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Voraussetzungen für Werbung mit Testergebnissen

OLG Frankfurt: Online-Händler dürfen nicht mit Testergebnissen werben, wenn sie weder die Fundstelle des Tests angeben noch einen Link auf den vollständigen Testbericht setzen

Im Zeitalter des Online-Handels suchen immer mehr Händler und Hersteller nach Möglichkeiten, um ihre Produkte von denen der Konkurrenz positiv abzuheben. Ein beliebtes Mittel ist seit Langem die Werbung mit einem Testergebnis, z.B. jene der Stiftung Warentest.

Doch weil immer mehr Händler um die positive Wirkung solcher Testergebnisse wissen, gibt es auch immer mehr Organisationen, die Tests durchführen, die auf gewisse Produkte zugeschnitten sind, um diesen das gewünschte Gütesiegel verleihen zu können. Verbraucher, die allein anhand des Testsiegels oft nicht nachvollziehen können, um was für eine Art von Test es sich eigentlich gehandelt hat, können deshalb leicht durch die Werbung mit Testergebnissen in die Irre geführt werden.

Dem ist das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.03.2016 (Az.: 6 U 182/14) entgegengetreten, indem es bestimmte Anforderungen an die Werbung mit einem Testergebnis im Internet aufstellt. Dem gerichtlichen Verfahren ist eine Abmahnung vorausgegangen, auf die keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

OLG Frankfurt: Anforderungen an Werbung mit Testergebnissen

Im konkreten Fall hat ein Online-Händler (Beklagter) für einen von ihm bereitgestellten DSL Tarif mit einem Verivox Testsiegel geworben, welches mit den Worten „Günstigstes DSL- Einsteiger Angebot“ versehen war. Problematisch dabei war aber, dass in dem zugrunde liegenden Testergebnis das Wort „Einsteiger“ überhaupt nicht vorkam.

Angabe der Quelle zum Test erforderlich

Zunächst hat das OLG Frankfurt dem Online-Händler untersagt, mit dem Testergebnis zu werben, ohne den potentiellen Kunden die Möglichkeit zu geben, den Test aufzufinden, indem zum Beispiel die Fundstelle des Tests angegeben oder die Werbung direkt mit der Fundstelle des Tests verlinkt wird. Damit schließt sich das Oberlandesgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der bei einer Werbung mit Testergebnissen stets eine Fundstellenangabe erforderlich ist, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Anstelle dieser Fundstellenangabe darf bei Werbung im Internet auch ein Link zum Testergebnis verwendet werden. Wenn aber beides fehlt, wie im Fall des OLG Frankfurt geschehen, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Nur mit tatsächlichem Testergebnis darf geworben werden

Außerdem hat das OLG dem Händler verboten, mit der Angabe „objektiver Tarifvergleich“ zu werben, wenn in dem Test tatsächlich kein Vergleich mit Tarifen stattgefunden hat, die die gleichen Konditionen aufweisen. Im zu entscheidenden Fall bewarb der Händler einen Kombinations-Tarif, der sowohl das Internetsurfen als auch das Telefonieren beinhaltete, während sich der Test eigentlich nur auf DSL-Flatrates ohne Telefon-Flatrate und damit nur auf den halben Kombinations-Tarif bezog. In der Bezeichnung „objektiver Tarifvergleich von DSL-Flatrates“ sah das Gericht die konkrete Gefahr, dass ein erheblicher Teil der potentiellen Kunden, die sich mit dem Kombinations-Tarif des Beklagten befassen, sich darüber irrt, dass gerade der beworbene Tarif Gegenstand des Tests gewesen ist. Dies liegt daran, dass ein normaler Kunde nicht damit rechnen kann, dass für den Kombinations-Tarif mit einem Testergebnis geworben wird, welches nur ein Element dieses Tarifs zum Gegenstand hatte.

Wettbewerbsverletzung begründet Schadensersatzansprüche

Neben diesen Unterlassungsansprüchen sprach das Gericht der Klägerin, die ebenfalls DSL- Tarife vertreibt, Schadensersatz zu. Danach muss der Beklagte der Klägerin alle bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden ersetzen, die bei der Klägerin daraus resultieren, dass der Beklagte mit Testergebnissen ohne Angabe der Fundstelle des Tests und mit der Bezeichnung „Objektiver Tarifvergleich“ geworben hat. Dies wird insbesondere entgangener Gewinn für den Fall sein, dass Kunden sich aufgrund der Verwendung der Testergebnisse für den Tarif des Beklagten und gegen den Tarif der Klägerin entschiedenen haben.

Schließlich müssen auch noch die Abmahnkosten der Klägerin und ihres Rechtsanwalts übernommen werden, sodass hier eine doch nicht ganz unbeachtliche Geldforderung auf den Beklagten zukommt.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt hat gezeigt, dass man als Online-Händler sehr aufpassen muss, wenn man mit Testergebnissen für eigene Produkte werben möchte. Ansonsten kann der sich dadurch versprochene Vorteil schnell ins Negative umschlagen und man sieht sich hohen Forderungen ausgesetzt. Da die positive Wirkung auf potentielle Kunden aber nicht unterschätzt werden darf, macht es keinen Sinn, aufgrund dieses Urteils gänzlich auf die Werbung mit Testergebnissen zu verzichten. Im Zweifelsfall sollte lieber der Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden, der die korrekte Umsetzung der Vorgaben des OLG Frankfurts gewährleisten kann.

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2016, Az.: 6 U 182/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts