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Schufa Eintrag löschen lassen
▷ Schadensersatz durch Anwalt fordern

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in short

➝ Für einen Schufa Eintrag bestehen konkrete Voraussetzungen. Liegen diese nicht vor, ist eine Löschung möglich.

Nicht selten kommt es bei einem negativen Schufa Eintrag in einer Auskunftei zu Fehlern. Eine Überprüfung lohnt sich stets.

Liegt ein rechtswidriger Schufa Eintrag vor, bestehen zudem Schadensersatzansprüche. Auch Schmerzensgeld kann gefordert werden.

Wir sind bundesweit tätig.

Die Kosten für die Vertretung trägt die Rechtsschutzversicherung bzw. die Gegenseite.

Informieren Sie sich kostenfrei:

negativen schufa eintrag löschen lassen

Negativen Schufa Eintrag löschen lassen

Wann ein Schufa Eintrag, sei er neutral oder negativ, zulässig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hier kommen insbesondere das BDSG und die DSGVO in Betracht. Besteht keine gesetzliche Legitimation, kann man den Schufa Eintrag löschen lassen.

Grundsätzlich richtet sich die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien (u.a. auch die Schufa Holding AG) zu vermitteln, nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f, Abs. 4 DSGVO (LG Osnabrück, Urteil vom 29.4.2020, Az.: 18 O 400/19). Danach ist grundsätzlich ein überwiegendes Interesse an der Mitteilung säumiger Schuldner an eine Auskunftei gegeben. Schließlich sichern diese Informationen maßgebliche Kriterien über die Bonität eines Schuldners.

Aussagen über die Bonität eines Schuldners können allerdings nur im Hinblick auf unbestrittene Forderungen getätigt werden. Bestreitet ein Schuldner den Bestand oder die Höhe einer Forderung, kann dieser Umstand grundsätzlich nichts über dessen Bonität aussagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Geltendmachung einer Forderung ist, dass dargelegt werden kann, wie sich diese zusammensetzt und berechnet. Ist die Zusammensetzung der Forderung durch den Gläubiger oder dessen Vertreter nicht erfolgt, dürfte in der Regel ein einfaches Bestreiten der Forderung genügen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann man den Schufa Eintrag löschen lassen.

Unsere Soforthilfe bei
einem negativen Schufa Eintrag

Lassen Sie Ihren Eintrag bei der Schufa Holding AG auf Rechtmäßigkeit prüfen. Profitieren Sie von unserer AllInOne Lösung zum Schufa Eintrag löschen lassen:

#1 Wir prüfen die Rechtmäßigkeit des Schufa-Eintrags.

#2 Liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, lassen wir den Negativeintrag löschen bzw. entfernen.

#3 Den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO machen wir für Sie geltend, um sämtliche Kommunikationsflüsse aufzudecken.

#4 Wir setzen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für Sie durch.

Kostenfreie Erstberatung

Wir prüfen die Voraussetzungen für den Negativeintrag kostenfrei und zeigen die Handlungsalternativen auf.

Voraussetzungen für einen Schufa Eintrag

Die Schufa Holding AG speichert Informationen über die Zahlungsfähigkeit von Personen. Derartige Einträge haben in der überwiegenden Anzahl der Fälle kein Negativmerkmal. Geht es als darum, einen Schufa Eintrag löschen zu lassen, betrifft dieses Anliegen in der Regel negative Einträge über Zahlungsschwierigkeiten.

Ganz überwiegend sind dort die einzelnen Vertragsverhältnisse aufgelistet, die eine Person eingegangen ist. Dies sind insbesondere Darlehensverträge, Ratenkredite, Immobiliendarlehen aber auch beispielsweise Mobilfunkverträge.

Aus dieser Vielzahl der Vertragsverhältnisse errechnet die Schufa Holding AG sodann in einem Scorewert die Wahrscheinlichkeit über die Erfüllung von Verbindlichkeiten. Gerade dieser Scorewert ist das Entscheidungskriterium für Unternehmen dahingehend, ob Verträge mit der entsprechenden Person geschlossen werden.

Im Rahmen der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses muss der Verbraucher in der Regel darin einwilligen, dass das Unternehmen die Daten an die Schufa Holding AG weitergibt und von dort auch Daten über die Zahlungswahrscheinlichkeit erhält. Dies geschieht in der Regel mit der ausdrücklichen Zustimmung der betreffenden Person durch schriftliche Einwilligung.

Derartige Einträge stellen keine negativen dar, sodass daraus in der Regel keine Gefahr resultiert. Diese Einträge sind schließlich nicht Gegenstand eines Vorgehens, um einen Schufa Eintrag löschen zu lassen.

Negativer Schufa Eintrag – Voraussetzungen

Ein negativer Schufa Eintrag wird im Gegensatz zu den neutralen Einträgen gerade nicht mit der Zustimmung der jeweiligen Person veranlasst.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kann ein solcher Eintrag allerdings vorgenommen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

1. Keine Zahlung einer bestehenden Forderung

Erfolgt keine Zahlung auf eine tatsächlich bestehende Forderung, kann eine Meldung dieses Umstandes an die Schufa Holding erfolgen, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

#1 Sie müssen mindestens zweimal bezogen auf diese Zahlung gemahnt worden sein.

#2 Zwischen der ersten und der zweiten Mahnung müssen mindestens vier Wochen liegen.

#3 In einer der beiden Mahnungen muss angedroht sein, dass eine Meldung an die Schufa erfolgt.

#4 Die Forderung darf durch Sie nicht bestritten worden sein.

Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, darf kein negativer Schufa Eintrag erfolgen. Kam es dennoch dazu, ist es durchaus möglich den Schufa Eintrag löschen zu lassen. Zudem können Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt werden. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung.

2. Vollstreckungsbescheid, Urteil

Liegt gegen Sie ein Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil vor, kann ein negativer Schufa-Eintrag gerechtfertigt sein. Eine Löschung ist in diesem Fall nur möglich, sofern es zu Fehlern bei der Eintragung kam. Dies ist beispielsweise der Fall, sofern es bei dem vollstreckbaren Titel zu Fehlern kam.

3. Kündigung aufgrund von Zahlungsrückstand

Kündigt ein Vertragspartner aufgrund des Umstandes, dass ein Zahlungsrückstand besteht, den zugrundeliegenden Vertrag fristlos, ist ein Negativeintrag gerechtfertigt. Einzige Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist nur, dass der Vertragspartner über den bevorstehenden Eintrag informiert.

4. Anerkenntnis

Ein negativer Eintrag ist schließlich dann gerechtfertigt, sofern die betreffende Forderung verbindlich anerkannt ist. Den Schufa Eintrag löschen zu lassen ist in diesem Fall nicht möglich.

Wie kann ich einen Eintrag in der Schufa löschen lassen?

Aufgrund der vorbezeichneten, strengen gesetzlichen Vorschriften sind Einträge in nicht wenigen Fällen rechtswidrig. Die Entfernung bzw. Löschung des negativen Eintrages ist demnach oft möglich, sodass eine Überprüfung stattfinden sollte.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

Fordern Sie zudem Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Vorwiegend zählt allerdings, den negativen Schufa Eintrag löschen zu lassen.

Um einen Eintrag bei der SCHUFA löschen zu lassen, muss zunächst geklärt werden, ob es sich bei dem Eintrag um korrekte und noch relevante Daten handelt. Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen Daten nur für die Dauer der Zweckbindung gespeichert werden. Das bedeutet, Informationen über finanzielle Verpflichtungen werden in der Regel nach drei Jahren ab dem Tag der vollständigen Erledigung gelöscht.

Sollten Sie unrichtige Daten in Ihrer SCHUFA-Auskunft feststellen, haben Sie das Recht, deren Korrektur zu verlangen. Dies kann formlos geschehen, sollte aber schriftlich erfolgen, um einen Nachweis zu haben. Richten Sie in diesem Fall ein Schreiben an die SCHUFA, in dem Sie die fehlerhaften Daten genau benennen und die Korrektur fordern. Legen Sie diesem Schreiben Nachweise bei, die Ihre Forderung unterstützen.

Bei nachweislich falschen Daten ist die SCHUFA verpflichtet, diese umgehend zu korrigieren. Bei strittigen Fällen kann es hilfreich sein, sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden oder einen Rechtsbeistand zu konsultieren.

Beachten Sie, dass Einträge über Insolvenzen, eidesstattliche Versicherungen oder Haftbefehle zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung nicht vorzeitig gelöscht werden können. Diese Informationen bleiben für die volle Dauer der gesetzlichen Fristen gespeichert.

Zusammenfassend ist es entscheidend, die Richtigkeit Ihrer SCHUFA-Daten zu überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen oder die Löschung veralteter oder falscher Einträge zu beantragen. Falls Sie Unterstützung bei der Überprüfung Ihrer SCHUFA-Auskunft benötigen oder Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte brauchen, können Sie sich gern an uns wenden.

Was kostet es einen Schufa Eintrag löschen zu lassen?

Das erste Gespräch und die Einschätzung des konkreten Falls bietet unsere Kanzlei kostenfrei.

Ergibt sich daraus, dass Erfolgsaussichten bestehen, sind die entstehenden Rechtsanwaltskosten stets von der verantwortlichen Stelle zu erstatten, die den Anlass für den negativen Schufa-Eintrag gegeben hat. In der Regel ist das ein Inkassounternehmen, das die zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht einhält und dennoch eine Negativ-Meldung an eine Auskunftei vornimmt.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, steht diese zunächst für die anfallenden Kosten ein. Auch in diesem Fall bleibt allerdings die für den Eintrag verantwortliche Stelle der Kostenschuldner, sodass insofern ein Backup zur Verfügung steht.

Für alle anderen Fälle bieten wir faire Pauschalhonorare, um den negativen Schufa Eintrag löschen zu lassen.

Wie lange dauert es bis ein negativer Schufa Eintrag gelöscht ist?

Der Zeitpunkt, zu dem ein negativer SCHUFA-Eintrag gelöscht wird, ist für Betroffene von essenzieller Bedeutung, da diese Einträge weitreichende Konsequenzen für die Kreditwürdigkeit und somit für finanzielle Angelegenheiten haben können. Die Dauer bis zur Löschung eines negativen SCHUFA-Eintrags ist durch gesetzliche Fristen geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Zunächst ist wichtig zu verstehen, dass nicht alle SCHUFA-Einträge negativ sind. Positive Einträge, wie laufende Kredite oder fristgerechte Rückzahlungen, beeinflussen Ihre Bonität positiv. Negative Einträge sind zum Beispiel offene Forderungen, Zahlungsverzögerungen oder Kreditausfälle. Sie zeigen potenziellen Kreditgebern, dass es in der Vergangenheit Probleme bei der Rückzahlung von Verbindlichkeiten gab.

Grundsätzlich werden negative Einträge bei der SCHUFA nicht sofort nach ihrer Erledigung gelöscht. Die Fristen für die Speicherung dieser Einträge sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Die Standardfrist für die Löschung von Einträgen beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Eintrag als erledigt gemeldet wurde. Ein erledigter Eintrag wird also nicht sofort, sondern erst zum Ende des dritten Jahres nach seiner Erledigung gelöscht.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Drei-Jahres-Frist:

  • Daten über Kredite und Bürgschaften werden in der Regel einen Tag nach der Rückzahlung aus der Datenbank entfernt.
  • Einträge über Privatinsolvenz, Restschuldbefreiung oder Verbraucherinsolvenzverfahren bleiben sechs Jahre bestehen.

Bei einer vorzeitigen Löschung muss ein Antrag bei der SCHUFA gestellt werden, in dem die Gründe für die Löschung dargelegt werden. Falls Sie sich nicht sicher sind, wie Sie vorgehen sollen, kann die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zweckmäßig sein.

Es ist empfehlenswert, regelmäßig eine Selbstauskunft bei der SCHUFA einzuholen, um den aktuellen Stand Ihrer Einträge zu überprüfen. Sollten sich Unstimmigkeiten ergeben, ist es ratsam, zeitnah zu handeln und gegebenenfalls die Löschung unberechtigter oder veralteter Einträge zu veranlassen.

Kann man Schufa Eintrag sofort löschen lassen?

Diese Frage ist von hoher Relevanz für Personen, die ihre Kreditwürdigkeit verbessern und finanzielle Freiheit erlangen möchten. Eine sofortige Löschung von SCHUFA-Einträgen ist unter bestimmten Umständen möglich, jedoch an spezifische Bedingungen geknüpft.

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über das Zahlungsverhalten und Kreditaktivitäten von Verbrauchern sammelt. Positive Einträge wie rechtzeitig bediente Kredite wirken sich förderlich auf Ihre Bonität aus. Negative Einträge entstehen hingegen durch Zahlungsverzüge, offene Forderungen oder Insolvenzverfahren und können sich negativ auf Ihre Kreditwürdigkeit auswirken.

Grundsätzlich gilt, dass korrekte Einträge, die die aktuelle finanzielle Situation des Betroffenen widerspiegeln, nicht vorzeitig gelöscht werden können. Diese Informationen sind für Kreditgeber von wesentlicher Bedeutung, um das Risiko eines Kredits abschätzen zu können. Es existieren jedoch spezielle Fälle, in denen eine sofortige Löschung von SCHUFA-Einträgen realisierbar ist:

  1. Unrichtige Daten: Wenn ein SCHUFA-Eintrag falsch ist, kann dieser unverzüglich korrigiert oder gelöscht werden. In einem solchen Fall sollten Sie sich direkt an die SCHUFA wenden und die Löschung der unzutreffenden Daten beantragen.
  2. Einigung mit dem Gläubiger: Bei einer Einigung mit dem Gläubiger über die Tilgung einer Schuld und dessen Zustimmung kann eine sofortige Löschung erfolgen.

Es ist zu beachten, dass der Prozess der Löschung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann, da die SCHUFA die Sachlage zunächst prüfen muss. Bei Fragen zur Löschung von Einträgen oder zur Korrektur Ihrer SCHUFA-Daten steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung. Wir beraten und unterstützen Sie professionell dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und Ihre Kreditwürdigkeit zu optimieren.

Wie lange bleibt ein Schufa-Eintrag wenn alles bezahlt ist?

Die Dauer, wie lange ein SCHUFA-Eintrag bestehen bleibt, auch wenn die zugrunde liegende Forderung bereits beglichen wurde, ist ein wichtiges Thema für Verbraucher, die ihre Kreditwürdigkeit im Blick haben.

Ein SCHUFA-Eintrag hat das Ziel, Kreditgebern einen Überblick über die Bonität und Zahlungshistorie eines Kunden zu geben. Ist eine Schuld beglichen, könnte man annehmen, dass dieser Eintrag umgehend verschwindet. Doch so funktioniert das System nicht. Stattdessen beginnen nach der Begleichung einer Schuld bestimmte Fristen zu laufen, nach denen der Eintrag automatisch gelöscht wird.

Die Löschung eines SCHUFA-Eintrags erfolgt grundsätzlich – wie bereits dargestellt – nach Ablauf von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Schuld beglichen wurde. Das bedeutet: Wird eine Schuld im 1.4.2023 beglichen, erfolgt die Löschung des Eintrags nicht vor dem 1.4.2026.

Es ist empfehlenswert, nach der Begleichung einer Schuld die entsprechenden Belege sorgfältig aufzubewahren und den Gläubiger zu bitten, die Erledigung umgehend der SCHUFA zu melden. Dies kann die Bearbeitungszeit bis zur Löschung verkürzen.

Auskunft nach der DSGVO fordern

Zusammen mit dem Anspruch auf Löschung des Eintrags ist die Schufa Holding AG bzw. auch jede andere Auskunftei aufzufordern, Auskunft über jegliche Datenverarbeitung zu erteilen. Ein entsprechender Anspruch besteht nach der DSGVO, dort konkret Art. 15.

Im Rahmen dieser Auskunft ist mitzuteilen, welche Daten gespeichert sind, und an wen diese Daten weitergegeben wurden. Durch die Erfüllung dieser strengen gesetzlichen Verpflichtung kann jeder Datenfluss nachvollzogen werden, sodass falsche Datenbestände geprüft und schließlich berichtigt werden können.

Sofern der Auskunftsanspruch nicht, nicht vollständig oder auch nur nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfüllt wird, stehen Schadensersatzansprüche zu. Es besteht dadurch ein massives Druckmittel, das gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Schufa Eintrag löschen lassen:
Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld fordern

Ist durch den negativen Eintrag ein materieller oder auch immaterieller Schaden entstanden, können nach Art. 82 DSGVO Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert werden.

An derartige Zahlungsansprüche ist natürlich immer dann zu denken, sofern durch den negativen Eintrag eine schlechte Bonität zugewiesen und die betreffende Person derart dargestellt wird, als würden Zahlungsschwierigkeiten bestehen.

Bereits durch einen negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG kann es dazu kommen, dass der betreffenden Person der Abschluss von Darlehensverträgen, Telefonverträgen, Leasingverträgen verwehrt ist. Zudem können bestehende Vertragsverhältnisse dadurch maßgeblich beeinträchtigt werden. So kommt es zur Kündigung von bestehenden Verträgen mit Banken über die Kontoführung und der Kündigung von Kreditkarten bzw. der Auflösung etwaiger eingeräumter Überziehungskredite (Dispositionskredite).

Das Landgericht Mainz hat beispielsweise in einem solchen konkreten Fall ein Schmerzensgeld nach der DSGVO von 5.000,- € zugesprochen. Wir haben dazu in diesem Beitrag darüber berichtet.

In einem anderen Verfahren sprach das Landgericht Lüneburg einen Schadensersatz von 1.000,- € zu. Darüber haben wir beispielsweise in diesem Beitrag berichtet.

Spezialfall: Restschuldbefreiung und die Schufa

Hat ein Verbraucher das Insolvenzverfahren durchlaufen und wurde die Restschuldbefreiung gewährt, wird die Auffassung vertreten, dass die übliche 3-Jahresfrist unangemessen ist. Vielmehr ist eine Löschung des Schufa-Eintrags über die Restschuldbefreiung bereits nach 6 Monaten gefordert.

Die überwiegende Auffassung der Gerichte erklärt sich damit allerdings nicht einverstanden. In einem aktuellen Fall lehnte das OLG München, Urteil vom 28.9.2022, Az.: 18 U 1032/22 (ZD 2023, 37) die vorzeitige Löschung ab. Aufgrund der durchzuführenden Interessenabwägung nach Art. 6 lit. f DSGVO kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Löschung des Schufa-Eintrages über die Restschuldbefreiung nicht bereits nach 6 Monaten nicht rechtswidrig ist.

Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen eine Verkürzung der Speicherfristen für Auskunfteien hinsichtlich Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entschieden. Vielmehr erscheint die Löschfrist der Schufa Holding AG (niedergelegt im Code of Conduct) von drei Jahren nicht unangemessen lang. In diesem Zusammenhang wird auf die Löschfrist aus Schuldnerverzeichnissen verwiesen, vgl. § 882e ZPO. Dieser Regelung liegt eine vergleichbare Interessenlage zu Grunde. Das OLG München hat sich allerdings nicht mit Ansprüchen aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO beschäftigt. Entsprechende Voraussetzung hat der Kläger des Verfahrens nicht vorgetragen.

Rechtsprechung zu einer Speicherfrist von 3 Jahren

Zu demselben Ergebnis kommt das OLG Dresden, Urteil vom 9.8.2022, 4 U 243/22 (ZD 2023, 38). In der dort umfangreich vorgenommenen Interessenabwägung, kommt das Gericht schließlich zu dem Ergebnis, dass eine Löschfrist von 3 Jahren gilt.

Auch das OLG Stuttgart, Urteil vom 10.8.2022, Az.: 9 U 24/22 (ZD 2022, 691) teilt diese Auffassung und erteilt der Löschung des Eintrages über die Restschuldbefreiung bereits nach 6 Monaten eine Absage.

Das OLG Hamburg, Urteil vom 6.10.2022 – 6 U 6/22 (ZD 2023, 96) hält eine wie im § 3 InsBekV für Insolvenzbekanntmachungen festgeschrieben Löschfrist von 6 Monaten für Auskunfteien nicht sachgerecht. Dieser Auffassung schließt sich das OLG Koblenz mit Urteil vom 29.9.2022 – 12 U 450/22 (ZD 2023, 98) an. Auch das OLG Frankfurt/M teilt mit Urteil vom 27.9.2022 – 7 U 16/22 (ZD 2023, 100) diese Auffassung.

Eine Speicherfrist von 3 Jahren, so wie es von der Schufa Holding AG derzeit gehandhabt wird, erachtet schließlich auch das LG Karlsruhe mit Urteil vom 2.2.2022 – 3 O 116/21 (ZD 2023, 107) als zulässig.

Und auch nochmals das OLG München hat sich mit dieser Thematik befasst und in der Entscheidung vom 29.11.2022 zum Aktenzeichen 18 U 1032/22 die Speicherung über 3 Jahre für zulässig erachtet.

Update Mai 2023: Aufgrund der anhängigen Verfahren vor dem EuGH hat sich die Schufa Holding AG schließlich dazu entschieden, Einträge über die Restschuldbefreiung bereits nach 6 Monaten freiwillig zu löschen. Die unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte sind damit obsolet.

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Sind die Voraussetzungen für einen negativen Eintrag nicht gegeben, fordern wir:

#1 die Entfernung/Löschung des Eintrags.

#2 Auskunft über sämtliche gespeicherten Daten.

#3 Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld für die entstandene Schäden.

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