu gelangen, mit denen nicht unerhebliche Zahlungsverpflichtungen einhergehen. Eine anwaltliche Beratung ist bei der Ausgestaltung des eigenen Shops sehr hilfreich und besonders eine Integration der verschiedenen Informationspflichten in die AGB sowie die korrekte Bezeichnung des Bestell-Buttons können vor rechtlichen Problemen schützen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen