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Einwilligung in Werbung per Telefon muss eindeutig und konkret sein

Eine Einwilligung zum Erhalt von telefonischer Werbung muss grundsätzlich bewusst und damit in Kenntnis über den Umfang und die Reichweite der Erklärung erteilt werden. Dies stellte das LG Frankfurt in einem Urteil vom 10.12.2014 (Az.: 2-06 O 030/14) fest und verurteilte daher das vorliegend beklagte Unternehmen zur Unterlassung der weiteren Verwendung von rechtlich unzulässigen Einwilligungsklauseln.

Geklagt hatte vorliegend eine Verbraucherschutzorganisation gegen den Betreiber eines Gewinnspiels im Internet. Die Teilnahme an dem Gewinnspiel war dabei an die Abgabe einer Einwilligungserklärung zum Erhalt von Werbung von diversen Sponsoren und Kooperationspartnern des Betreibers gebunden. Genauere Informationen über Anzahl, Namen und Branchen der werbenden Unternehmen wurden dem Teilnehmer jedoch erst bei Klick auf einen weiterführenden Link angezeigt. Erst aus diesen Informationen wurde dann ersichtlich, dass die Abgabe der Einwilligung die Erlaubnis zur telefonischen Werbung für bis zu 30 Unternehmen umfasste. Die Verbraucherschutzorganisation sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligungserklärung verwirklicht und klagte daher vorliegend gegen den Betreiber des Gewinnspiels auf Unterlassung.

Einwilligung für konkreten Zweck der Werbung per Telefon

Das LG Frankfurt folgte dieser Ansicht und gab damit der Klage statt. Die Richter betonten in diesem Zusammenhang zunächst die Voraussetzungen an die Abgabe einer wirksamen Einwilligungserklärung zum Erhalt von Werbung. Demnach muss der Verbraucher die Einwilligung grundsätzlich in Kenntnis der Sachlage abgeben, den Umfang und die Reichweite der Erklärung also genau abschätzen können. Voraussetzung hierfür ist auch ein unmittelbarer Überblick über die von der Erlaubnis umfassten Unternehmen und deren Branchen.

Da für den Verbraucher diese Informationen jedoch erst nach Klick auf einen weiterführenden Link einsehbar wurden, konnten sie auch nicht Bestandteil der Einwilligungserklärung werden. Die Einwilligung konnte daher auch nicht wirksam abgegeben werden.

Dies gilt dem Gericht zufolge auch für die vorliegende Verwendung einer vorformulierten Einverständniserklärung zur Auswertung des Nutzungsverhaltens auf den Internetseiten der Kooperationspartner. Zwar hatte der Verbraucher hierbei erst ausdrücklich mittels Klick seine Einwilligung erteilen müssen, die weiterführenden Informationen zur Reichweite und Umfang der Einwilligungserklärungen waren jedoch erneut nur bei Klick auf einen weiterführenden Link zu erreichen. Das Gericht folgte daher dem Antrag der Verbraucherschutzorganisation und untersagte dem beklagten Unternehmen die weitere Verwendung der beiden Einwilligungserklärungen.

Im Ergebnis hat das LG Frankfurt damit erneut die Notwendigkeit eines transparenten und verbraucherfreundlichen Umgangs mit persönlichen Daten hervorgehoben. Grundvoraussetzung hierfür ist in jedem Fall die tatsächliche Einwilligung des Verbrauchers in die Speicherung und Verwendung seiner Daten. Hat der Verbraucher hingegen schon keinerlei Kenntnis über die Verwendung der Daten, kann in der Regel auch keine wirksame Einwilligungserklärung abgegeben worden sein.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2014, Az. 2-06 O 030/14

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen