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Spam Mail ᐅ Unterlassung und Kostenerstattung durch Anwalt

Die unerwünschte Spam Mail – Wer kennt sie nicht? Privatpersonen können Spam Mails (Werbemails) formlos widersprechen. Das betreffende Unternehmen muss sie dann aus dem Mailverteiler nehmen. Wenn sie trotz des Widerspruchs weiter Werbemails an den Interessenten oder Kunden schicken, verletzen sie unzulässig dessen Privatsphäre. Das geht unter anderem aus einem Urteil des AG München hervor (Urteil vom 5.8.2022 – 142 C 1633/22).

Rechtliche Lage bei Werbemails

Privatverbraucher müssen Werbemails ausdrücklich zustimmen. An gewerbliche Kunden dürfen Unternehmen hingegen auch unverlangte Mails senden, wenn sie nach Lage der Dinge davon ausgehen dürfen, dass der Empfänger ihre Produkte oder Leistungen benötigen könnte. Im privaten Verbraucherrecht hingegen stellt eine ohne Zustimmung zugeschickte Spam Mail einen Eingriff ins allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, falls die Empfänger nicht vorab ausdrücklich eingewilligt haben. Diese Rechtslage bestand auch schon vor dem Inkrafttreten der DSGVO.

Unterlassungsanspruch bei Spam Mail

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nicht nur eine Spam Mail von einem Pay-TV-Anbieter erhalten, die sich mithin auf den privaten Konsum bezogen. Allerdings nutzt er seine E-Mail-Adresse auch für berufliche Zwecke.

Möglicherweise nahm das der Anbieter zum Anlass, ihm unverlangte Werbemails zuzusenden, obgleich allein aus dem Zweck der Mails – einem rein privat nutzbaren Pay-TV-Abo – hervorgeht, dass es sich um privaten Konsum handelt und daher die Vorschriften für die Werbung gegenüber Privatpersonen gelten (siehe oben).

Der Kläger verlangte nun formlos per Mail vom Pay-TV-Anbieter, ihm keine derartige Spam Mail mehr zuzusenden und insbesondere seine personenbezogenen Daten nicht für Werbezwecke zu verwenden. Dieser Aufforderung kam der Werbetreibende nicht nach. Der Kläger forderte daraufhin den Anbieter außergerichtlich zur Unterlassung auf. Auch das führte nicht zum Erfolg. Daher zog er vor Gericht. Er begründete seine Unterlassungsklage damit, dass sein Widerspruch wirksam sei, weil dieser nach der DSGVO jederzeit und dabei formlos erfolgen kann.

Formloser Widerspruch gegen Spam Mail genügt

Das AG München folgte der Argumentation des Klägers. Dieser habe einen Unterlassungsanspruch, der sich aus § 823 Absatz 1 und § 1004 Absatz 1 S. 2 BGB ergebe.

Die unverlangt zugesandte Werbung (Spam Mail) ist demnach ein rechtswidriger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Dies gilt auch für unverlangt zugesandte E-Mails. Auch diese greifen in die geschützte Privatsphäre des Klägers ein, der ein Recht darauf habe, im privaten Bereich nicht davon gestört zu werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht zielt gerade auf den Schutz vor Belästigungen. Es formuliert, dass jede Person ihre Privatsphäre vor der unerwünschten Einflussnahme durch andere schützen darf. Dies beinhaltet unter anderem die Möglichkeit, selbst über Kontakte und deren Umfang zu entscheiden.

Eine unerwünschte Kontaktaufnahme ist als Belästigung anzusehen. Wenn sie nicht ehrverletzend erfolgt, beeinträchtigt sie dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn die betroffene Person ihr eindeutig widersprochen hat. Das Amtsgericht München zitierte hierzu eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15).

Dem Einwand des Pay-TV Anbieters, dass der Empfänger der Spam Mail selbst die Werbemails auf die interne Spamliste setzen könnte, widersprach das Gericht. Der formlose Widerspruch gegen solche Mails muss demnach genügen.

Fazit & to do – Handlungsanleitung

Erhalten Sie Spam Mails auch, nachdem Sie sich vom Newsletter des betreffenden Unternehmens abgemeldet haben, können Sie sich dagegen zur Wehr setzen. Die Kosten, die in einem solchen Fall entstehen, sind vollständig von dem Unternehmen zu erstatten, dass die Spam Mail versendet. Es besteht insofern ein Anspruch auf Kostenerstattung.

#1 Sofern eine Abmeldung von dem Newsletter über einen Abmelde-Link erfolgt, fertigen Screenshots bzw. eine Bildschirmaufnahme über den Abmeldevorgang an. Dies dient zum Nachweis darüber, dass eine Abmeldung erfolgt ist.

#2 Alternativ zur Nutzung des Abmelde-Links genügt allerdings auch eine formlose E-Mail an den Versender der Spam-Mails. Sie müssen darin lediglich mitteilen, dass Sie keine Werbe-E-Mails mehr erhalten möchten. Bewahren Sie die versendete E-Mail und eine ggf. erhaltene Bestätigung auf.

#3 Erhalten Sie trotz der erfolgten Abmeldung dennoch Werbemails, steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu. Wir sind Ihnen gern behilflich, diesen Anspruch durchzusetzen. Die dafür anfallenden Kosten sind vollständig von dem Versender der Spam Mail zu tragen.

#4 Sollte auch nach einer anwaltlichen, außergerichtlichen Aufforderung keine Unterlassungserklärung abgegeben werden, erfolgt die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche. Es kommt dann zu einer Unterlassungsklage. Auch die dafür anfallenden Kosten sind vollständig vom Versender der Spam Mail zu tragen.

#5 Neben dem Unterlassungsanspruch an sich kann zugleich auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden, sodass Sie eine vollständige Auskunft darüber erhalten, wie das betreffende Unternehmen Ihre Daten verarbeitet, und an welche dritten Stellen und Institutionen es diese weitergegeben hat.

#6 Unter bestimmten Umständen kann zudem ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der DSGVO-Auskunftsanspruch nicht bzw. nicht vollständig erfüllt wurde.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen