Das vorliegende Urteil des Landgerichts Düsseldorf kommt zwar nicht zu einer neuen rechtlichen Erkenntnis, beweist jedoch, dass sogenannte Abwehrklauseln zum Bumerang werden können. Im vorliegenden Rechtsstreit führte ein Abmahnkosten-Disclaimer zum Verlust der eigenen Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten.
Abmahnkosten-Disclaimer als Verlust der eigenen Ansprüche
Es handelt sich um die Verwendung sogenannter Abmahnkosten-Disclaimer, die viele Homepagebetreiber aufgrund des großen Abmahnpotentials im Internet verwenden, um teure Abmahnverfahren zu vermeiden. Mit einem derartigen Disclaimer versichern die Webseitenbetreiber, festgestellte Wettbewerbsverstöße oder weitere rechtliche Beanstandungen umgehend zu beheben, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und die Einleitung eines kostenintensiven Abmahnverfahrens vermieden werden. Vorsorglich wird der Gegenpartei geraten, sich rechtlich gut abzusichern, sollte es dennoch zu einem Abmahnverfahren kommen und auf die Einschaltung eines eigenen Anwalts hingewiesen, da keine Partei frei von Fehlern ist. Diese Formulierung ist ein dezenter Hinweis darauf, dass man im Fall einer Abmahnung selbst nach Fehlern der Gegenpartei suchen und diese vermutlich auch finden wird.
In dem vorliegenden Rechtsstreit erfolgte die Abmahnung des beklagten Wettbewerbers zwar zu Recht, allerdings hatte die Klägerin auf ihrer Homepage selbst einen Abmahn-Disclaimer verwendet. Nach erfolgter Abmahnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Beklagten forderte die abmahnende Partei die Erstattung der Abmahnkosten. Mit Hinblick auf den verwendeten Abmahn-Disclaimer erhob die abgemahnte Partei eine negative Feststellungsklage, die wiederum eine Widerklage seitens des Abmahners auf Zahlung der Abmahnkosten nach sich zog. Die negative Feststellungsklage war erfolgreich, denn die Richter stellten sich auf die Seite der abgemahnten Partei.
Eine negative Feststellungsklage ist als umgekehrte Leistungsklage zu betrachten. Während die Leistungsklage auf die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses abzielt, verfolgt die negative Feststellungsklage das Ziel, das Nichtbestehen eines behaupteten Rechtsverhältnisses festzustellen. In diesem Fall verfolgte die abgemahnte Partei das Ziel, festzustellen, dass der Abmahner die Abmahnkosten zu Unrecht einfordert, da er seinerseits einen Abmahn-Disclaimer verwendet, um einem eventuell teuren Rechtsstreit zu entgehen.
Eindeutige Rechtsprechung zu Abmahkosten-Disclaimer
Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 UWG besteht nicht. Die Forderung nach Erstattung der Abmahnkosten steht im Widerspruch zu dem von dem Abmahner verwendeten Abmahn-Disclaimer, mit dem er selbst verlangt, im Falle eines bestehenden Rechtsverstoßes ein Abmahnverfahren zu umgehen. Dabei ist es unerheblich, dass die abmahnende Partei selbst nicht abgemahnt wurde. Alleine die Existenz des Abmahn-Disclaimers, mit dem sie sich bereits im Vorfeld vor Abmahnstreitigkeiten schützen will, reicht aus, um zu einem Verlust der eigenen Abmahnansprüche zu führen.
Wer von anderen einen fairen Umgang bei der Entdeckung von Rechtsverstößen verlangt, muss diese faire Behandlung auch den Mitbewerbern zugestehen und darf diese nicht selbst mit teuren Rechtsstreitigkeiten überziehen. Obwohl die Abmahn-Disclaimer zwar keine rechtliche Wirkung entfalten, sind sie dennoch dazu geeignet, Mitbewerber zu verunsichern. Vor allem schützen sie nicht vor berechtigten Abmahnungen. Sie entfalten demzufolge keine rechtlichen Vorteile, es sei denn, die Parteien sind tatsächlich in der Lage, sich im Vorfeld einer Abmahnung gütlich zu einigen. Ist das nicht der Fall, zieht eine derartige Abwehrklausel erhebliche Kostenfolgen nach sich, denn der Abmahner verliert seine Zahlungsansprüche gegenüber der abgemahnten Partei.
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017, Az. 37 O 82/16