Werden eine Vielzahl von Verkäufen im Internet nicht als gewerblich markiert, sondern über ein privates Verkäuferkonto getätigt, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine solche Abmahnung lag uns von den HvLS Rechtsanwälten (Hämmerling, Von Leitner- Scharfenberg) zur Bearbeitung vor.
HvLS Rechtsanwälte, Hämmerling, Von Leitner- Scharfenberg sprechen Abmahnungen gegenüber Online-Verkäufern aus
Ein Verkäufer auf eBay wurde von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei (HvLS Rechtsanwälte) abgemahnt. Die Kanzlei handelte dabei im Auftrag der E. & A. Junek GmbH, welche gewerblich mit dem Verkauf von EDV-Artikeln und EDV-Zubehör handelt.
Die E. & A. Junek GmbH betreibt einen Online-Shop und störte sich daran, dass ein Verkäufer auf der Verkaufsplattform eBay mehrfach Artikel zum Verkauf anbot – welche ebenfalls dem EDV-Sortiment zuzuordnen waren – der sich dabei allerdings nicht als Gewerbetreibender bezeichnete, sondern ein privates Verkäuferkonto bei eBay unterhielt.
Rechtliche Besonderheiten bei privaten Verkäufen auf eBay
Mit dem Verkauf der Artikel über ein privates Verkäuferkonto werden vielzählige Informationspflichten und die Einräumung eines Widerrufsrecht umgangen, welche einen Gewerbetreibenden und daher einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB treffen. Die Einräumung eines Widerrufsrechts durch einen gewerblichen Verkäufer ist gesetzlich vorgeschrieben, vgl. §§ 312 g Abs. I, 355 ff. BGB.
Wird der Verkauf hingegen von einem Verbraucher vorgenommen, muss ein Widerrufsrecht nicht eigeräumt werden, vielmehr kann dieser sogar die Gewährleistung vollständig ausschließen. Ein Privatverkäufer hat im Gegensatz zu einem gewerblichen Anbieter demnach sehr viele Vorteile. Aus Sicht der HvLS Rechtsanwälte ist der Abgemahnte aufgrund seiner Verkaufsaktivität und der Gesamtumstände (Angebot von teilweise neuen Produkten) im Rahmen der Rechtsprechung nicht als Privatverkäufer, sondern vielmehr als Gewerbetreibender einzustufen, sodass letztendlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen wurde, innerhalb derer unser Mandant zum Unterlassen und zur Kostenerstattung aufgefordert wurde.
Begründet wurde die Abmahnung und damit die gewerbliche Eigenschaft unseres Mandanten mit einer planmäßigen und über einen gewissen Zeitraum hinweg erbrachten, entgeltliche Leistungen am Markt (BGH, 29.03.2006; AZ: VIII ZR 173/05).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Verkaufstätigkeit bereits gegeben, sofern beispielsweise neuartige Artikel zum Verkauf angeboten werden oder der Verkäufer 25 Verkäuferbewertungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erhalten hat. Entscheidend kommt es bei dieser Beurteilung allerdings auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Im Rahmen einer derartigen Abmahnung muss demnach versucht werden darzulegen, dass der Verkauf gerade nicht in einer gewerblichen Eigenschaft stattgefunden hat.
Aufgrund der speziellen Gestaltung in diesem Einzelfall entschieden wir uns die von den HvLS Rechtsanwälten geltend gemachten Ansprüche zurückzuweisen. Die Artikel, die unser Mandant zum Verkauf angeboten hat, stammten alle aus seiner Freizeitbeschäftigung. Im Laufe der Jahre hatten sich hier zahlreiche Gegenstände angesammelt, die dann nach und nach auf der Plattform eBay zum Verkauf angeboten wurden.
Ansprüche aus der Abmahnung der HvLS Rechtsanwälte
Mit dem Ausspruch der Abmahnung wurde zu erst die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten gefordert. Innerhalb der der Abmahnung beigefügten, vorformulierten Unterlassungserklärung sind dann sämtliche Rechtsverstöße aufgeführt. Zudem enthielt diese Erklärung eine fest fixierte Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung von 5.001,00 Euro.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung berechtigt ist, wäre die Unterlassungserklärung in jedem Fall zu modifizieren. Dies schon allein aus dem Grund, um der sehr hohen, fest fixierten Vertragsstrafe zu entgehen.
Wegen der Vielzahl der Rechtsverstöße im Rahmen eines Privatverkaufs, der als gewerblicher Verkauf einzustufen wäre, wurden die Rechtsanwaltsgebühren innerhalb der Abmahnung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 20.000,00 Euro berechnet, woraus sich letztendlich Gebühren in Höhe von 984,60 Euro ergeben.
Verlauf des Verfahrens
Mit der Zurückweisung der Ansprüche und der Weigerung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung waren die HvLS Rechtsanwälte nicht einverstanden. Es kam daher vor dem Landgericht Hamburg zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügung erging dann – aufgrund der einseitigen Argumentation der HvLS Rechtsanwälte – vorerst auch gegenüber unserem Mandanten.
Gegen die einstweilige Verfügung haben wir für unseren Mandanten dann Widerspruch eingelegt. Innerhalb des Widerspruchsverfahrens konnte wir die speziellen Umstände des Einzelfalls darlegen und das Gericht davon überzeugen, dass in diesem besonderen Einzelfall gerade keine gewerbliche Tätigkeit unseres Mandanten vorlag. Die einstweilige Verfügung wurde danach aufgehoben, sodass wir in dem Verfahren obsiegt haben, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2017, Az.: 315 O 201/17.
Exkurs zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll für einen gerechten Wettbewerb unter den Mitbewerbern sorgen. Verhält sich ein Mitbewerber rechtswidrig, können andere Unternehmen, welche zu diesem in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, zu aller erst eine Abmahnung aussprechen lassen.
Mit dieser Abmahnung kann der Mitbewerber, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, daher gemäß §§ 8 Abs. I, 3 Nr. 1 UWG wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen. Dazu gehört u.a. der Unterlassungsanspruch, welcher darauf gerichtet ist, die nicht gesetzeskonforme Handlung zukünftig zu unterlassen. Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. I, III Nr. 1, 3, 3a, 5a UWG.
Neben dem reinen Unterlassungsanspruch beinhaltet eine Abmahnung stets und zu aller erst die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin verpflichtet sich der Abgemahnte, im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Zu guter Letzt wird der Abgemahnte auch horrende Gebühren dafür zahlen müssen, dass der Mitbewerber einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Rechte beansprucht. Diese Anwaltsgebühren bemessen sich nach dem Gegenstandswert der Verstöße, Rechtsgrundlage ist hier die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG.