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Online-Kennzeichnungspflicht von Lebensmittel ab 13.12.2014

Die EU-Verordnung 1169/2011, auch Lebensmittelinformationsverordnung genannt, wird in nächster Zeit Onlineshops, die über das Internet Lebensmittel veräußern, zusätzliche Arbeit bereiten. Seit dem 12. Dezember 2011 ist sie bereits in Kraft. Mit ihrer sehr langen Übergangsfrist bis zum 13.12.2014, wird sie aber erst jetzt nicht nur hierzulande insbesondere für Onlinehändler aktuell und löst zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen, wie z.B. in Deutschland die Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung vollständig ab.

Welche Neuerungen die Lebensmittelinformationsverordnung mit sich bringt und was vor allem Onlineshop-Betreiber jetzt beachten müssen.

A) Allgemeine Informationspflichten der Onlineshop-Betreiber

Ab dem 13.12.2014 müssen folgende allgemeine Pflichtinformationen dem Verbraucher bereits vor Abschluss des Kaufvertrages auf der Internetpräsenz eines Onlineshops für Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden. Bisher gab es kaum Kennzeichnungsregelungen für den Internet- und Versandhandel. In Artikel 14 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung heißt es dazu :

„Verpflichtende Informationen über Lebensmittel … müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. „

In Artikel 9 der Lebensmittelinformationsverordnung findet sich zunächst das nachfolgende Verzeichnis der verpflichtenden Angaben welche gemäß Artikel 14 Abs. 1 bei Fernabsatzgeschäften dem Verbraucher verfügbar sein müssen:

Die Bezeichnung des Lebensmittels

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung müssen künftig der Name des Lebensmittels oder die Beschreibung des Lebensmittels, die den Charakter des Lebensmittels ausreichend erkennen lässt für den Verbraucher sichtbar sein. Zum Beispiel muss im Falle von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzugefügt werden. Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit der Angabe „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ versehen sein. Detaillierte Bestimmungen zur „Bezeichnung des Lebensmittels“ sind Artikel 17 i.V.m. Anhang VI zu entnehmen.

Das Verzeichnis der Zutaten

Weiterhin muss ein Zutatenverzeichnis bestehend aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels angegeben werden. Detaillierte Bestimmungen zum „Zutatenverzeichnis“ sind Artikel 18 i.V.m. Anhang VII zu entnehmen.

Zutaten und Hilfsstoffe die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen

Ebenfalls müssen Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die in Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung enthalten sind, in dem Zutatenverzeichnis aufgeführt und durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben (Schriftart, Schriftstil oder die Hintergrundfarbe ). Detaillierte Bestimmungen zu den Allergeninformationen sind Artikel 21 i.V.m. Anhang II zu entnehmen.

Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten

Ist die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt oder wird sie normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht oder ist sie auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben oder ist sie von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte, so ist die Angabe der Menge dieser bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat erforderlich. Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 22 i.V.m. Anhang Anhang VIII zu entnehmen.

Die Nettofüllmenge des Lebensmittels

Weiterhin ist die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm, je nach dem was angemessen ist, auszudrücken. Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 23 i.V.m. Anhang IX zu entnehmen

Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

Auch muss der Name oder die Firma desjenigen Lebensmittelunternehmers angegeben werden, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung sowie Artikel 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 zu entnehmen.

Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, sofern nach Artikel 26 vorgesehen

Liegt einer der Fälle des Artikel 26 vor sind die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftslandes verpflichtend. Dies ist demnach zum Beispiel notwendig, „falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre“. Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 26 zu entnehmen

Eine Gebrauchsanweisung

Gegebenenfalls muss eine Gebrauchsanleitung zur Verfügung gestellt werden, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden. Diese muss dabei so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird. Detaillierte Informationen sind Artikel 27 zu entnehmen. Angabe des bei Getränken vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent

Dies wird notwendig sofern der Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent liegt. Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 28 Abs. 2 i.V.m. Anhang XII zu entnehmen.

Dagegen nicht erforderlich ist gemäß Artikel 14 Abs. 1 a die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums im Internet.

Ebenfalls zu den in Artikel 9 der Lebensmittelinformationsverordnung aufgeführten allgemeinen Online-Informationspflichten sind bei bestimmten Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere spezielle Angaben verpflichtend. Detaillierte Bestimmungen dazu finden sich in Anhang III der Lebensmittelinformationsverordnung.

B) Lebensmittelkennzeichnung richtig im Onlineshop platzieren

Um den Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung gerecht zu werden und sich nicht dem Risiko einer Abmahnung

auszusetzen, sind folgende Möglichkeiten der Darstellung im Onlineshop denkbar :

  • Die Pflichtinformationen können zum einen direkt neben oder unter dem Angebot platziert werden und zwar auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den Warenkorb gelegt werden kann.
  • Mit einem deutlich erkennbaren Sternchenhinweis ist auch eine Platzierung der Informationen weiter entfernt auf selber Seite möglich.
  • Ein auffällig gestalteter Link auf der Angebotsseite der deutlich erkennbar auf die Seite mit den Pflichtinformationen führt ist ebenfalls denkbar.
  • Auch eine dem Warenkorb vorgeschaltete Seite, die zuerst passiert werden muss, bevor ein Angebot in den Warenkorb gelegt werden kann, erfüllt die Anforderungen.
Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts