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Marketplace-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße durch Amazon

Auf der Onlineplattform Amazon haben sogenannte Marketplace-Händler die Möglichkeit, ihre Waren über Amazon anzubieten und zu verkaufen. Die eingestellten Artikel beziehungsweise die entsprechenden Einträge werden von Amazon verwaltet und hier kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten, weil verschiedene Wettbewerbsverstöße von Amazon auf die Händler zurückfallen. Erst kürzlich musste das Landgericht Arnsberg wieder darüber entscheiden, wer in einem solchen Fall haftbar gemacht werden kann.

Durch Amazon begangene Wettbewerbsverstöße = Abmahnung

Zwei der häufigsten Wettbewerbsverstöße, die bei Amazon quasi an der Tagesordnung stehen, wenn es um die Artikel von Marketplace-Händlern geht, sind die Weiterempfehlungsfunktion und die Verwendung eines falschen oder nicht mehr gültigen TÜV-Siegels. So wurde ein Produkt weiter beworben mit einem TÜV-Siegel, das es zwar früher einmal gab, das heute aber nicht mehr vorhanden ist und die Info beziehungsweise die Werbung damit rechtswidrig ist. Das gilt auch für die Weiterempfehlungsfunktion, die weniger als konstruktive Werbung, sondern mehr als Belästigung empfunden wird.

Marketplace-Händler verantwortlich und somit
haftbar für seine Angebote

Das Landgericht Arnsberg hat in einem Urteil vom 13.05.2015 (Az.: I-8 O 1/15) entschieden, dass – auch wenn diese Wettbewerbsverstöße durch Amazon selbst erfolgten, die jeweiligen Marketplace-Händler dafür haftbar gemacht werden können.

Im Falle des TÜV-Siegels sei es entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Abmahnung ein solches vorhanden ist oder nicht. Ist das nicht der Fall, erfolgt eine unzutreffende Werbung, für die der Anbieter des Produktes, also der Händler gerade stehen muss.

Hinsichtlich der als Zumutung oder Belästigung angesehenen Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist es die Aufgabe des Händlers, von Amazon zu fordern, dieses zu unterlassen. Unterlässt Amazon das Weiterempfehlen nicht, liegt das mit in der Verantwortung des Händlers, der dann entweder auf Amazon als Vertriebsweg verzichten oder damit leben muss, dass er für solche Rechtswidrigkeiten haftet.

In der Vergangenheit sahen die Entscheidungen des LG Arnsberg anders aus, wurden aber vom OLG Hamm (Az.: I-4 U 154/14) widerlegt und mittlerweile gibt es zahlreiche vergleichbare gerichtliche Urteile und Entscheidungen, die die Haftung des Marketplace-Händlers für die Vergehen von Amazon bekräftigen und bestätigen.

So kann mittlerweile auf entsprechende Urteile vom OLG Hamm (Az.: I-4 U 154/14), OLG Köln (Az.: 6 U 115/14; AZ: 6 U 178/13), LG Arnsberg (Az.: I-8 O 104/14; Az.: I-8 I 10/15), LG Berlin (Az.: 15 O 22/14) und dem LG Bochum (AZ.: I-13 O 129/14) verwiesen werden und das OLG Köln (Az.: 6 W 107/14) sowie das LG Arnsberg (Az.: I-8 O 99/14) haben sogar die Verantwortlichkeit bezüglich des Ordnungsmittelverfahrens dementsprechend festgelegt.

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 13.05.2015, Az.: I-8 O 1/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts